Hallo,
ich habe verschiedene Fragen zu folgender Situation:
Ein Arbeitnehmer erhält die Kündigung. Am letztmöglichen Tag, mit der Begründung – betriebsbedingt.
Jetzt hätte er ja mehr oder weniger Anspruch auf Abfindung. Die wird ihm sein AG sicher nicht einfach so anbieten, die muß der AN schon nachfragen, bzw. kann der Personalchef des AG diese Abfindung evt. nicht einfach so zusagen.
Sollte der AN auch ohne definitive Aussage des AG über die Bewilligung einer Abfindung die Kündigung erstmal unterschreiben?
Kann man eine Kündigung unter Vorbehalt unterschreiben?
Oder sollte der AN sich noch vor Ort eine schriftliche Zusage über eine Abfindung geben lassen (macht das der AG überhaupt)?
Wenn die Abfindung dann – sagen wir mal – 3 Tage später zugesagt wird, muß oder kann der AN dann die Kündigung rückwirkend unterschreiben?
Oder muß sich der AG dann mit einer Verlängerung der Unternehmenszugehörigkeit des AN bis zum nächsten Kündigungstermin abfinden?!
Was sind überhaupt die Folgen, wenn der AN sich weigert, eine Kündung zu unterschreiben?
Dann die gleiche Situation, jetzt aber mit einem Kündigungsgrund , den der AN so nicht akzeptiert (z. B. mangelnder Einsatz…).
Wie kann der AN da verfahren?
Gibt es für den AN ein Weigerungsrecht gegen die Unterschrift?
Letztlich ist die Unterschrift des AN ja die Anerkennung der Kündigung. Nach der geleisteten Unterschrift kann der AN kaum noch etwas gegen dieselbige unternehmen, oder?
Ich wäre euch für Hilfe sehr dankbar.
Gruß dgu
