Unterschlagung kontra Diebstahl

Hallo. Ich frage als Laie. Angenommen man vertraut jemandem einen teuren Gegenstand an zur Reparatur und dieser Gegenstand ist gegen Diebstahl versichert. Nun tut derjenige das Ding aber nicht reparieren sondern behält es einfach kommentarlos. Kontaktaufnahmen um den Gegenstand zurück zu erhalten Scheitern. Also macht man eine Anzeige wegen Unterschlagung und es steht deshalb eine Hausdurchsuchung bei demjenigen an. Wenn sich nun raustellt dabei, das derjenige den Gegenstand entweder hat verschwinden lassen oder einfach weiter veräußert, ist das dann immer noch Unterschlagung oder Diebstahl.?
Die Frage beruht auf der weiteren Frage ob dann die Versicherung nicht zahlen muss.
Danke

Diebstahl kann´s ja deswegen nicht sein weil er den Gegenstand nicht gstohlen hat.
Aber Unterschlagung ist es wenn es ihm bewiesen werden kann.
https://dejure.org/gesetze/StGB/246.html
ramses90

Hi!

Es gab da den Fall, dass eine Person mit einem Auto eines Autohauses eine Probefahrt gemacht hat, aber nicht mehr zurück kam. Das Auto wurde mit gefälschten Papieren verkauft.

Person B, die das Auto gekauft hat, konnte es nicht anmelden, weil es inzwischen als gestohlen gemeldet war.

Das Autohaus wollte das Auto zurück, Person B wollte die Originalpapiere. Das ging bis vor’s BGH, und letztlich musste das Autohaus die Papiere herausrücken, und Person B wurde rechtmäßige Besitzerin.
Denn das Auto wurde unterschlagen, nicht gestohlen. Dadurch konnte Person B das Auto erwerben, was mit gestohlenen Dingen nicht möglich ist.

„Diebstahl begehen“ und „stehlen“ sind vollkommen synonym.

Das heißt die Aussage

ist synonym zu
"Diebstahl kann´s ja deswegen nicht sein weil er keinen Diebstahl begangen hat. "

ist synonym zu
„gestohlen haben kann er den Gegenstand nicht, weil er den Gegenstand nicht gestohlen hat.“

Natürlich ist es denkbar, dass @ramses90 mit seiner Aussage auf das Fehlen eines der objektiven Tatbestandsmerkmale nach § 242 StGB hinweisen wollte.

Zur Frage was ein Tatbestandsmerkmal ist, wie sich objektive Tatbestandsmerkmale von subjektiven Tatbestandsmerkmalen unterscheiden, und was das konkret für „Diebstahl“ nach § 242 StGB bedeutet, sei dieser Artikel zur Lektüre empfohlen: Strafrechtsdogmatik: Von Mäusen und Mördern | ZEIT ONLINE

So wie der vorliegende Fall beschrieben wurde, fehlt das objektive Tatbestandsmerkmal „Wegnahme“. Daher kann es sich hier nicht um Diebstahl handeln.

Das ist absoluter Humbug. Unterschlagung ist es genau dann, wenn alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale nach § 246 StGB erfüllt sind. Die Beweisbarkeit spielt dabei überhaupt keine Rolle.

Zur Veranschaulichung: Wenn Person A jemanden aus Habgier heimtückisch tötet, dann begeht Person A einen Mord. Punkt. Natürlich kann es sein, dass man bei diesem von Person A begangenen Mord nie beweisen kann, dass Person A der Mörder ist. Dennoch ist und bleibt es Mord.

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Und wo habe ich angezweifelt, dass es Unterschlagung war oder ist?
Deine ach so klugen Vergleiche hinken!!
Aber Hauptsache man kann Beiträge als Humbug abtun. Gib doch einfach mal was wissenswert Neues dazu aussser der Wiederholung des von mir schon angeführten Paragraphen.
ramses90

Nirgends. Du hast allerdings behauptet, dass Beweisbarkeit Voraussetzung für das Vorhandensein eines Straftatbestands sei. Und das ist und bleibt Humbug.

Mein Beispiel mit dem Mord sollte kein Vergleich sein, sondern vielmehr veranschaulichen, warum die Behauptung, Beweisbarkeit sei Voraussetzung für das Vorhandensein eines Straftatbestands, Humbug ist.

Du hast mir da kaum eine andere Wahl gelassen, als darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, Beweisbarkeit sei Voraussetzung für das Vorhandensein eines Straftatbestands, Humbug ist.

In meinen Augen habe ich mit den folgenden Punkten, die ich in meinem letzten Beitrag angeführt habe, sehr wohl „was wissenswert Neues“ dazugegeben.

  • Die Aussage „Es ist kein Diebstahl, weil es kein Diebstahl ist“ begründet nicht hinreichend, dass keine Straftat nach § 242 StGB vorliegt. Gegenteilige Behauptungen sind - du ahnst es sicher schon - Humbug.
  • Es gibt etwas, dass man Tatbestandsmerkmale nennt. Diese kann man unterteilen in objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale.
  • Für das Vorliegen der Straftat „Diebstahl“ nach § 242 StGB ist das Vorhandensein des objektiven Tatbestandsmerkmals „Wegnahme“ zwingend erforderlich.
  • Das objektive Tatbestandsmerkmal „Wegnahme“ fehlt im beschriebenen Fall. Daher kann hier kein Diebstahl nach § 242 StGB vorliegen.
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Naja, wenn sie Humbug sind …

Hey, was geht hier ab. Das soll kein Streit hier werden. Ich glaube nicht das man Unterschlagung beweisen muss wenn man eine Strafanzeige mit dem „Verdacht“ der Unterschlagung stellen kann. In meinem Fall ist es aber offensichtlich und leider ist derjenige leider auch noch Polizeibekannt. Stellt euch vor selbst die Polente Weiss manchmal nicht was sie tut. Wurde mal wegen angeblicher Zivilsache nach Hause geschickt bis ich mich beschwerte und der nächste Herr Polizist erkannte das es sich um Eingehungsbetrug handelte. Also streitet euch nicht. Natürlich sollte es für die Polizei schon einigermaßen schlüssig sein, wenn man ein Verdacht gegen jemanden äußert. Aber es ist Aufgabe der Polizei diesen Verdacht einzuschätzen ob es ausreicht diesen sog. Anfangsverdacht nachzugehen oder ihm einzustellen da nicht genügend begründet.

Ich ging und gehe auch nicht davon aus, dass man selbst das beweisen muss, sondern dass die Staatsanwaltschaft diese Beweise an Hand der Tatumstände liefert.
Sorry, dass das so aufgefaßt wurde weil ich mich mißverständlich ausdrückte.
ramses90