was wäre, wenn man erführe, dass eine einmal gegebene Unterschrift eingescannt wurde und auf einem weiteren Schreiben eingefügt wurde. Das Schreiben diene dazu, einen Geschäftsvorgang abzuschliessen, dh es ginge um Geld
Was könnte oder sogar sollte die Person tun, deren Unterschrift mißbräuchlich benutzt wurde? Ist dies eine Urkundenfälschung oder wie würde das dann heißen?
die von dir beschriebene Tätigkeit ist meines Erachtens natürlich als Urkundenfälschung zu bewerten und darüber hinaus auch noch als fahrlässiger Betrug da ene Unterschrift absichtlich und somit bewusst und wissentlich eingescannt und für andere zwecke benutzt wurde.
Der damit abgeschlossene Geschäftsvorgang würde desweiteren ungültig, da der Vertrag nicht vom Unterzeichner abgeschlossen wurde.
Ich rate demjenigen sich einen Anwalt zu nehmen und Strafanzeige zu stellen.
Der Anwalt kann dann auch genau festlegen wie genau der Missbrauch zu bewerten ist un in wieweit Schadensersatz geltend gemacht bzw weiter vorgegangen werden sollte.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
wenn ich Dich richtig verstehe, macht es also einen entscheidenden Unterschied, ob die Unterschrift gescannt oder mit nicht digitalen Mitteln worden ist? Wäre eine Kopie, die mit einem rein optisch-chemischen Verfahren hergestellt wird und somit zu keinem Zeitpunkt in dem ganzen Vorgang als Datei existiert, demnach zulässig?
wie kommst du den darauf, das „Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs“ wir durch eine chemiische kopie auf einem vertrag genausowenig verändert wie durch eine elektonische
Richtig. Allerdings sollte man auch verstehen, was man liest. Nur weil ein Computer als Werkzeug zur Urkundenfäschung benutzt wurde, ist es noch lange kein Fall, der von dem von Dir zitierten § abgedeckt wäre.
was wäre, wenn man erführe, dass eine einmal gegebene
Unterschrift eingescannt wurde und auf einem weiteren
Schreiben eingefügt wurde. Das Schreiben diene dazu, einen
Geschäftsvorgang abzuschliessen, dh es ginge um Geld
Dies stellt zweifellos die Straftat Urkundenfälschung, § 267 StGB, vmtl. in Tateinheit mit Betrug, § 263 StGB dar, wenn damit ein Vermögensnachteil eintrat.
Was könnte oder sogar sollte die Person tun, deren
Unterschrift mißbräuchlich benutzt wurde?
Sofern Schriftformerfordernis Vorausetzung war, den Vertragspartner auf Formunwirksamkeit fehlender eigenhändiger Unterschrift hinweisen; andernfalls ihn unverzüglich zugangsssicher (Einwurfeinschreiben, vorab per Telefon oder Fax) informieren und Schriftstück für nichtig erklären.
Strafanzeige stellen und etwaigen Schaden zivilrechtlich vom Schädiger ersetzt verlangen.