Unterschrift Kündigung

Hallo,

ich habe verschiedene Fragen zu folgender Situation:

Ein Arbeitnehmer erhält die Kündigung. Am letztmöglichen Tag, mit der Begründung – betriebsbedingt.
Jetzt hätte er ja mehr oder weniger Anspruch auf Abfindung. Die wird ihm sein AG sicher nicht einfach so anbieten, die muß der AN schon nachfragen, bzw. kann der Personalchef des AG diese Abfindung evt. nicht einfach so zusagen.

Sollte der AN auch ohne definitive Aussage des AG über die Bewilligung einer Abfindung die Kündigung erstmal unterschreiben?
Kann man eine Kündigung unter Vorbehalt unterschreiben?
Oder sollte der AN sich noch vor Ort eine schriftliche Zusage über eine Abfindung geben lassen (macht das der AG überhaupt)?
Wenn die Abfindung dann – sagen wir mal – 3 Tage später zugesagt wird, muß oder kann der AN dann die Kündigung rückwirkend unterschreiben?
Oder muß sich der AG dann mit einer Verlängerung der Unternehmenszugehörigkeit des AN bis zum nächsten Kündigungstermin abfinden?!
Was sind überhaupt die Folgen, wenn der AN sich weigert, eine Kündung zu unterschreiben?

Dann die gleiche Situation, jetzt aber mit einem Kündigungsgrund , den der AN so nicht akzeptiert (z. B. mangelnder Einsatz…).
Wie kann der AN da verfahren?
Gibt es für den AN ein Weigerungsrecht gegen die Unterschrift?

Letztlich ist die Unterschrift des AN ja die Anerkennung der Kündigung. Nach der geleisteten Unterschrift kann der AN kaum noch etwas gegen dieselbige unternehmen, oder?

Ich wäre euch für Hilfe sehr dankbar.

Gruß dgu

Hallo,

ich habe verschiedene Fragen zu folgender Situation:

Ein Arbeitnehmer erhält die Kündigung. Am letztmöglichen Tag,
mit der Begründung – betriebsbedingt.
Jetzt hätte er ja mehr oder weniger Anspruch auf Abfindung.

Wieso? Wo soll das geregelt sein? Das sehe ich aber ganz anders. Es gibt keinen generellen Anspruch auf Abfindung.

Sollte der AN auch ohne definitive Aussage des AG über die
Bewilligung einer Abfindung die Kündigung erstmal
unterschreiben?

Eine Kündigung muss vom Arbeitnehmer nicht unterschrieben werden. Der Arbeitgeber lässt sich nur eben, aus Gründen der Nachweisbarkeit, gerne dem Empfang quittieren. Mit einer Unterschrift quittiert man aber auch nicht mehr als den Empfang. Mit der Bestätigung des Erhalts gilt die Kündigung noch lange nicht als akzeptiert.

Was sind überhaupt die Folgen, wenn der AN sich weigert, eine
Kündung zu unterschreiben?

Keine. Im Zweifelsfall kann der Arbeitgeber den Empfang der Kündigung auch anders nachweisen. Wäre ja noch schöner, wenn der Arbeitnehmer durch die einfache Weigerung des Erhalts die Kündigung außer Kraft setzen könnte. Stell dir mal vor, dass du kündigen willst und der Arbeitgeber die Kündigung einfach ignoriert.

Dann die gleiche Situation, jetzt aber mit einem
Kündigungsgrund , den der AN so nicht akzeptiert (z. B.
mangelnder Einsatz…).

Eine Kündigung bedarf grundsätzlich keiner Begründung. Die muss der Arbeitgeber ggf. im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nachreichen.

Gibt es für den AN ein Weigerungsrecht gegen die Unterschrift?

Siehe oben

Letztlich ist die Unterschrift des AN ja die Anerkennung der
Kündigung. Nach der geleisteten Unterschrift kann der AN kaum
noch etwas gegen dieselbige unternehmen, oder?

Wie gesagt, man quittiert lediglich den Erhalt. Der Weg der Kündigungsschutzklage steht nach wie vor offen.

