Unterschrift für keine Versicherung?

Hallo,

ich hab eine Unfall- und eine KFZ-Versicherung bei der Victoria gemacht. Dabei fragte mich der Versicherungsvertreter auch, ob ich Interesse an einer Riester-Rente hätte. Ich sagte ihm, dass ich vor kurzem bereits eine abgeschlossen habe (bei meiner Bank). Daraufhin meinte er, dann müsste ich ihm unterschreiben, dass ich bei ihm keine Riester-Rente machen will. Auf dem Riester-Formular gab es auch extra einen Punkt zum Ankreuzen mit extra Unterschriftsfeld „Nein, ich nutze die Möglichkeit der staatlichen Förderung derzeit nicht und prüfe zu einem späteren Zeitpunkt den Abschluss einer Victoria FörderRente zur Ergänzung meiner Altersversorgung.“

Er meinte, ich muss das unterschreiben, da die Versicherung sich absichern muss für evtl. Klagen von Verbrauchen, die nicht auf die Möglichkeit der Riester-Rente hingewiesen wurde.
Auf meine Erwiderung, dass es sich dabei doch höchstens um eine Art interner Qualitätssicherung der Victoria handlen könne, meinte er, nein, das sei gesetzlich vorgeschrieben.

Kann doch gar nicht sein, oder?

Ich bin ja nicht zum Vertreter gegangen und hab einen „Allgemeinen Lebensberatungsvertrag“ abgeschlossen, sondern ich wollte ganz konkret eine Unfall- und KFZ-Versicherung.

Danke
Martin

Kann doch gar nicht sein, oder?

Jein. Derzeit ist die EU-Vermittlerrichtlinie im Schwange, die u.a. umfangreiche Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler vorsieht. Diese Richtlinie hätte eigentlich bis 15.1.2005 umgesetzt sein müssen, ist sie aber bisher immer noch nicht.
Schon heute aber sind Schadenersatzansprüche gegen Vermittler unter Umständen möglich, wenn dem Beratenen durch Fehlberatung Schäden entstehen. Bösartig gedacht: Du denkst in 20 Jahren „Scheiße, hätte ich doch damals Riester gemacht“, erinnerst Dich an den Besuch des Fuzzis und verklagst ihn, weil er Dir damals nicht zum Riestern geraten hat.
Dann kann der jetzt das von Dir unterschriebene Blatt ziehen und spart sich damit viel Ärger und Beweisnot.

Ich bin ja nicht zum Vertreter gegangen und hab einen
„Allgemeinen Lebensberatungsvertrag“ abgeschlossen, sondern
ich wollte ganz konkret eine Unfall- und KFZ-Versicherung.

Wie so oft dann vielleicht irgendwann ein Nachweisproblem. Es steht dann im Zweifelsfall Aussage gegen Aussage.

Ciao, Wotan

Hallo Martin,

nein, es ist (noch) nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Allerdings existiert eine EU-Richtlinie, die schon längst in dt. Recht umgesetzt werden musste (aber nicht ist) über Beratungs-und Dokumentationspflichten. Vorbereitend haben die meisten/alle Versicherer da schon etwas getan. Da sie in Dt. noch nicht Eingang ins Gesetz gefunden hat, ist die konkrete Ausgestaltung nicht klar, aber in Grobzügen gesagt, muss der Vertreter anlassbezogen beraten. Was und wie würde jetzt den Rahmen sprengen, aber im Prinzip kann er möglicherweise mal in Haftung genommen werden, wenn er Absicherungsbedarf erkannt hat, aber nicht dazu beraten. Zur Absicherung ist da eine Unterschrift so schlecht nicht.
Auch für den Vertreter persönlich ist es nicht schlecht, wenn man seinen Beruf ernst nimmt. Ich möchte z.B. kein Vertreter sein, dessen Kunde berufsunfähig wird und er hat ihn nie dazu beraten - in dem Moment ist eine schriftliche Aussage des Kunden „will ich nicht“ schon hilfreich, um ihm in die Augen blicken zu können, da dieser sich im Schadenfall nicht mehr daran erinnern wird, dass genau das einmal beraten wurde.

Das andere ist, dass es möglicherweise bei einigen Kunden hilft, wenn man sagt, man braucht eine Unterschrift, dass das Produkt nicht gewollt wird. Das dokumentiert dem Kunden, wie wichtig es doch sei und bewegt möglicherweise noch den einen oder anderen zum Abschluss.
Eine Kundenaussage „habe ich schon woanders“ kann auch nur eine Abwehrreaktion sein, die nicht der Wahrheit entspricht…

Viele Grüße

Thomas K.

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Hallo Wotan,

Derzeit ist die EU-Vermittlerrichtlinie im Schwange, die
u.a. umfangreiche Dokumentationspflichten für
Versicherungsvermittler vorsieht.

