hallo,
meine erste frage ist ob eine eingliederungsvereinbarung bei der arge unterschrieben sein muss um „rechtskräftig“ zu sein.
in diesem falle wurde die eingliederungsvereinbarung zwar ausgedruckt und von der mitarbeiterin der arge unterschrieben, aber sie wurde nicht von dem hartz IV empfänger unterschrieben.
jetzt wurde laut arge eine „pflichtverletzung“ dieser eingliederungsvereinbarung festgestellt und eine sanktion von 30% beschlossen.
ist dieses rechtskräftig oder kann der hartz IV empfänger dagegen vorgehen?
wie sollte sich dieser verhalten?
nette grüsse
pocket sun
hallo,
jetzt wurde laut arge eine „pflichtverletzung“ dieser
eingliederungsvereinbarung festgestellt und eine sanktion von
30% beschlossen.
ist dieses rechtskräftig oder kann der hartz IV empfänger
dagegen vorgehen?
Die Sanktionen sind in einem Gesetz (SGB II) festgelegt, also kommt es erst mal drauf an, was derjenige für eine Pflichtverletzung begangen hat (und evtl. die Umstände, wenn sie eine Rolle spielen). Ein reines „Ich hab ja das Ding nicht unterschrieben.“ wird denjenigen da wohl eher nicht retten, weil die Eingliederungsvereinbarungen nur die nähere Vogehensweise beim Arbeitslosen regelt, die eh gesetzlich vorgeschrieben bzw. allgemein geregelt sind.
MfG
Welche denn?
Welche Ausfertigung der Vereinbarung ist denn nicht unterschrieben?
Doch nicht etwa die, die der Leistungsempfänger zu Hause hat, oder? Denn die, die auf dem Amt liegt dürfte wohl unterschrieben sein, wenn der Vertreter der ARGE seinen Job gemacht. Das reicht dann auch?
Tag, allein das Weigern, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, kann eine Sanktion bedeuten.
Gruß Kristin