darf man für Pferde auf einer Koppel (landwirtschaftliche Nutzfläche im Außenbereich) einen überdachten und von 3 Seiten geschlossenen Unterstand zwecks Regen-/Windschutz errichten?
Wäre doch an sich landwirtschaftliche Nutzung, oder?
Danke schon mal.
Bundesland ist Brandenburg, ein landwirtschaftlicher Betrieb ist nicht vorhanden und bei der Größe des Unterstandes geht es um ca. 4 mal 2,5 Meter.
Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche und nicht mehr als 5 Meter Höhe haben,
üblicherweise ist ein landwirtschaftlicher Bau (Unterstand, Zaun, whatever) im Außenbereich ausschließlich privilegierten Landwirten erlaubt. Es kann Ausnahmen geben, die im Einzelfall betrachtet werden müssen.
Da muss im Ernstfall sowohl Naturschutz-, Wasserschutz- und Baurechtsamt beteiligt werden. Eventuell muss du sogar Ausgleichsmaßnahmen anbieten … ich würde an deiner Stelle entweder zum Baurechtsamt (Gemeinde oder Landratsamt) gehen und mich beraten lassen oder den Kontakt zu anderen Pferdehaltern suchen, die Unterstände auf den Koppeln haben - die haben durchaus Erfahrung damit wie man das durchbekommt
„die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen ODER nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren …“
oder so:
„die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen UND nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren …“
Mir scheinen die Aufzählungen mit „oder“ so gemeint, dass auf jeden Fall land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb Voraussetzung ist und dann noch eine oder ein paar Alternativen erfüllt werden müssen. Also ein Landwirt dürfte kein Gebäude für den menschlichen Unterstand errichten (Wetterschutz).
Und dann die Frage, was ist ein „Gebäude“? Gehört ein Zelt dazu?
Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, - die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren
oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind,
nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche und nicht mehr als 5 Meter Höhe haben
Um den Satz zu verstehen, muß man nicht Jurist sein, sondern nur die deutsche Sprache und ein Mindestmaß von Logik beherrschen. Es geht offensichtlich um Tiere, Ernteerzeugnisse und land- und forstwirtschaftliche Geräte. Nach „einem forst- oder landwirtschaftlichen Betrieb dienen“ ein logisches ODER zu vermuten, ergibt also schon rein sprachlogisch keinen Sinn. Die ODER-Aufzählung findet anschließend statt:
Schutz von Tieren oder Unterbringung. Danach zweite ODER-Verknüpfung: Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten.
Wird das Gebäude zu einem der o.g. Zwecke verwendet, müssen noch die abschließenden UND-Verknüpfungen erfüllt sein: kein Keller, nicht größer als 150 qm und nicht höher als 5 Meter.
in der Tat. Vorliegend allenfalls an einer Stelle erläuterungsbedürftig: Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt nicht „automatisch“ vor, wenn jemand Pferde hält oder irgendwas landwirtschaftlich nutzt.
Der Begriff ist zwar im BauGB anders als in anderen Rechtsbereichen recht weit gefasst, aber es bleibt im Fall Tierhaltung die Bedingung gem. § 201 BauGB, dass das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Da darf in sehr vielen Fällen der Liebhaber-Pferdehaltung ein Fragezeichen dran stehen.
Ich glaube, er wollte eher darauf aufmerksam machen, dass du die Hauptbedingung übersehen oder ignoriert hast. Denn wie auch @Aprilfisch schon schrieb:
@anon36066145 ist bloß mit der Hierarchie der „und“-Aufzählung der Bedingungen, von denen eine einzige mit „oder“ neben einer anderen möglichen steht, nicht zurechtgekommen, und dann waren halt die anderen schuld…
Ich habe überhaupt nichts übersehen oder ignoriert und ich bin davon überzeugt, daß er darauf nicht hinauswollte, denn a) machte die Frage nach der Definition von „Gebäude“ nicht den Eindruck, als wäre er sich der Implikation des Begriffes „landwirtschaftlicher Betrieb“ bewußt und b) wiesen schon die einleitenden Worte darauf hin, daß es sich um eine sprachliche Kritik am Paragraphen handelte und nicht um eine Kritik an meinen Ausführungen. Und c) bin ich der Ansicht, daß Kurti für sich sprechen kann.
Warum gehst du dann implizit davon aus, dass @paran von einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb geschrieben hat? Denn immerhin hast du behauptet
So wirklich eindeutig finde ich das nicht, solange nicht klar ist, worum es bei der erwähnten Pferdehaltung geht …
Es ist vollkommen klar: handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb und sind die nachstehenden Bedingungen erfüllt, ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig. Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, ist es genehmigungspflichtig.
Ob es sich bei dem fraglichen Gelände um das eines landwirtschaftlichen Betriebes handelt, kann doch hier nach der Frage/Situationsbeschreibung niemand beurteilen. Genauso wenig können wir hier beurteilen, ob das, was hinterher dorthin gebaut wird, dem vorübergehenden Schutz dient oder doch eher einem Stall entspricht.
Und - nebenbei bemerkt - dürfen wir das hier alles auch gar nicht beurteilen, weil Rechtsberatung nicht erlaubt ist.
ja - deswegen hab ich darauf hingewiesen, dass im Baurecht dieser Begriff viel weiter gefasst ist als in anderen Rechtsgebieten, u.a. keine Mindestgröße erforderlich ist und auch keine Gewinnerzielungsabsicht (um mal die wichtigsten Abgrenzungen „nach unten“ zu nennen, die woanders eine Rolle spielen). Da @paran ursprünglich aus der Landwirtschaft stammt, hab ich die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass sich
auf andere Definitionen des landwirtschaftlichen Betriebs bezieht (z.B. der steuerrechtlichen oder der für die gesetzliche Unfallversicherung).
Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche und nicht mehr als 5 Meter Höhe haben ,
Nun kann sie sich mit der Frage befassen, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt oder nicht. Daraus und aus dem nachstehenden ergibt sich alles weiter. Fall gelöst. Der nächste bitte.
um hier mal ein wenig zu klären: ich stamme aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, aber das ist irrelevant, weil nicht ich Pferde halten und Unterstände bauen will.
Die Pferdehalter sind keine Landwirte, haben keinen Gemüsegarten oder Nutztiere, nutzen neben der Pferdekoppel lediglich eine große Wiese als Spiel-/ Bastelplatz, für ein paar Obstbäumchen und das dort gemähte Gras wird an die Pferde verfüttert, ist aber mengenmäßig nur ein seltenes „Leckerchen“.
Ich schätze, auch bei sehr großzügiger Definition wird daraus kein „landwirtschaftlicher Betrieb“, oder?
Ansonsten schon mal Danke für die vielen Hinweise, da kann ich schon einiges weitergeben.
im Baurecht bildet jede Form der Tierhaltung (einschließlich Schabenzucht, Chinchillahaltung usw.) wie gesagt dann einen landwirtschaftlichen Betrieb, wenn das Futter für die Tiere überwiegend von selbst bewirtschafteten Flächen gewonnen werden kann. Daran dürfte das im vorliegenden Fall scheitern.