Unterschriften 'i.A' und 'i.V.'

Hallo ihr Rechtsexperten.

Wenn eine Person einen Brief, Bericht, Gutachten, usw. „i.A.“ oder „i.V.“ unterschreibt, in wie weit ist er dann an den Inhalt des unterschriebenen Textes gebunden, wenn überhaupt.

Sind „i.A.“ und „i.V.“ rechtlich geregelt? Wo kann man da was nachlesen? Wie unterscheiden sie sich grundsätzlich voneinander und was muss man beachten bzw. wissen, wenn man in Auftrag oder in Vertretung etwas unterschreibt?

Für eure Hilfe danke ich schonmal.
Grüße
Kris

Hallo,

FAQ:1072

Gruß,
Christian

i.V. - in Vertretung?! off topic
Huhu!

Ich dachte immer, i.V. steht für „in Vollmacht“?!

Ich könnte schwören, es so gelernt zu haben *grübel*

Du betreust die FAQ zwar nicht, aber ich wollte halt irgendwo antworten! :wink:

LG
Guido

Huhu!

Vielleicht hilft Dir neben den FAQ auch das hier weiter:
http://www.vnr.de/artikel/index_14369.html

LG
Guido

Hallo,

Ich dachte immer, i.V. steht für „in Vollmacht“?!

also ich dachte das noch nie :wink:

Ich könnte schwören, es so gelernt zu haben *grübel*

Kann durchaus sein.

Du betreust die FAQ zwar nicht, aber ich wollte halt irgendwo
antworten! :wink:

Naja, betreuen nicht, aber einige Texte sind von mir, insofern schon der richtige Ort für die Anmerkung. Ich kenne es nur als „in Vertretung von Chefe“, d.h. entweder als dauerhaft oder für dessen Abwesenheit auf den Mitarbeiter delegierte Kompetenz.

Gruß,
Christian

P.S.
„In Vollmacht“ ist auch kein schönes Deutsch. :wink:

Hallo Kris,
für 99,9 % der Geschäftskorrespondenz ist es - rein rechtlich gesehen - völlig belanglos, ob mit iA , iV, ppa oder nur mit dem Namen unterschrieben wird. Wie schon anderweitig pepostet : Lediglich für einige wenige Rechtsgeschäfte (Beitritt zu Vereinen, „notarielle“ Geschäftskte wie Grundstückskauf und Verkauf, … ) wird Prokura verlangt.
Wegen der generellen Rechtskraft (fast) jedes Schreibens, das sein Haus verlässt, muss der Unternehmer dafür betriebsintern Vorkehrungen treffen, dass nur solche Schreiben herausgehen, die auch in seinem Sinne sind.
Deswegen ist in der Mehrzahl der Fälle die Erteilung von Handlungsvollmacht (iV) oder Prokura „Betriebslametta“ , auf das immer mehr gut geführte Unternehmen verzichten. Im internationalen Geschäftsverkehr ebensowenig gebräuchlich.
Es kostet dem Unternehmer praktisch nichts, und der Mitarbeiter kann zu Hause Stolzes von sich vermelden. Allerdings erleichtert das Kürzel „iV“ es dem Empfänger (alter Denke) manchmal, den Verfasser des Briefes ganz grob auf der Hirarchie-Leiter einzustufen.
Gruß
Karl

Hallo.

Wenn eine Person einen Brief, Bericht, Gutachten, usw. „i.A.“
oder „i.V.“ unterschreibt, in wie weit ist er dann an den
Inhalt des unterschriebenen Textes gebunden, wenn überhaupt.

Sind „i.A.“ und „i.V.“ rechtlich geregelt? Wo kann man da was
nachlesen? Wie unterscheiden sie sich grundsätzlich
voneinander und was muss man beachten bzw. wissen, wenn man in
Auftrag oder in Vertretung etwas unterschreibt?

