grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte - und damit auch die Vollmacht - formfrei (also auch mündlich) möglich. Nur in wenigen Fällen schreibt das Gesetz Schriftform vor, dann aber genügt nur die „echte“ Unterschrift. Bei Vollmachten ist dies nur ausnahmsweise der Fall, da aber z.B. bei einseitigen Rechtsgeschäften (z.B. Kündigung eines Miet- oder Arbeitsvertrages) die Vollmacht wegen § 174 BGB üblicherweise im Original beigefügt wird, wird ein Anwalt in solchen Fällen nur „echt“ unterschrieben akzeptieren. Im Prozess hingegen werden von Anwälten die Vollmachten regelmäßig nicht verlangt.
Aus Gründen der Beweissicherheit und zum eigenen Schutz (ist die Vollmacht unwirksam, haften sie selbst für das Rechtsgeschäft) werden aber Bevollmächtigte wie Anwälte darauf achten, dass sie eine wirksame Vollmacht vorliegen haben.
Grüße
EK
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]