hallo hier ein Text für Sie: ( ich würde es ansetzen aber die Anlage u benutzen)
Nichtehelicher Lebensgefährte und Verwandte im Haushalt
Der Abzug von normalem Unterhalt kommt infrage für Unterhaltsberechtigte und »gleichgestellte« Personen (BMF-Schreiben vom 28.3.2003, BStBl. 2003 I S. 243). Gleichgestellt sind:
Ihr Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft sowie
ein in Ihrem Haushalt lebender nicht unterhaltsberechtigter Angehöriger. Das können sein: Geschwister und andere Angehörige wie Tante und Onkel, Nichte und Neffe, Schwiegersohn und Schwiegertochter, Schwager und Schwägerin, Stiefvater und Stiefmutter, Stiefkind bzw. der oder die Verlobte.
Diese Personen sind »gleichgestellt«, weil Vater Staat ihnen wegen der bestehenden Haushaltsgemeinschaft in der Regel das Arbeitslosengeld II oder die Sozialhilfe kürzt. Deshalb kann der Finanzbeamte sogar auf die Vorlage eines Ablehnungs- bzw. Kürzungsbescheides der Sozialbehörde verzichten, wenn der Unterstützte keinen Antrag auf Sozialleistungen gestellt hat. Allerdings muss Ihr Lebensgefährte/Angehöriger dem Finanzamt dann schriftlich bestätigen,
dass er für das betreffende Kalenderjahr keine öffentlichen Mittel erhalten und auch nicht beantragt hat,
dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Ihnen besteht bzw. dass er mit Ihnen verwandt oder verschwägert ist und in Ihrem Haushalt lebt sowie
über welche zum Unterhalt bestimmten Einkünfte und Bezüge und eigenes Vermögen er verfügt.