Ich schildere Dir mal, wie ich Kaufmannsfossil das seinerzeit gelernt zu haben mich noch trübe erinnere.

i.A. ist nicht (nur) der Ruf eines unpaarhufigen Mammaloiden der Spezies equus asinus, sondern die sogenannte „Artvollmacht“. Das bedeutet, der Inhaber dieser Unterschriftsberechtigung hat für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften eine Entscheidungsmacht. Beispiel : Der Einkäufer für Schaukelpferdholzarschlöcher darf mit den Lieferanten ebensolcher Verträge abschließen und diese mit i.a. unterfackeln. Er darf eher nicht Leistungsverträge mit Fensterputzerfirmen abschließen.

Der i.V., was in der Tat nicht „in Vertretung“ heißt, sondern „in Vollmacht“, hat eine Gattungsvollmacht. Er ist also im Falle des Einkaufs nicht nur berechtigt, Holzarschlöcher einzukaufen, sondern darf auch andere Schaukelpferdteile bestellen.

Wichtig ist dieser kleine Unterschied in Hinsicht auf zwei Aspekte (wobei ich mir beim ersten nicht mehr ganz sicher bin - ist, wie gesagt, lang her) :

  • Die Unterschriftsberechtigung i.V. wird im Handelsregister eingetragen, i.A. dagegen nicht.

  • Der Vertragspartner darf im Rahmen von Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Unterzeichnete „Klabuster GmbH i.V. Hans-Jochen Meisenknödel“ diese Berechtigung tatsächlich hat. D.h., im Außenverhältnis spielt es nicht die Geige, ob da i.A., Muh oder sonst was drunter steht. Im Innenverhältnis wird derjenige, der sich eine Unterschriftsberechtigung anmaßt, dagegen eher recht flott ein ungutes Gespräch zu führen haben.

Uffque.

Gruß kw

Hoi Okinaptz (wie kommt man nur auf solch einen Namen?)
So kenne ich das auch, allerdings wird die „Handlungsvollmacht“ nicht im HRB eingetragen.
Ist im Prinzip eine firmeninterne Regelung, die derjenigen (intern durchaus abgegrenzte, gegenüber Dritten aber unerhebliche) Vollmachten einräumt.
D,h., wenn jemand i.V. unterschreibt sollte er sich sicher sein, dass er dazu im speziellen Fall auch wirklich bevollmächtigt ist.
Eine Bestellung von einem i.V. im Wert von 5000 Euro ist dem Dritten gegenüber eine Bestellung, intern kann es einen Kopf kosten, wenn die Handlungsvollmacht auf 2000 Euro begrenzt ist.

LG Ulli

Beides wird NICHT im Handelsregister eingetragen
Hallo,

Unterschriftsberechtigung i.V. wird im Handelsregister
eingetragen, i.A. dagegen nicht.

falsch. Handlungsvollmacht wird formlos erteilt.

Gruß

Matthias

Hallöchen,

Wegen der generellen Rechtskraft (fast) jedes Schreibens, das
sein Haus verlässt, muss der Unternehmer dafür betriebsintern
Vorkehrungen treffen, dass nur solche Schreiben herausgehen,
die auch in seinem Sinne sind.

das „muß“ irritiert mich ein wenig. Tatsächlich ist es so, daß der angeblich Vertretene durch ein Schreiben nicht verpflichtet wird, das der Pförtner oder die Putzfrau - also jemand ohne Vollmacht - unterschrieben hat.

Wer also mit einem Unternehmen Geschäfte eines gewissen Umfangs macht, sollte sich vergewissern, daß derjenige auch unterschreiben darf. Aus diesem Grunde gibt es von Unternehmen einer gewissen Größe an, Unterschriftenverzeichnisse, die man entweder in Gänze oder zumindest in Ausschnitten erhalten kann. Interessanterweise macht sich kaum jemand außer Banken die Mühe, diese Unterschriftenverzeichnisse anzufordern.

Jeder, der mal ein Atomkraftwerk gebaut hat, das der vermeintliche Besteller gar nicht bestellt hat, wird vermutlich seine Verhaltensmuster in dieser Hinsicht ändern.

