Unterschrift eines Geschäftsführers

Hallo,

es steht ein Jobwechsel an.

Der Geschäftsführer des potenziellen Arbeitgebers ist noch nicht notariell bestätigt und somit auch noch nicht beim Handelsregister als solcher eingetragen. Der Notartermin steht aber fest. Wird dieser Termin abgewartet, kann die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden. Der Job wäre weg.
Stellt sich die Frage, ob seine Unterschrift dennoch Rechtsgültigkeit besitzt, da er ja von der Gesellschaft als Geschäftsführer bestellt wurde und in dieser Funktion schon tätig ist?

Vielen Dank für eine Antwort oder ein paar Tipps.

Der Kelly

Hallo,

beim Nochmal-Durchlesen erscheint also die Frage wie folgt für mich:
X möchte einen Vertrag bei Unternehmen Y unterzeichen. Damit dieser Vertrag rechtsverbindlich ist, müsste der GeFü von Y unterzeichnen - doch Y hat derzeit keinen GeFü, weil der noch nicht vereidigt ist?

Ich bin kein Jurist, allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Unternehmen längere Zeit ohne GeFü existieren kann. Irgend Jemand muss ja Prokura in dem Laden haben, sonst bleiben ja auch alle Rechnungen liegen.

Immerhin handelt es sich bei einem Einstellungsvertrag um eine Willensbekundung nicht nur einer physikalischen, sondern primär um die einer juristischen Person.
Solange jemand rechtskräftig die Interessen dieser juristischen Person vertreten kann, ist auch ein Vertrag unterzeichnet durch diese Person rechtskräftig.

Die Unterschrift dieses Jemand muss reichen.
Wäre meine Behauptung.

Als Laie.

Gruß,
Michael

Hallo,

Stellt sich die Frage, ob seine Unterschrift dennoch
Rechtsgültigkeit besitzt, da er ja von der Gesellschaft als
Geschäftsführer bestellt wurde und in dieser Funktion schon
tätig ist?

ich selbst habe für Unternehmen schon wirksame Arbeitsverträge abgeschlossen und unterzeichnet, ohne Geschäftsführer gewesen zu sein oder Prokura zu haben. Theoretisch kann das Unternehmen auch den Pförtner oder die Putzfrau bevollmächtigen Verträge schließen zu dürfen.

Ungeachtet dessen muss hier zwischen Innen- und Außenverhältnis unterschieden werden. Was ein einzelner Mitarbeiter darf oder nicht darf, ist zunächst ein Mal das Problem des Unternehmens. Wenn ein Mitarbeiter nach außen hin als Vertreter des Unternehmens auftritt, kann sich der Vertragspartner im Regelfall darauf verlassen, dass er dazu auch befugt ist. Sonst müsste man bei Geschäften des täglichen Lebens ja schon Befürchtungen haben, ob Verträge Bestand haben:

Darf der Mitarbeiter der Bank überhaupt einen Kreditvertrag unterzeichnen?

Darf der Bäckereiverkäuferin über Brötchen verkaufen?

Darf der Versicherungsagent überhaupt Versicherungsverträge abschließen?

Siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Au%C3%9Fenverh%C3%A4ltnis

Gruß

S.J.

Hallo!

Der Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung bestellt (ähnlich Hauptversammlung einer AG). Mit dieser Bestellung ist er Geschäftsführer, nicht erst wenn er ins Handelsregister eingetragen ist.

Gruß

derschwede77