Unterschriebenen Vertrag vor Beginn kündigen?

Kann man einen bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses kündigen?

Liebes Expertenteam,

gerne hätte ich bezüglich folgender Situation Euren Rat/Eure Meinung:

Ich habe ein Vertrag von Arbeitgeber A vorliegen und 2 Wochen Zeit diesen unterschrieben an A zurück zu senden. Arbeitsbeginn wäre Ende Juni 2012. Nun ist es gut möglich, dass ein anderer Arbeitgeber B mir nach diesen 2 Wochen Frist ein attraktiveres Angebot unterbreitet, welches ich eher annehmen würde. Jedoch ist dies noch ungewiss und ich möchte deshalb den Vertrag bei Arbeitgeber A unterschreiben. Wie komme ich jetzt aus diesem Dilemma wieder heraus?

Frage: Ich würde nun bei A sicherheitshalber unterzeichnen. Kann ich dennoch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitgeber B unterschreiben? Und: Müsste ich meine Arbeit bei Arbeitgeber A überhaupt antreten, wenn ich noch vor Eintritt in das Unternehmen/Arbeitsbeginn kündige?

Im Vertrag von Arbeitgeber A ist unter „Dauer und Ende des Arbeitsvertrages“ Folgendes geregelt:

  • (…)für beide Seiten gilt während der ersten 6 Monate der Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende
  • (…)davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
  • (…)im Falle einer Kündigung behalten wir uns vor, Sie für die Dauer der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Bezüge und Anrechnung des Urlaubsanspruches von der Arbeitsleistung frei zu stellen.

Für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar und freue mich über eine Antwort.

Herzlichen Dank

P.

Hallo,

ja, man kann einen Arbeitsvertrag vor Antritt kündigen.
In der Regel muss man auf der neuen Stelle dann gar nicht mehr antreten.

Dieses Dilemma ist meist in der ersten Hälfte des Arbeitsvertrages geregelt. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dort ist dann vermerkt, eine Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen.

Dies ist jedoch nicht wirklich bindend. Es könnte sein, wenn dieser Vermerk gemacht wurde, dass von Ihnen Schadensersatz verlangt wird, wenn Sie nicht auftauchen. Denn auch die Bewerbungskosten für den Arbeitgeber und der Ausfall der nicht besetzten Stelle muss geregelt sein.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Dir ist innerhalb der Probezeit/ vor Arbeistantritt jederzeit einen sofortige Kündigung mgl. ohne Angabe von Gründen für beide Seiten. Man sollte nur voher genau überlegen , ob B besser als A ist. Nicht immer ist das Geld aussschlggebend

Ich kann zur Zeit leider nicht helfen.

Soweit mir bekannt ist, gibt es hierzu unterschiedliche Urteile. Einerseits beginnt das Arbeitsverhältnis und damit auch die Kündigungsfrist erst mit der Arbeitsaufnahme, also am ersten Arbeitstag. Andererseits enthalten deshalb Arbeitsverträge auch oft besondere Klauseln zur Kündigung vor Arbeitsaufnahme. Gegebenenfalls sollte der Arbeitsvertrag vorher durch einen Anwalt geprüft werden, damit im Nachhinein keine Schadenersatzforderung des Arbeitgebers möglich wird.

Ein Vertrag ist bindent für beide Vertragspartner und die genannten Kündigungszeiten sind einzuhalten. Natürlich kann ich verstehen, dass man den ein oder anderen Job lieber annehmen möchte, jedoch ist es unfair und zeigt auch nicht von Ehrlichkeit, wenn man seinen möglichen AG vor Anfang an nicht die Wahrheit sagt.
Ich würde die Frist der Vertragsunterzeichnung um eine Woche verschieben und dem potentiellen AG dieses ehrlich sagen. Ich stelle mir immer vor, jemand würde so mit mir umgehen. Wir beklagen die mangelnde Moral bei AG, aber selbst geben wir auch oft ein schlechtes Beispiel ab.

LG.

Hallo,

steht im Arbeitsvertrag von A etwas von „Probezeit“? Ein Vertrag kann meiner Meinung erst zum Vertragsbeginn gekündigt werden.
Ich würde bei Arbeitgeber B höflich nachfragen, wie die eigenen Chancen auf einen Job stehen, ggf. durchblicken lassen, das ein AG-Angebot unterschriftsreif bereits vorliegt.
Melde dich halt nochmals, wenn du mehr weist.
Gruß Svalroph

Hallo Fintch,

grundsätzlich ist es natürlich so, dass man im Sinne der Vertragstreue einen Arbeitsvertrag nur unterschreiben sollte, wenn man das Beschäftigungsverhältnis auch antritt. Deshalb wäre es am ratsamsten, wenn du das Unterzeichnen des Vertrags bei A noch solang herauszögern kannst, bis du weißt, ob B dir noch etwas Interessanteres anbietet.

Es ist aber durchaus gängige Praxis, dass man den Arbeitsvertrag bei A unterschreibt und im Falle eines guten Angebots von B dem Unternehmen A mitteilt, dass man nun doch kein Interesse daran hat, das Arbeitsverhältnis zu beginnen.

  1. Keiner kann dich zur Vertragserfüllung zwingen. Wenn du nicht hingehst, wird dich keiner abholen und hintragen :smile:

  2. Stell dir vor, du kündigst am ersten Arbeitstag - nach 4 Wochen verlässt du das Unternehmen wieder. Daran hat normalerweise kein Unternehmen Interesse, denn jemanden 4 Wochen einzuarbeiten, damit er dann wieder geht, ist einfach unwirtschaftlich. Zumal sich deine Motivation während der 4 Wochen wohl in Grenzen halten würde. Deshalb bestehen Unternehmen normalerweise nicht auf Vertragserfüllung.

  3. Vor Vertragsbeginn kündigen stelle ich mir schwierig vor - du müsstest ja jetzt bereits kündigen, damit deine Kündigung bei 4 Wochen Frist zum Ende Juni wirksam wird - das funktioniert glaube ich nicht.

  4. Es wäre natürlich theoretisch, dass das Unternehmen eine Art Schadenersatz fordert, weil der Vertrag nicht erfüllt wurde (z.B. ein Monatsgehalt). Das ist allerdings sehr unüblich, weil das Durchsetzen dieses Anspruchs wiederum sehr teuer und zeitaufwendig ist.

Trotzdem wäre es dem Unternehmen A gegenüber natürlich fair, nur zuzusagen, wenn man auch wirklich anfangen will. Deshalb würde ich das Unterschreiben wirklich hinauszögern, solange es geht.

Viele Grüße
tinastar

Hallo Fintch,

ohne eine Rechtsberatung zu machen würde ich sagen, dass die Begründung ein besseres Angebot bekommen zu haben ein wichtiger Grund ist.
Außerdem passiert auch in unserem Betrieb es öfter, dass neue Mitarbeiter trotz unterschriebenem Vertrag einfach zum Arbeitsantritt nicht erscheinen. Mir sind keine Konsequenzen für diesen AN bekannt geworden.
MfG wannsee

Kann leider nicht weiterhelfen.

Guten Abend,

Kündigung vor Arbeitsbeginn mit unterschriebenem Vertrag ist möglich.
Im genannten Sachverhalt und den besonderen dortigen Regelungen sogar rechtsicher erforderlich.

Beste Grüße