Unterstützung bedürftiger Personen aus dem Ausland

Folgender Fall:

A und B sind Lebenspartner, allerdings unverheiratet. Sie wohnen dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt. A ist deutscher Staatsangehöriger, B polnische Staatsangehörige. A ist Arbeitnehmer mit gutem Einkommen. B ist Studentin, hat kein Vermögen, keine Angehörigen (Vollwaise). Ihr Jahreseinkommen beträgt 4000 €.

Kann A nun seine Zahlungen an B als Sonderausgaben (Unterstützung Bedürftiger) ansetzen? (bis 7680€)

Hallo,
nur wenn die Lebenspartnerin auf Grund der Einkommenshöhe keine öffentliche Sozialhilfe wie Hartz 4 bekommt ( mit Nachweis )

Gruß
Dieter

Hallo Dieter,

danke für Deine Antwort. Naja, als ausländische Staatsangehörige kann sie ja wahrscheinlich grundsätzlich keine öffentlichen Gelder beziehen, oder?
Andererseits ist sie an einer deutschen Hochschule immatrikuliert. Würde es der deutsche Staat denn zulassen, dass eine Person in Deutschland regulär unter dem Existenzminmum lebt?

Sorry, da kann ich nicht helfen

Hallo Hans,
es gibt keine klare Auslegung, was Bedürftigkeit des Empfängers voraussetzt. Der Mantelbogen der Einkommen-
steuererklärung sagt hierzu gar nichts. Unterhaltsleistungen können nur geltend gemacht werden,
wenn der Empfänger bedürftig ist. Das ist der Fall, wenn
die unterstützte Person

  • kein oder nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt
  • kein oder nur geringe eigene Einkünfte und Bezüge hat.
    Der Rest ist Auslegung des FA. Sonst geht die Absetzung
    nur bis an die Obergrenze des Freibetrages und fällt
    unter außergewöhnliche Aufwendungen. Ich würde es einfach beim FA versuchen.

Grüße tilgba

hallo hier ein Text für Sie: ( ich würde es ansetzen aber die Anlage u benutzen)
Nichtehelicher Lebensgefährte und Verwandte im Haushalt
Der Abzug von normalem Unterhalt kommt infrage für Unterhaltsberechtigte und »gleichgestellte« Personen (BMF-Schreiben vom 28.3.2003, BStBl. 2003 I S. 243). Gleichgestellt sind:

Ihr Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft sowie

ein in Ihrem Haushalt lebender nicht unterhaltsberechtigter Angehöriger. Das können sein: Geschwister und andere Angehörige wie Tante und Onkel, Nichte und Neffe, Schwiegersohn und Schwiegertochter, Schwager und Schwägerin, Stiefvater und Stiefmutter, Stiefkind bzw. der oder die Verlobte.

Diese Personen sind »gleichgestellt«, weil Vater Staat ihnen wegen der bestehenden Haushaltsgemeinschaft in der Regel das Arbeitslosengeld II oder die Sozialhilfe kürzt. Deshalb kann der Finanzbeamte sogar auf die Vorlage eines Ablehnungs- bzw. Kürzungsbescheides der Sozialbehörde verzichten, wenn der Unterstützte keinen Antrag auf Sozialleistungen gestellt hat. Allerdings muss Ihr Lebensgefährte/Angehöriger dem Finanzamt dann schriftlich bestätigen,

dass er für das betreffende Kalenderjahr keine öffentlichen Mittel erhalten und auch nicht beantragt hat,

dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Ihnen besteht bzw. dass er mit Ihnen verwandt oder verschwägert ist und in Ihrem Haushalt lebt sowie

über welche zum Unterhalt bestimmten Einkünfte und Bezüge und eigenes Vermögen er verfügt.

Die korrekte Antwort auf Ihre Frage lautet: Nein.
Lediglich die Unterhaltsleistung an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (nicht Kinder) kann bis 8.004 Euro als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (§33a (1) EStG). Vielleicht meinen Sie den Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten.
Beides kommt in Ihrem Fall aber nicht in Betracht.

hallo, erstmal vielen Dank für die Antworten! Es geht nicht um einen geschiedenen Ehegatten, sondern um eine Lebenspartnerin im gleichen Haushalt. Sie ist Ausländerin, studiert in Deutschland und hat ein Jahreseinkommen i.H.v. 4.000 €, kein Vermögen, keine Eltern oder sonstige Personen, die sie finanziell unterstützen könnten. Aus meiner Sicht somit eindeutig bedürftig. Ist jemand anderer Meinung?

