macht es rechtlich einen Unterschied, wenn „i.A.“ in der Unterschrift verwendet bzw. nicht verwendet wird, oder zeigt die verwendete Unterschriftsformel nur die Stellung in der betrieblichen Hierarchie an und ist darüber hinaus bedeutungslos und kann daher auch weggelassen werden ?
der Zusatz i.A. (im Auftrag) muss dann der Unterschrift vorgesetzt werden wenn,
-man eine Vollmacht für eine bestimmte Tätigkeit bekommen hat, zB. Bestellungen zu tätigen oder Ware anzunehmen. Diese Vollmacht ist meist auch nur bis zu einer bestimmten max € Summe.
-oder wenn man eine Einzelvollmacht erhält eine Tätigkeit einmalig auszuführen.
D.h. ohne den Zusatz ist die Unterschrift nicht bindend (theoretisch). Praktisch gesehen, wenn der Geschäftsführer (Inhaber) keine Vollmacht erteilt hat, aber weiss das man die Tätigkeit ausführt ist diese durch duldung ausgesprochen. Auch z.B. der Lieferant geht davon aus, wenn er von einer Person immer wieder eine Bestellung erhält, das diese die Vollmacht besitzt.
Zu empfehlen wäre immer die Vollmacht schriftlich zu erhalten mit max. € Angabe, dies kann auch in einer Stellenbeschreibung stehen.
Bedeutungslos ist der Zusatz nicht und muss voran gesetzt werden damit die Vollmacht nach aussenhin sichtbar ist.
Ich hoffe Dir damit geholfen zu haben.
Gruss
Markus
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ich meine das ganz allgemein in geschäftlicher Korrespondenz.
Im internationalen Briefverkehr verwenden wir diese Formeln gar nicht, aber bei Korrespondenz innerhalb Deutschlands kam jetzt die Diskussion auf, ob i.A. (i.V., ppa.) als Zusatz überhaupt notwendig ist, und wenn ja, welche rechtlichen Konsequenzen aus deren Verwendung bzw. nicht Verwendung resultieren.
Gruß
Wolfgang
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der Zusatz i.A. (im Auftrag) muss dann der Unterschrift
vorgesetzt werden wenn,
-man eine Vollmacht für eine bestimmte Tätigkeit bekommen hat,
zB. Bestellungen zu tätigen oder Ware anzunehmen. Diese
Vollmacht ist meist auch nur bis zu einer bestimmten max €
Summe.
-oder wenn man eine Einzelvollmacht erhält eine Tätigkeit
einmalig auszuführen.
nur mal rein interessehalber: Worauf gründet sich diese Aussage?
Bedeutungslos ist der Zusatz nicht und muss voran gesetzt
werden damit die Vollmacht nach aussenhin sichtbar ist.
Er muß natürlich nicht gesetzt werden. Vielmehr ist es so, daß der Empfänger eines rechtlich relevanten Schriftstücks eine Aufstellung der Bevollmächtigten anfordern kann, denn lediglich die Prokuristen und Mitglieder der Geschäftsleitung (also z.B. Geschäftsführer oder Vorstand) werden veröffentlicht (Handelsregister). Bei jeder anderen Unterschrift kann sich niemand sicher sein, daß da nicht der Hausmeister oder der Praktikant unterzeichnet hat.
Auch ein Fehlen eines Zusatzes, ob es nun i.A., i.V. oder ppa. ist, hat keinerlei Auswirkungen auf die rechtliche Gültigkeit des Schriftstückes.
Des weiteren kann i.A. bedeuten, daß da jemand eine befristete oder auf diesen Vorgang beschränkte Vollmacht besitzt. Die Regel ist aber, daß mit i.A. zeichnende Personen eine Handlungsvollmacht besitzen. Ich weiß, daß das mitunter anders in der Berufsschule vermittelt wird, davon wird es aber nicht richtiger.