Folgender Fall: Vier Geschwister erben nach dem Tod des Vaters.
Noch bevor Geschwister Nr. 4 Gelegenheit erhält, sich im Haus des Vaters umzusehen (Kontakt zu Vater und Kindern bestand kaum), schaffen die anderen drei Geschwister mehrere große Kartons aus dem Haus. Vereinbart gewesen war, dass alle vier Geschwister gemeinsam in das Haus gehen würden.
Nun weiß Geschwister Nr. 4 natürlich nicht, was sich in dem Haus befand (Wertgegenstände, Sparbücher, Testament…).
Folgender Fall: Vier Geschwister erben nach dem Tod des Vaters.
Noch bevor Geschwister Nr. 4 Gelegenheit erhält, sich im Haus des Vaters umzusehen (Kontakt zu Vater und Kindern bestand kaum), schaffen die anderen drei Geschwister mehrere große Kartons aus dem Haus. Vereinbart gewesen war, dass alle vier Geschwister gemeinsam in das Haus gehen würden.
Das war vereinbart, ob wohl kaum Kontakt bestand? Na spielt aber auch keine Rolle.
Nun weiß Geschwister Nr. 4 natürlich nicht, was sich in dem Haus befand (Wertgegenstände, Sparbücher, Testament…).
Naja, nehmen wir mal an, dass zumindest im Testament bei der beschriebenen Situation nichts drinstehen wird, dass seine Position besser als die gesetzliche Erbfolge stellt.
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es nun?
Er könnte sich auf § 2027 BGB berufen und von den Erbschaftsbesitzern Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände verlangen.
Unglaublich hilfreich wäre es, wenn er dann noch etwas Belastbares in der Hand hat, was da weggeschafft wurde und dass es ihm als Miterben eben mitgehört hat.
Wenn es das nicht gibt und sich die anderen drei einig sind, dann dürfte es allerdings schwierig werden, da rechtlich irgendwas Sinnvolles zu erreichen.
Zwar hätte Nr. 4 gem. § 2027 Abs. 2 BGB einen Auskunftsanspruch gegen die Erbschaftsbesitzer, nur wie will man den entkräften wenn vorgetragen wurde, 3 Kartons Müll entsorgt zu haben?
Wenigstens den Bestand eines Sparbuches kann man nach Vorlage des (Teil-)Erbscheins bei der Bank erfragen.