ist eine Briefwahl (z.B. zur anstehenden Bundestags/Landestagswahl) ungueltig, wenn der Waehler auf der genannten „Versicherung an Eides statt“ anstatt mit Vor- und Nachnamen nur mit seinem Nachnamen unterschreibt? Wo kann man dieses nachlesen?
Gibt es Anweisungen an die Wahlhelfer, die damit verbundenen und korrekt verschlossenen Wahlbriefe (z.B. in Hessen zur Bundestagswahl und zum Landtag) dann nicht einzuwerfen?
ist eine Briefwahl (z.B. zur anstehenden
Bundestags/Landestagswahl) ungueltig, wenn der Waehler auf der
genannten „Versicherung an Eides statt“ anstatt mit Vor- und
Nachnamen nur mit seinem Nachnamen unterschreibt?
Nein
Wo kann man
dieses nachlesen?
Nirgendwo, da nach der mir bekannten BGH-Rechtsprechung u.a. zu § 126 BGB der voll ausgeschriebene Familienname ausreichend ist.
Gibt es Anweisungen an die Wahlhelfer, die damit verbundenen
und korrekt verschlossenen Wahlbriefe (z.B. in Hessen zur
Bundestagswahl und zum Landtag) dann nicht einzuwerfen?
Ich weiß aus persönlicher Erfahrung, dass bei den Schulungen der Wahlvorstände, die auch mit Briefwahl betraut werden, dazu nichts ausgesagt wurde.
Es heißt da nur, das die EV auf fehlende Unterschrift und ggf. auf sichtbare Abweichungen zum eingedruckten Namen geachtet werden soll.
Also falls Ehepaar z.B: die EV-Zettel vertauscht und jeder unterzeichnet auf dem falschen Vordruck = beide werden nicht zugelassen(Umschläge bleiben zu).
Da es aber keine Vorschrift gibt, leserlich zu unterzeichnen, mag das im Einzelfall überhaupt nicht greifen. Da man Namen und Unterschrift nicht zuordnen kann.
Das wichtige ist, dass überhaupt die unterschriebene EV korrekt beiliegt, also separat im großen Umschlag und nicht im kleinen Stimmzettelumschlag (gibt’s auch mal) der ganz fehlt.