Unterschrift in digitaler Form rechtsgültig?

Hallo zusammen,

angenommen jemand hat seine eigene Unterschrift gescannt und als digitale Bilddatei gespeichert.

Diese "Unterschrif"t setzt er anstatt einer frischen handschriftlichen Unterschrift unter Dokumente, wie Kündigungen, Steuererklärungen etc…

Ist diese digitale Unterschrift rechtsgültig und somit die damit gekennzeichneten Dokumente formal rechtens?

Ist der Missbrauch dieser digitalen Unterschrift durch eine dritte Person eine Urkundenfälschung?

Gruß

Bori

Wieso so kompliziert?

Einfach da wo du Unterschrift hin soll den Satz:„Dieses Dokument wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.“

Wird bei Massenverfahren oft eingesetzt.

Hallo,

angenommen jemand hat seine eigene Unterschrift gescannt und
als digitale Bilddatei gespeichert.

Diese "Unterschrif"t setzt er anstatt einer frischen
handschriftlichen Unterschrift unter Dokumente, wie
Kündigungen, Steuererklärungen etc…

ganz blöde Idee, die Steuererklärung ist damit also unwirksam, weil das EStG eine „eigenhändige Unterschrift“ vorsieht.

http://dejure.org/gesetze/EStG/25.html

Da wo im Zivilrecht Schriftform (ausnahmsweise) erforderlich ist, ist die Erklärung auch unwirksam. Also Kündigungen von Arbeitsverträgen, Wohnraum-Mietverträgen …

Ist diese digitale Unterschrift rechtsgültig und somit die
damit gekennzeichneten Dokumente formal rechtens?

Sie ist dort rechtsgültig, wo auch ein Schreiben ohne Unterschrift reichen würde

Ist der Missbrauch dieser digitalen Unterschrift durch eine
dritte Person eine Urkundenfälschung?

Generell ja. Die Urkunde muss nicht eigenhändig unterschrieben oder mit einem Handzeichen versehen sein, sofern nicht unter dem Gesichtspunkt der Beweiseignung zu deren Wirksamkeit eigenhändige Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Testament). Es muss vielmehr genügen, dass die Individualisierung des Ausstellers nach Gesetz, Herkommen oder Parteivereinbarung, sei es auch nur für die unmittelbar Beteiligten, aus der Urkunde möglich ist. Deshalb reicht ein solches elektronisches Faksimile als Urhebervermerk aus.

VG
EK

Die digitale Signatur ist auch da gültig.

http://www.steuertipps.de/?menuID=8&navID=358#drei

Nur selbst eingescannte Unterschriften nicht.

1 „Gefällt mir“

Hallo,

ja, aber:

  1. Das betrifft nur Massenverfahren von Unternehmens/Behördenseite, da kann ich mir ja als Empfänger schon eher sicher sein, dass der, der sich aus dem Schreiben ergibt (Briefpapier, Briefkopf) auch der Absender ist. Diese Sicherheit hat das empfangende Unternehmen aber bei einem „einfachen“ Word-Dokument des Verbrauchers nicht, insbesondere wenn nicht durch zusätzliche Angaben, die normalerweise nur der Vertragspartner kennen kann (Inbezugnahmen auf Schreiben des Unternehmens, Vertragsnummern etc.) eine hinreichende Individualisierung erfolgt.

  2. So ein Verfahren wird im Zivilrecht nicht für rechtsbestimmende Erklärungen wie Kündigungen gebraucht, für die im allgemeinen in den Vertragsbestimmungen die Schriftform vorgeschrieben oder vereinbart ist und damit dann dieses Schreiben im Zweifel nichtig, die Kündigung somit verspätet wäre.

VG
EK

1 „Gefällt mir“

Fiktiver Fall, der zugrunde liegen könnte
Guten Tag,

danke für die Antworten.

Nehmen wir mal folgenden Hintergrund an:

Beim Finanzamt soll eine Änderung des Girokontos für Gutschriften (Eigenheimzulage, Steuererstattung etc.) angezeigt werden.
Der Gatte „unterschreibt“ die Änderungsmitteilung mit seiner gescannten Unterschrift und sendet das Dokument seiner Ehefrau.
Diese ändert daraufhin im Nachhinein die Kontoverbindung nochmals ohne dies dem Ehemann mitzuteilen. Das Dokument würde als Word Datei versendet.
Der Ehemann bekommt seitens des Finanzamtes die Bestätigung der „Kontoänderung“.
Er widerspricht und „unterschreibt“ widerrum mit seinem Scan.

Daraufhin stellt das Finanzamt fest, dass beide „Unterschriften“ absolut identisch sind und rät dem Ehemann dringend seine Ehefrau wegen Urkundenfälschung anzuzeigen.

Wie ist das dann zu bewerten, wenn die gescannte Unterschrift ungültig zu sein scheint?

Gruß

Bori

Nur selbst eingescannte Unterschriften nicht.

ja, um die es bei der Frage geht.

1 „Gefällt mir“

Hallo,

Schriftform ist nach den Steuergesetzen nur nötig, wo ausdrücklich geregelt, dafür mW nicht nötig, also Urkundenfälschung.

VG
EK

1 „Gefällt mir“