ich wollte mal die Forumsmeinung bei folgendem Sachverhalt erfahren.
Eine Badewanne muss neu beschichtet werden.
Es wird von einem Bad Doktor ein Angebot für eine Neubeschichtung Politur gemacht.
Diesem wird zugestimmt.
Am Tag der Durchführung stellt der Techniker vor Ort fest das keine Beschichtung notwendig sei, lediglich das Anschleifen und Polieren würde ausreichen. Er erkundigt sich beim Chef und meint das damit der Rechnungsbetrag halbiert wird.
Der Abnahmezettel ist vorausgefüllt incl. der Beschichtung, die nicht durchgeführt wurde nebst dem Rechnungsbetrag in voller Höhe. Dieser wird unterschrieben.
Bei Rechnungsstellung kann man sich an keine Vereinbarung mehr erinnern, und die Zusage zum halbieren des Preises wird bestritten.
Man beruft sich auf den Lieferschein und die Beauftragung.
Wie seht Ihr die Sachlage zu dem geschilderten Fall?
ich wollte mal die Forumsmeinung bei folgendem Sachverhalt
erfahren.
Eine Badewanne muss neu beschichtet werden.
Es wird von einem Bad Doktor ein Angebot für eine
Neubeschichtung Politur gemacht.
Diesem wird zugestimmt.
Am Tag der Durchführung stellt der Techniker vor Ort fest das
keine Beschichtung notwendig sei, lediglich das Anschleifen
und Polieren würde ausreichen. Er erkundigt sich beim Chef und
meint das damit der Rechnungsbetrag halbiert wird.
Der Abnahmezettel ist vorausgefüllt incl. der Beschichtung,
die nicht durchgeführt wurde nebst dem Rechnungsbetrag in
voller Höhe. Dieser wird unterschrieben.
Hallo,
das Angebot beinhaltete eine Neubeschichtung Politur und kein Anschleifen; da die Leistung nicht in dieser vollen Höhe erbracht wurde, kann m.E. der Handwerker auch nicht eine Leistung in Rechnung stellen, die so nicht erbracht wurde.
Strittig könnte man die Beweislast sehen, inwieweit eine 50%ige Reduzierung vereinbart war.
Falls dem fiktiven Handwerker die Einsicht fehlt, könnte ein Telefonat mit der zuständigen Handwerkskammer/Innung oftmals heilsam sein.
Erfahrungsgemäß sind solche Unternehmen allerdings nicht den Innungen angeschlossen, so dass man getrost abwarten könnte, ob der Handwerker tatsächlich über die Differenz Klage erheben wird.
im Streitfall sollte sich durch Gutachten leicht beweisen lassen, dass tatsächlich keine Beschichtung durchgeführt wurde, und insoweit für diese auch kein Zahlungsanspruch besteht.