Unterschlagung von Beweismaterial durch Behörden

Hallo,
vor einem halben Jahr war ich Tatverdächtiger in einem Ermittlungsverfahren auf Grund von Exhibitionismus.

Das Verfahren wurde eingestellt, worüber ich als Tatverdächtiger gestern durch die Staatsanwaltschaft informiert wurde.

Begründung: § 170 II StGB - d.h. kein hinreichender Tatverdacht. Aus dem Schreiben der Ersten Staatsanwältin ging ein MANGEL AN BEWEISEN hervor (z.B. Identifikation meiner Person durch die Anzeigeerstatterin war nicht einwandfrei, zeitliches Gap von 1 Std. zwischen Tatzeit und meiner Festnahme als Tatverdächtiger durch die Polizei an der Nähe des Tatorts).

Da der Täter masturbiert haben soll, hat man bei dem Verhör auf dem Polizeirevier auch meinen Genitalbereich mitsamt Unterwäsche, ebenso wie meine Handflächen über UV-Sensoren auf Körperflüssigkeiten untersucht. Das Ergebnis war zu 100% negativ. Allein dieses Indiz schließt den Tatverdacht für meine Person AUS. Denn auch wenn ein positives Ergebnis kein eindeutig belastendes Indiz gewesen wäre, so ist ein negatives Ergebnis bei dieser Anklage ein unbeirrbares Ausschlußkriterium aus dem Tatverdacht.

Deswegen wundert und irritiert es mich, dass dieses mich entlastende Indiz im Schreiben und der Argumentation der Staatsanwältin - und damit im Ermittlungsverfahren selbst - keinerlei Beachtung gefunden hat.

Was bedeutet es juristisch, wenn die Polizei ein entlastendes Indiz in einem Strafverfahren vereitelt (hätte)? Welche Paragraphen gelten bei Unterschlagung von Beweismaterial durch Ermittlungsbehörden?

Vielen Dank für Eure Antwort!

siggie

§1129 wwwG
Dein Artikel wird GELÖSCHT, wenn er gegen FAQ:1129 verstößt.

Bitte stelle deine (steuer-)rechtlichen Fragen nicht in der Ich-Form und antworte nicht in der Du-Form. Nur abstrakt, hypothetisch und unpersönlich dargestellte Sachverhalte und Fragen dürfen diskutiert werden.

Deswegen wundert und irritiert es mich, dass dieses mich
entlastende Indiz im Schreiben und der Argumentation der
Staatsanwältin - und damit im Ermittlungsverfahren selbst -
keinerlei Beachtung gefunden hat.

Verstehe ich dich richtig, dass du gerne eine „Einstellung 1. Klasse“ haben möchtest, also dass die Staatsanwaltschaft ausdrücklich schreibt, wie unschuldig du doch sein musst?

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist das Maximum, was man in diesem Status erreichen kann. Auch Kachelmann hätte keine Möglichkeit, gegen seinen Freispruch „2. Klasse“ vorzugehen, selbst wenn er durch Beweise seine komplette Unschuld darlegen könnte.

§ 170 StGB ist Unterhaltspflichtverletzung…
Hallo,

gemeint ist wohl § 170 StPO und man sollte darüber nachdenken, ob man hier nicht mit der „vorläufigen“ Einstellung sich begnügen sollte, um nicht einen „Staatsdiener“, der jetzt mit unnötiger „Schreiberei“ beschäftigt wird, auf die Idee zu bringen, den bisherigen Verdächtigten in einer speziellen „Datei“ einzugruppieren,welche bei Sexualdelikten immer als Erste von der Polizei abgearbeitet wird. Da geht es auch nach dem Motto: einmal …? wieder …?! und gaaanz zum Schluß kommt da denn die Unschuldsvermutung.

si