Hallo.
Wenn eine Person einen Brief, Bericht, Gutachten, usw. „i.A.“
oder „i.V.“ unterschreibt, in wie weit ist er dann an den
Inhalt des unterschriebenen Textes gebunden, wenn überhaupt.
Sind „i.A.“ und „i.V.“ rechtlich geregelt? Wo kann man da was
nachlesen? Wie unterscheiden sie sich grundsätzlich
voneinander und was muss man beachten bzw. wissen, wenn man in
Auftrag oder in Vertretung etwas unterschreibt?
Ich schildere Dir mal, wie ich Kaufmannsfossil das seinerzeit gelernt zu haben mich noch trübe erinnere.
i.A. ist nicht (nur) der Ruf eines unpaarhufigen Mammaloiden der Spezies equus asinus, sondern die sogenannte „Artvollmacht“. Das bedeutet, der Inhaber dieser Unterschriftsberechtigung hat für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften eine Entscheidungsmacht. Beispiel : Der Einkäufer für Schaukelpferdholzarschlöcher darf mit den Lieferanten ebensolcher Verträge abschließen und diese mit i.a. unterfackeln. Er darf eher nicht Leistungsverträge mit Fensterputzerfirmen abschließen.
Der i.V., was in der Tat nicht „in Vertretung“ heißt, sondern „in Vollmacht“, hat eine Gattungsvollmacht. Er ist also im Falle des Einkaufs nicht nur berechtigt, Holzarschlöcher einzukaufen, sondern darf auch andere Schaukelpferdteile bestellen.
Wichtig ist dieser kleine Unterschied in Hinsicht auf zwei Aspekte (wobei ich mir beim ersten nicht mehr ganz sicher bin - ist, wie gesagt, lang her) :
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Die Unterschriftsberechtigung i.V. wird im Handelsregister eingetragen, i.A. dagegen nicht.
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Der Vertragspartner darf im Rahmen von Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Unterzeichnete „Klabuster GmbH i.V. Hans-Jochen Meisenknödel“ diese Berechtigung tatsächlich hat. D.h., im Außenverhältnis spielt es nicht die Geige, ob da i.A., Muh oder sonst was drunter steht. Im Innenverhältnis wird derjenige, der sich eine Unterschriftsberechtigung anmaßt, dagegen eher recht flott ein ungutes Gespräch zu führen haben.
Uffque.
Gruß kw