A und B führen eine eheähnliche Gemeinschaft. Somit stellen die Unterhaltsleistungen von A an B außergewöhnliche Belastungen dar. Die Vorschrift nach der diese Unterhaltsleistungen abzugsfähig sind lautet § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG). B gehört zum Personenkreis i.S.d. § 33a Absatz 1 Satz 3 EStG, weil ihr nach der Sozialgesetzgebung Leistungen gekürzt werden, wenn sie mit A eine Beziehung führt. Höchstens sind gem. § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG 8.004 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. Dieser Betrag vermindert sich allerdings um das Jahreseinkommen von B, soweit dies 624 Euro übersteigt (4.000 ./. 624 = 3.376), somit sind noch abzugsfähig: 8.004 ./. 3.376 = 4.628 Euro (ist natürlich weniger als die tatsächlich gezahlten 7.680 Euro!). Sonderausgaben sind das nicht, weil A und B nie miteinander verheiratet waren.

Dieser Betrag kann aber nur abgesetzt werden, wenn für B niemand mehr Kindergeld bekommt und wenn B keine Ersparnisse mehr hat.

Dieser Betrag würde außerdem auch gekürzt werden, wenn B sich im Ausland aufhält.

Dieser Betrag würde abermals gekürzt werden, wenn A nicht der einzige ist, der B Unterhalt zahlt.

Hallo Hans,

grds unterstützt werden können z.B.
• den Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Personen (BMF-Schreiben vom 28.3.2003, BStBl. 2003 I S. 243), z.B. nichteheliche Lebensgemeinschaft;
• der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 5 LPartG).
Abziehbar ist der sog Unterhaltshöchstbetrag (2010 € 8.004,-) abzügl der eigenen Einkünfte der unterstützten Person - gekürzt um € 624,- - als außergewöhnliche Belastungen. Ab 2010 kann der Unterhaltshöchstbetrag um für die unterstützte Person getragene Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge aufgestockt werden.
(vgl hierzu § 33a Abs 1 EStG)

Hoffe ich konnte etwas weiterhelfen,
Viele Grüße
hjs

Hallo Hans,

nach meinen Recherchen ist die Geltendmachung als Sonderausgaben nicht möglich, da dort nur Unterstützungsleistungen für geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten geltend gemacht werden können. Blieb zu prüfen, ob eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung möglich ist. Leider muss ich das nach der mir zur Verfügung stehenden Steuerlektüre verneinen. Hier werden Unterstützungsleistungen nur berücksichtigt wenn sie dem Empfänger gegenüber unterhaltspflichtig sind. Die Vorschriften führen hierzu aus, dass gegenüber folgenden Personen keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht:: a)Geschwister und andere Angehörige b) Verlobte c) Lebensgefährten und d) nicht verwandte Personen.

Sorry, ich kann Dir dazu leider nicht mehr sagen.

Ich wünsche Dir alles Gute
Wilhelm

Hallo zusammen, danke an alle für die vielen Antworten!!!
Teilweise sind die Antworten etwas unterschiedlich, aber der Fall ist ja auch komplex. Die meisten Antworten gehen in die Richtung, dass die Ausgaben bis zu einer Höhe von 8000 € angesetzt, allerdings mit dem Vermögen und Verdienst etc. der Bedürftigen verrechnet werden müssen. So werde ich nun vorgehen und das Ergebnis abwarten.

Viele Grüße
Hans

Hallo Hans,

diese Frage wiederum wäre Sozialrechtlich zu klären ( Sozialamt ) z. B. Hartz 4 .

Gruß
Dieter

Hallo,

da Sie keine Kinder erwähnt haben können Sie keine Unterstützung geltend machen, da Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.

Diese personen dürfen Unterstütz werden:

  • Ehegatte in intakter Ehe
  • Geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte
  • Kinder
  • Eltern und Schwiegereltern
  • Großeltern und Enkelkinder
  • Andere Angehörige
  • Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
  • Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft
  • Mutter eines nichtehelichen Kindes

Gruß

Da keine sozialrechtliche Verpflichtung auf Grund von Verwandtschaft. Keine Möglichkeit, die Ausgaben anzusetzen. Wäre dem so, würden viele einfach Jemanden in einem leeren Zimmer in der Wohnung aufnehmen und dann steuerlich geltend machen.