Hallo,
vor einem halben Jahr war ich Tatverdächtiger in einem Ermittlungsverfahren auf Grund von Exhibitionismus.
Das Verfahren wurde eingestellt, worüber ich als Tatverdächtiger gestern durch die Staatsanwaltschaft informiert wurde.
Begründung: § 170 II StGB - d.h. kein hinreichender Tatverdacht. Aus dem Schreiben der Ersten Staatsanwältin ging ein MANGEL AN BEWEISEN hervor (z.B. Identifikation meiner Person durch die Anzeigeerstatterin war nicht einwandfrei, zeitliches Gap von 1 Std. zwischen Tatzeit und meiner Festnahme als Tatverdächtiger durch die Polizei an der Nähe des Tatorts).
Da der Täter masturbiert haben soll, hat man bei dem Verhör auf dem Polizeirevier auch meinen Genitalbereich mitsamt Unterwäsche, ebenso wie meine Handflächen über UV-Sensoren auf Körperflüssigkeiten untersucht. Das Ergebnis war zu 100% negativ. Allein dieses Indiz schließt den Tatverdacht für meine Person AUS. Denn auch wenn ein positives Ergebnis kein eindeutig belastendes Indiz gewesen wäre, so ist ein negatives Ergebnis bei dieser Anklage ein unbeirrbares Ausschlußkriterium aus dem Tatverdacht.
Deswegen wundert und irritiert es mich, dass dieses mich entlastende Indiz im Schreiben und der Argumentation der Staatsanwältin - und damit im Ermittlungsverfahren selbst - keinerlei Beachtung gefunden hat.
Was bedeutet es juristisch, wenn die Polizei ein entlastendes Indiz in einem Strafverfahren vereitelt (hätte)? Welche Paragraphen gelten bei Unterschlagung von Beweismaterial durch Ermittlungsbehörden?
Vielen Dank für Eure Antwort!
siggie