Richtlinie hin oder her: ich würde dem Versicherungsmenschen so was nicht unterschreiben. Warum sollte ich auch? Die Dokumentantionspflicht muss nicht ICH erfüllen, sondern der Versicherungsmensch. WIE, das ist SEIN Problem.
Oder soll ich etwa beim nächsten Hausierer auch unterschreiben, dass ich KEIN Abo einer Zeitschrift möchte?

Grüße von
Tinchen

Hallo Martin!

Wie es schon beschrieben wurde, geht es um die Haftung.

Des weiteren, ist es nicht verwerflich, dass der Vertreter Dich auch auch auf andere Produkte anspricht. Das macht der der Bäcker oder Schlachter von neben an auch! „Darf es noch was sein?“

Lg
Björn

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…aber die Art und Weise würde mich schon stören.

Hallo,

wenn der Versicherungsvertreter sich absichern will, kann man das ja verstehen. Aber die Formulierung

„Nein, ich nutze die Möglichkeit der staatlichen Förderung derzeit nicht und prüfe zu einem späteren Zeitpunkt den Abschluss einer Victoria FörderRente zur Ergänzung meiner Altersversorgung.“

stört mich in mehreren Punkten. Zum ersten wird impliziert, dass der Kunde überhaupt keine Altersvorsorge betreibt. Zum zweiten wird vorausgesetzt, dass bei einer späteren Prüfung ein bestimmter Versicherer bevorzugt werden wird.

So würde ich das nicht unterschreiben. Für mich sieht das so aus, dass zwar der Versicherungsvertreter evtl. Ansprüche an sich abweist, aber gleichzeitig nicht bewiesene Unterstellungen schriftlich niederlegt.

Bei einer geeigneten Formulierung dürfte sich der Versicherungsvertreter gerne absichern, so jedenfalls - nee!

Gruß
Nita

Hallo Martin,

Auf dem Riester-Formular gab es auch extra einen Punkt
zum Ankreuzen mit extra Unterschriftsfeld „Nein, ich nutze die
Möglichkeit der staatlichen Förderung derzeit nicht und prüfe
zu einem späteren Zeitpunkt den Abschluss einer Victoria
FörderRente zur Ergänzung meiner Altersversorgung.“

Er meinte, ich muss das unterschreiben,

Du mußt gar nichts.
Das dies zur Konsequnz haben kann, das der Versicherungsmensch
dann mit dir auch keinen anderen Vertrag abschließen kann/will/darf
steht auf einem anderen Blatt.

Da der Inhalt auf dem Formular auch noch falsch war (du hast ja eine
Riester Rente) verbietet sich eigentlich die Unterschrift von selbst.

Mal so am Rande, ich würde niemals sowas auf einem Antragsformular
unterschreiben mit 100te von Zeilen Kleingedrucktes auf der
Rückseite und Anerkennung der AGB und und und
Bei einem formlosen Zettel in der Art „Hiermit bestätige ich
von Herrn XY über die Möglichkeit der blabla aufgeklärt worden zu
sein“, könnte er meine Unterschrift haben.

Gruß
Stefan

Hallo Martin!

Daraufhin meinte er, dann :müsste ich ihm :unterschreiben…

Du mußt gar nichts. Schon überhaupt nicht die gewünschte Unterschrift abgeben, ganz unabhängig davon, was Versicherungsgesellschaften und Vertreter zum Thema zum Besten geben. Der Versicherungsfritze muß natürlich auch keinen Versicherungsvertrag mit Dir abschließen.

ich wollte ganz konkret eine Unfall- und KFZ-Versicherung.

Dabei ist es Unfug, unterschreiben zu „müssen“, irgendwelche anderen Versicherungsleistungen nicht haben zu wollen. Das bleibt auch so, wenn sich an Beratungspflichten von Versicherungsmenschen irgendwas ändert. Kein Versicherungsverteter muß jedem, der eine Kfz-Vers. haben will, die Ohren über Riester abquatschen. Veränderungen wären nur denkbar, wenn es bei der gewünschten Versicherung eben nicht um Sach- oder Haftpflichtversicherungen geht, sondern um eine Beratung zur Altersvorsorge.

Gruß
Wolfgang

Hallo

Richtlinie hin oder her: ich würde dem Versicherungsmenschen
so was nicht unterschreiben. Warum sollte ich auch? Die
Dokumentantionspflicht muss nicht ICH erfüllen, sondern der
Versicherungsmensch. WIE, das ist SEIN Problem.

und dann läßt der nächste „versicherungsmensch“ in zukunft ein diktiergrät mitlaufen, oder was?
das ganze ist auch ein problem für DICH, wenn DU DICH mal falsch beraten fühlst. du bekommst ja schließlich auch eine abschrift davon.
wenn du nicht unterschreiben magst läufst du übrigens auch gefahr, daß dich kein „versicherungsmensch“ mehr beraten will, da er sich bei dir auch nicht sicher sein kann. schließlich bist du der nächste potentielle kunde, der ihn und seine beratungsqualität in frage stellt.
übrigens, bei fondsprodukten gibst so was schon seit jahren.

OK, danke für alle Antworten (o.T.)
o.T.

