Mitarbeiter bekommt Firmenfahrzeug zur dienstlichen Nutzung überlaßen.
Mitarbeiter gibt Fahrzeug nicht zurück.
Ist das nun Unterschlagung oder Diebstahl?
Nach meiner Meinung ist es Diebstahl, da er für die Unterschlagung Besitzer sein muß. Wenn ich mir aber nun den §855 BGB durchlese, dann ist der Besitzdiener kein Besitzer und somit liegt keine Unterschlagung vor.
Liege ich hier in meiner Meinung richtig?
§855 BGB
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
Mitarbeiter bekommt Firmenfahrzeug zur dienstlichen Nutzung
überlaßen.
Mitarbeiter gibt Fahrzeug nicht zurück.
Ist das nun Unterschlagung oder Diebstahl?
Weder noch.
Nach meiner Meinung ist es Diebstahl, da er für die
Unterschlagung Besitzer sein muß.
Nein, muss er nicht. Das Wort „Besitz“ kommt in § 246 StGB nicht vor.
Wenn ich mir aber nun den
§855 BGB durchlese, dann ist der Besitzdiener kein Besitzer
und somit liegt keine Unterschlagung vor.
Die Frage nach Gewahrsam (Strafrecht) ist für die Abgrenzung von Diebstahl und Unterschlagung entscheidend, nicht die Frage nach Besitz (Zivilrecht). Gewahrsam und Besitz sind nicht identisch, wie sich etwa an Besitzdienern und auch Erbschaftsbesitzern zeigt.
Liege ich hier in meiner Meinung richtig?
Nein. Und Diebstahl ist es auch nicht, weil das bloße Nichtherausgeben keine Zueignung i.S.v. § 246 StGB ist.
falsche Meinung, da es keine Wegnahme gibt. Und die Wegnahme ist zwingendes Tatbestandsmerkmal.
da er für die Unterschlagung Besitzer sein muß.
Warum?
Wenn ich mir aber nun den
§855 BGB durchlese, dann ist der Besitzdiener kein Besitzer
und somit liegt keine Unterschlagung vor.
den 855 kannst du weglassen. Das StGB ist hier das Maß der Dinge und sagt ganz klar: „Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet…“. Also ist die rechtswidrige Zueignung Tatbestandsmerkmal (und die erfordert keinen Besitz sondern nur den Gewahrsam). Und rechtswidrig zueignen kann auch der Besitzdiener, da er die Sache in Gewahrsam hat. Allerdings ist das bloße „Nichtzurückgeben“ auch keine Unterschlagung. Die Zueignungsabsicht muss vorliegen. Das geht aus deiner Sachverhaltsschilderung aber nicht hervor.
Es ist m.E. wie beim Mietwagen, Mieter ist der „Besitzer“,gibt
er nicht zurück dann begeht er eine „Unterschlagung“.
Sorry, aber warum reden viele bei einem Nichtzurückgeben sofort von Unterschlagung? Der § 246 StGB sagt doch klar:
„Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe… bestraft“.
Wo steht da was von einem „Nichtzurückgeben“. Die rechtswidrige Zueigung ist Tatbestandsmerkmal, nicht ein bloßes Behalten. Das ist zwar oft nur ein kleiner Unterschied, aber dieser Unterschied kann Verurteilung oder Freispruch bedeuten.
Eben. Wer sich eine Sache zueignet. Nicht also: Wer die Absicht hat, dies zu tun, wie es für Diebstahl nach § 242 StGB gilt. Die Zueignung ist objektives Tatbestandsmerkmal. Subjektiv reicht Eventualvorsatz.
war mir klar, dass du darauf abzielst. Wie du schon schreibst, braucht es den Vorsatz. Und der Vorsatz bedingt eine Absicht, nämlich auch die, sich die Sache zuzueignen. Ohne diese Absicht wären wir in der (straflosen) Fahrlässigkeit, auch wenn der TB den Worten nach erfüllt wäre.
Aber lassen wir das, ich denke, wir wissen beide, die Tatbestandsmerkmale zu werten (und meinen das Gleiche, reden nur aneinander vorbei).
Und der Vorsatz bedingt eine Absicht,
nämlich auch die, sich die Sache zuzueignen.
Nein. Es reicht Eventualvorsatz.
Ohne diese
Absicht wären wir in der (straflosen) Fahrlässigkeit, auch
wenn der TB den Worten nach erfüllt wäre.
Zwischen Absicht und Fahrlässigkeit liegen immerhin noch dolus directus 2. Grades und dolus eventualis, wobei letztere wie bei den allermeisten StGB-§§ reicht.
Aber lassen wir das, ich denke, wir wissen beide, die
Tatbestandsmerkmale zu werten (und meinen das Gleiche, reden
nur aneinander vorbei).
Mir geht es in erster Linie darum, dass hier nix Falsches stehen bleiben soll. Und es macht einen gewaltigen Unterschied aus, ob die Zueignung nun objektives Tatbestandsmerkal ist oder nicht, wie auch die Schuldform wichtig ist.