Ich wäre euch für Hilfe sehr dankbar.

Bitte sehr.

PS: Alle Angaben beziehen sich auf deutsches Recht.

Gruß

S.J.

Hallo,

ich habe verschiedene Fragen zu folgender Situation:

Ein Arbeitnehmer erhält die Kündigung. Am letztmöglichen Tag,
mit der Begründung – betriebsbedingt.
Jetzt hätte er ja mehr oder weniger Anspruch auf Abfindung.

Wieso? Wo soll das geregelt sein? Das sehe ich aber ganz
anders. Es gibt keinen generellen Anspruch auf Abfindung.

Es gibt einen Anspruch aus dem Kündigungsschutzgesetz bei betriebsbedingter Kündigung, §1. Dass sich daraus sicherlich kein genereller Anspruch ableiten läßt, ist schon klar, aber der AN wird diesbezüglich sicherlich nachfragen.

Eine Kündigung muss vom Arbeitnehmer nicht unterschrieben
werden. Der Arbeitgeber lässt sich nur eben, aus Gründen der
Nachweisbarkeit, gerne dem Empfang quittieren. Mit einer
Unterschrift quittiert man aber auch nicht mehr als den
Empfang. Mit der Bestätigung des Erhalts gilt die Kündigung
noch lange nicht als akzeptiert.

OK, das war mir wichtig zu wissen, das die Unterschrift des AN letztlich nur als Empfangsbestätigung zu sehen ist und im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung nicht als Anerkennung gilt.

Was sind überhaupt die Folgen, wenn der AN sich weigert, eine
Kündung zu unterschreiben?

Keine. Im Zweifelsfall kann der Arbeitgeber den Empfang der
Kündigung auch anders nachweisen. Wäre ja noch schöner, wenn
der Arbeitnehmer durch die einfache Weigerung des Erhalts die
Kündigung außer Kraft setzen könnte. Stell dir mal vor, dass
du kündigen willst und der Arbeitgeber die Kündigung einfach
ignoriert.

So rum wäre es sch…, aber andersrum… :wink:

Dann die gleiche Situation, jetzt aber mit einem
Kündigungsgrund , den der AN so nicht akzeptiert (z. B.
mangelnder Einsatz…).

Eine Kündigung bedarf grundsätzlich keiner Begründung. Die
muss der Arbeitgeber ggf. im Rahmen einer
Kündigungsschutzklage nachreichen.

Ist das so? Sofern das Kündigungschutzgesetz Anwendung findet (bei mehr als 5 Mitarbeitern und längerer Beschäftigung als 6 Monate - liegt beides so vor) müssen doch Gründe bei der Kündigung angegeben werden, oder was sehe ich da falsch?

Gruß dgu

es ist §1a und der muß entsprechend in der Kündigung genannt werden.

Das KüSchG findet Anwendung bei mehr als 10 Mitarbeitern, 5 ist die Grenze des alten Gesetzes und immer seltener gültig.
Nachzulesen im § 23

Kündigungsgründe müssen gegenüber dem Betriebsrat genannt werden und selbstverständlich vor Gericht wenn der AN KüSchKlage erhebt, nicht jedoch in der Kündigung.

Grüße
Brösel

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo dgu,

ich habe verschiedene Fragen zu folgender Situation:

Ein Arbeitnehmer erhält die Kündigung.

ein wichtiger Hinweis noch dazu: Nur wenn es sich um eine Kündigung handelt, ist die Unterschrift des AN egal.

Letztlich ist die Unterschrift des AN ja die Anerkennung der
Kündigung. Nach der geleisteten Unterschrift kann der AN kaum
noch etwas gegen dieselbige unternehmen, oder?

Wenn es sich aber um einen Aufhebungsvertrag handelt, dann ist der mit der Unterschrift des AN wirksam. In solchen Aufhebunsverträgen wird aber normalerweise auch eine Abfindung vereinbart. Warum sonst sollte ein AN den auch unterschreiben.

Gruß, Karin