Unterschrift des Erziehungsberechtigen?

Guten Tag,

man nehme an, eine 12. Klasse einer hamburger Schule unternähme eine Reise.
Für die Planung der Fahrt würden mehrere Schreiben ausgeteilt, die Informationen und Hinweise zu Versicherung und Zahlung der Reise enthielten.
Nun würden die volljährigen Schüler aufgefordert, diese Briefe von ihren Erziehungsberechtigen unterschreiben zu lassen.
Dabei gibt es doch für Volljährige in dem Sinne keinen Erziehungsberechtigen mehr, außer sich selbst.
Würde sich die Lehrerin in so einem Falle rechtens verhalten?
Ist in einem Gesetzbuch (BGB oder so?) festgehalten, dass man als Volljähriger über sich selbst „verfügen“ darf?

Vielen Dank!
Malte

Wo ist das Problem? Wenn man volljährig istkann man dort einfach selbst unterschreiben. Wenn jedoch noch Leistungen über die Eltern in Anspruch genommen werden könnten, bzw. von denen Risiken getragen werden (z.B. Haftpflichtversicherung u.a.) sollte man sich auch deren Zustimmung einholen.

Guten Tag,

man nehme an, eine 12. Klasse einer hamburger Schule
unternähme eine Reise.
Für die Planung der Fahrt würden mehrere Schreiben ausgeteilt,
die Informationen und Hinweise zu Versicherung und Zahlung der
Reise enthielten.
Nun würden die volljährigen Schüler aufgefordert, diese Briefe
von ihren Erziehungsberechtigen unterschreiben zu lassen.
Dabei gibt es doch für Volljährige in dem Sinne keinen
Erziehungsberechtigen mehr, außer sich selbst.

Da hat die Lehrerin sich recht ungeschickt ausgedrückt. Ein Volljähriger hat definitiv keine Erziehungsberechtigten mehr und wie soll er etwas von jemandem unterschreiben lassen, den es gar nicht gibt.

Wenn es um versicherungsrechtliche Fragen geht, wäre es wohl eher angebracht gewesen, aufzufordern, etwas von dem Versicherungsnehmer z.B. der Haftpflichtversicherung unterschreiben zu lassen.
Das könnten die Eltern sein, aber auch der Schüler selbst sein, wenn er die Versicherung selbst abgeschlossen hat.

Würde sich die Lehrerin in so einem Falle rechtens verhalten?
Ist in einem Gesetzbuch (BGB oder so?) festgehalten, dass man
als Volljähriger über sich selbst „verfügen“ darf?

§2 BGB

Volljährig = voll geschäftsfähig = man ist für sich selbst verantwortlich und darf selbst unterschreiben.

Grüße

Holygrail

Wenn es um versicherungsrechtliche Fragen geht, wäre es wohl
eher angebracht gewesen, aufzufordern, etwas von dem
Versicherungsnehmer z.B. der Haftpflichtversicherung
unterschreiben zu lassen.
Das könnten die Eltern sein, aber auch der Schüler selbst
sein, wenn er die Versicherung selbst abgeschlossen hat.

ebenfalls an den vorredner: das klingt für mich plausibel, in dem punkt hätte sie dann ja recht.

ich danke für die antworten! das stellt mich zunächst einmal zufrieden, aber wenn noch jemandem etwas einfällt…

danke!

Hallo,

diese Lehrkraft scheint etwas „antiquiert“ zu sein. Schon die Wortwahl „Erziehungsberechtigter“ ist total veraltet. Seit vielen Jahren wurde das offiziell in „Sorgeberechtigter“ umgeändert.

Klar können dann volljährige Schüler einfach selber unterschreiben. Theoretisch müssen sie sogar unterschreiben, wenn die Eltern über schulische Belange Auskunft in der Schule haben wollen.

Gruß
Ingrid