Unterschrift als Urteil?

Liebe/-r Experte/-in,

Beim Auszug hat mein Bekannter „blind“ einen Übergabeprotokol unterschrieben wo stand u.A. dass
„Glassscheibe in Zimmertür fehllt“ und er „erlaubt“ die Schaden reparieren lassen.

Normalpreis für so einen Türblatt mit Glas liegt um etwa 80 Euro, es wurde besprochen, der Vermieter wusste es definitiv, es gibt auch 2 Zeuge aus Familienkreis.

Der Vermieter hat aber 325,- vom Kaution abgezogen. Dazu lag er einen Handwerkerrechnung bei.
Es handelte sich um Reparatur mit hochwertige Glassscheibe nach neuste Sicherheitsvorschriften.

Der Mieter hat aber eine „billigste Ausführung“ gehabt.

Meine Fragen:

Darf der Vermieter bessere Sache verlangen, als die kapute?

Darf der Vermieter teuerste Reparaturen bestellen statt z.B. Austausch

Darf der Vermietere komplett Neuwert + Arbeitszeiten vom Kaution abziehen, ohne Zeitwert zu beachten?
(Türe war mindestens 10 Jahre alt)

Zur Info: Mein Bekannter hat der Wohnung unrenoviert vom Vormieter übernommen,
Beim Einzug in der Wohnung wurde auch alles protokoliert. Glastür steht überhaupt nicht auf die liste.

Rechtsanwalt hat deswegen der Vermieter angeschrieben.

Der Vermieter sagte ab. Grund: er hat ein Unterschrift, dass ihm diesen Abzug erlaubt.

Dass mein Bekannter lieber nichts unterschreiben sollten, wissen wir schon :smile:
für alle andere Ideen bedanken wir uns!

Klage bei diesem Streitwert sollte ja gut überlegt werden, :0)

Herzlichen Dank im Voraus!
Jürgen

Ein Richter wird sachlich fragen, weshalb das Protokoll unterschreiben wurde und ob die Unterschrift die des Mieters ist. Damit ist der Fall für „Justitia“, die bekanntlich blind ist und sich nur auf Beweismittel stützen kann, erledigt. Was die Qualität der Ersatztüre mit einem Glas, das den heutigen Sicheheitsanforderungen entspricht angeht, ist der Sachverhalt in soweit ebenfalls nicht angreifbar, da das Anerkenntis jetzt erfolgt ist und nicht vor X? Jahren.

Das Übergabeprotokoll ist unterschrieben worden und somit ist der Vermieter dazu berechtigt, die Arbeiten fachgerecht ausführen zu lassen. Das einzige was sie dann noch machen könnten ist, ihren bekannten wegen des Schadens In Anspruch zu nehmen. Wenn der eine Haftpflichtversicherung hat, dann sollte die das bezahlen.

Meiner Meinung nach, hat der Vermieter nach Unterschrift ihres Bekannten das Recht gehabt, die Türe reparieren zu lassen. Die Rechnung ist meines Erachtens ok und nicht überhöht. Genaueres hätte man vorher ins Protokoll schreiben müssen. Eine Klage halte ich für aussichtslos.
MfG
Sun

Hallo.

Der Mieter hat die von ihm beschädigte Tür zu ersetzen. Hierzu gehört sowohl das Material (die Tür), als auch die Handwerkerleistung in Form der Arbeitszeit.

In Abzug zu bringen ist allerdings „Neu für Alt“, was bedeutet, das bei einer angenommenen Lebensdauer von 30 Jahren nur der Zeitwert zu ersetzen ist.

Auch hat der Mieter nur eine in etwa gleichwertige Tür zu ersetzen, das heisst, der Vermieter darf nicht eine Luxustür einbauen, wo zuvor eine billige Baumarkttür eingebaut war.