[ot] haftende Verteter
Hi Björn,

Wie es schon beschrieben wurde, geht es um die Haftung.

sei doch bitte so lieb und erkläre mir, wofür ein Versicherungsvertreter wem gegenüber haftbar zu machen wäre.

Gruß Ralf

Hi Wotan,

Schon heute aber sind Schadenersatzansprüche gegen Vermittler
unter Umständen möglich, wenn dem Beratenen durch Fehlberatung
Schäden entstehen.

  1. Bitte ein klitzekleines Beispiel, zB in Form eines Aktenzeichens.
  2. Fehlberatung ist Falschberatung. Fehlende Beratung hingegen fehlt nicht dem Kunden, sondern dem Vertreter.

Bösartig gedacht: Du denkst in 20 Jahren
„Scheiße, hätte ich doch damals Riester gemacht“, erinnerst
Dich an den Besuch des Fuzzis und verklagst ihn, weil er Dir
damals nicht zum Riestern geraten hat.

Musst Du da nicht selbst lachen? Versuch’s doch mal anders rum und stell Dir vor, Du wärst der Kunde, und vor Dir sitzt einer, der so einen Quark erzählt.

Gruß Ralf

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Hallo Ralf,

insbesondere unter dem Gesichtspunkt „Falschberatung“ läuft dann alles ab.

Mehr dazu hier: http://www.vermittlerrichtlinie.de

Interessant dabei ist z.B. das unser Berufsstand hoffentlich etwas „gesäubert“ wird von allerlei schwarzen Schafen und nebenberuflichen Vermittlern, da diese eine eigene VH-Deckung vorhalten müssen, deren Mindestprämie nicht gerade wenig ist. Um die Kosten dafür zu decken muss schon ein gewisser Umsatz her, der dann wiederum die Prämie erhöht.

Gruß
Marco

Hallo Ralf,
mitnichten will ich dich foppen. :smile:

Diese Fragen und einige mehr wird diese Web Site beantworten,
sobald die Informationen verfügbar sind. Manches steht bereits
fest – über vieles wird noch diskutiert.

Mittlerweile gibt es erste Handlungsrichtlinien und es gibt eindeutige Tendenzen der Gerichtssprechung. Daher kann man schon absehen, in welche Richtung die Vermittlerrichtlinie abzielen wird: Dokumentationspflichten und Beratungspflichten.
Macht der Vermittler dies nicht, kann er ggf. seine Zulassung verlieren (die er wiederum eben nur erhält, wenn er eine VH-Deckung und Beratungsstandards aufweisen kann) und vor allem wird er so einfach in die „Mangel“ genommen werden können, falls es zum Rechtsstreit kommt. Hat er mangelhaft dokumentiert, wird es positiv für den Verbraucher (daher manchmal auch in Verbindung mit Verbraucherschutzrichtlinie genannt) ausgelegt. Ganz nach dem Motto: er hat was zu verbergen. Exkulpation möglich bei Nachweis. Also Haftung aus vermutetem Verschulden.

Im Übrigen habe ich nach einem Beispiel dafür gefragt, dass
ein Vertreter für irgend etwas haftbar gemacht worden wäre.
Über die Haftung des Versicherungsvertreters schweigen sich
auch die weiterführenden Links schamhaft aus. Ist
offensichtlich kein Thema.

Nun, da gibt es diverse Urteile. Der Verbraucher wird ja im allgemeinen klagefreudiger. Der fehlende Hinweis auf Stornoabzüge bei einer LV etc sind dabei nur die kleineren Nummern.
Weiter geht es mit Deckungssummenklagen in der Haftpflicht und Rechtsschutz, von der sich z.B. einige Mitbewerber derzeit nur schwer exkulpieren können. Kannst du aber nachweisen: Kunde wollte die Deckung nicht, weil eben mehr Geld etc.pp. dann bist du raus aus der Nummer.

Gruß
Marco

Haltet einmal die Luft an - Bitte
Dieser Vermerk dient nur der Victoria zur Prüfung ob er das angeboten hat!

Die EU-Vermittlerrichtlinie gilt nicht für Victoria Vertreter oder andere Ausschließlichkeitsmenschen - nicht in Bezug auf Dokumentation - wohl aber in bezug auf Registrierung.

Bei einem Mehrfachagenten musst Du in Zukunft unterschreiben - ein Gesprächsprotokoll.

Bei einem Makler musst Du das bereits heute!

Viele Grüße
Thorulf Müller

[email protected]

Hallo Ralf!

Wenn ein Makler, bei der Beratung Kenntnis davor erlangt, dass der Kunde z.B. keine Haftpflichtvers. hat und der Kunde diese auch nicht abschliessen will, so lässt sich der Makler das Unterschreiben. Damit wird verhindert, dass der Makler, wenn es denn mal zu einem Haftpflichtschaden kommt dafür haftet und der Kunde nicht sagen kann, dass er nicht drauf hingewiesen hat. Somit wird eine Haftung gegenüber dem Makler ausgeschlossen.

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