Gruß,
Christian

Hallöchen,

i.A. „Artvollmacht“.
Der i.V. Gattungsvollmacht.

das wird mitunter so gehandhabt, ist aber weder allgemein üblich noch gesetzlich in irgendeiner Weise so geregelt.

Die
Unterschriftsberechtigung i.V. wird im Handelsregister
eingetragen,

Stimmt, wie erwähnt, nicht.

i.A. dagegen nicht.- Der Vertragspartner

darf im Rahmen von Treu und Glauben davon ausgehen, dass der
Unterzeichnete „Klabuster GmbH i.V. Hans-Jochen Meisenknödel“
diese Berechtigung tatsächlich hat.

Eben nicht. Wie unten erwähnt, steht der Vertragspartner im Regen, wenn der vermeintliche Bevollmächtigte oder vermeintlich bevollmächtigte nur bevollmächtigt ist, die Waschräume zu reinigen.

Um sicher zu gehen, hilft nur ein Unterschriftenverzeichnis bzw. bei der Prokura ein Blick ins Handelsregister (öffentlicher Glaube).

Gruß kw

Willkommen zuhause.

Gruß,
Christian

Hallo exc,

Wegen der generellen Rechtskraft (fast) jedes Schreibens, das
sein Haus verlässt, muss der Unternehmer dafür betriebsintern
Vorkehrungen treffen, dass nur solche Schreiben herausgehen,
die auch in seinem Sinne sind.

das „muß“ irritiert mich ein wenig. Tatsächlich ist es so, daß
der angeblich Vertretene durch ein Schreiben nicht
verpflichtet wird, das der Pförtner oder die Putzfrau - also
jemand ohne Vollmacht - unterschrieben hat.

Das kann im Einzelfall allerdings sehr wohl der Fall sein, wenn
nämlich die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung greifen. Z.B. wenn
Frimenbriefpapier fahrlässig nicht bevollmächtigten Mitarbeitern
zugänglich ist. Insofern kann man das so pauschal nicht ablehnen.

Gruß - Jaschiii

Hallo exc,

i.A. „Artvollmacht“.
Der i.V. Gattungsvollmacht.

das wird mitunter so gehandhabt, ist aber weder allgemein
üblich noch gesetzlich in irgendeiner Weise so geregelt.

Hmm. Also ich stimme Dir zu, dass ein rechtlicher Unterschied in der
Zeichnung „i.A.“ oder „i.V.“ nicht besteht. Letztlich ist es immer
eine Frage der tatsächlichen Bevollmächtigung, unabhängig von der Art
der Kennzeichnung. Deswegen sind die öfter auftauchenden Fragen in
diese Richtung für mich auch eher irritierend. Denn auch ohne Zusatz
kann gem. § 164 I S. 2 BGB wirksam vertreten werden (vorausgesetzt,
es besteht eine Vollmacht oder die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung
liegen vor).
Schliesslich ist noch zu bemerken, dass Arthandlungsvollmacht/
Gattungsvollmacht sehr wohl gesetzlich geregelt sind, nämlich in den
§§ 54 ff. HGB.

Die
Unterschriftsberechtigung i.V. wird im Handelsregister
eingetragen,

Stimmt, wie erwähnt, nicht.

Deine Antwort ist korrekt, sieht man mal von der Prokura
(Zeichnungszusatz ppa o.ä.) ab.

Gruß - Jaschiii

Unterschreibe ich als Angestellter einer Firma einen Lieferschein oder einen Regiezettel mit i.A.
So das klar ist das ich nicht privat sondern für die Firma unterzeichnet habe.
Damit wenn die Firma nicht zahlt nicht ich haftend gemacht werde?

Beispiel: Elektriker kommt und wechselt eine Glühbirne. Legt Regiezettel 1 Glühbirne +10 Minuten Arbeitszeit hin. Ich unterschriebe i.A.

BEsipiel: Ich bin allein in der Firma und UPs brint ein Paket mit Ware die ich für einen Auftrag benötige. Ich überprüfe die Lieferung auf Vollständigkeit und unterzeichne i.A.