JA

JA
er kann sich auf das Übergabeprotokoll berufen und hat gute Aussichten das im Klagefall ein Richter das genau so sieht

Hallo Jürgen.
Sofern dein Bekannter das Protokoll unterschrieben hat, ohne durch seine Blindheit das Protokolls zu erfassen, wäre das Protokoll ungültig, da dies deinen Bekannten in unzumutbarer Weise benachteiligt.
Sofern die Scheibe der Zimmertür während der Mietzeit zu Bruch ging, muss der Mieter den Schaden bezahlen. Es wäre in seinem Fall klüger gewesen, die Scheibe vor der Rückgabe der Mietsache in die Tür einsetzen zu lassen. Nun es ist nicht geschehen, daraus kann man nur für die Zukunft die entsprechende Lehre ziehen,
Meines Erachtens ist die Forderung des Vermieters dem Mieter gegenüber unberechtigt, da auch in diesem Fall der Mieter in unzumutbarer Weise benachteiligt wird. (Ständige Rechtsprechungen unsere obersten Gerichte.).
Aus dem vorgenannten Grunde würde ich deinem Bekannten empfehlen, sich von einer Schreinerei ein Angebot über den Einbau einer Scheibe, die der ursprünglichen Qualität entspricht, machen lassen. Dazu ist selbstverständlich die Maße des Originals von Bedeutung. Aus diesem Grund soll sich Dein Bekannter von dem Vermieter eine Duplikat Rechnung des Schreiners vorlegen lassen, dann hat er auch die benötigten Maße.
Sobald er dieses Angebot hat,soll er ein Kopie desselben mit einem entsprechenden Schreiben, dass den Vermieter darauf hinweist, dass er nur berechtigt ist Schadensersatz in Höhe der Rechnung ist, die er ihm in Fotokopie beigefügt hat. ihm würde der genannte Betrag nur rechtlich zu stehen und gerechtfertigt ist. Sollte er wider Erwarten den Differenzbetrag zu seiner Rechnung nicht innerhalb von 10 Tagen nicht auf sein Konto Nr. … BLZ…., bei der Bank… überweisen, wird, er einen Rechtsanwalt beauftragen, den zu Unrecht einbehaltenen Betrag bei Gericht einzuklagen.

Mit freundlichen Grüßen
Willi

Hallo verehrter User,
Sie sollten sich mit diesem Problem an den örtlichen bzw. regionalen Mieter-Verein oder an einen *Fachanwalt* wenden.
Hinweis:
Korrespondenz mit Vermietern etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
*Meine Stellungnahme:*
Da ich den Inhalt Ihres Mietvertrages nicht kenne, kann ich Ihnen leider auch keine spezifischen Auskünfte geben.
*Meine Stellungnahme:*

  1. „Blind“ etwas unterschreiben ist ja auch das blödeste, was man machen kann…
  2. Lesen Sie Ihren Mietvertrag genau durch - wenn darin keine relevanten Vereinbarungen enthalten sind, dann darf der Vermieter nicht einfach *nachweislich überteuerte* Reparaturen (wie in diesem Fall) vornehmen lassen !
  3. Der Anwalt sollte gefälligst tätig werden und die Differenz zwischen 100,-- und 325,-- Euro per Zahlungsklage einfordern - die Klagekosten etc. sind hier ohnehin nicht so hoch…
    Gruß USKO

Hallo,
sehr bedauerlich, aber die Unterschrift gilt!!
Man darf nicht einfach etwas unterschreiben, ohne den Inhalt genau zu lesen. Hier hätte er eine max. Reparatursumme festlegen können oder müssen. Auch dass bei Übergabe der Wohnung keine Tür mit Glasausschnitt benannt ist hebt die Unterschrift auf.
Tut mir echt leid, aber ich sehe das so zu ungunsten Ihres Freundes.
Gruß suver

Hallo Jürgen,
tutmir leid für deinen Bekannten. Er hätte die Summe begrenzen müssen, bevor er unterschreibt, wenn er es nicht selbst reparieren lassen wollte.
Da er dies aber nicht gemacht hat, muss er zahlen. Wenn er klagt, kann er nur,wenn er nachweisen kann,dass eine einfache Scheibe drin war, die Mehrkosten für die „Luxusscheibe“ einklagen.
Lohnt sich aber nur, wenn er eine Rechtsschutz hat, da es eine Ermessensfrage vom Richter ist, wemer recht gibt.
Ist blöd gelaufen für deinen Bekannten.

Hallo Jürgen,

diese Anfrage kommt mir irgendwie bekannt vor. Darauf habe ich schon mindestens zweimal geantwortet.

Mir stellt sich die Frage, warum Sie diese Fragen nicht dem Anwalt stellen, wenn Ihr Bekannter doch anwaltlich vertreten ist.

Natürlich darf der Vermieter das so nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth