ich habe eine Frage auf meinem Schreibtisch liegen:
Wenn jemand sein Auto nicht abschließt, macht er sich der Ermöglichung eines Diebstahls schuldig (so oder ähnlich wird das glaube ich formuliert). Wenn er dazu den Schlüssel stecken lässt, weil er sich nur kurz vom Auto wegbewegen will, und dabei den Motor laufen lässt, erschwert das den Tatbestand noch erheblich.
Auf welcher rechtlich Kodifizierung beruht dieses. Kann mir da jemand weiterhelfen? Ich habe zwar schon mal recherchiert, aber wenn man nicht die richtigen Stichworte weiss, ist das schwierig.
Wenn ihr nicht wisst, wo das steht, könntet ihr mir vielleicht einen hinweis geben wo ich suchen kann? (BGB oder StVG, StVO)
es gibt keine "Unterstützung beim Diebstahl"1, aber eine Vernachlässigung der Pflichten, die dem Versicherungsnehmer obliegen. Dazu musst Du nicht in Gesetzestexten suchen, sondern in den AGB der jeweiligen Versicherung.
Gruß Ralf
1Beim Barras gab’s die „Verleitung zum Kameradendiebstahl“, eines der dümmsten Konstrukte überhaupt.
ich habe eine Frage auf meinem Schreibtisch liegen:
Wenn jemand sein Auto nicht abschließt, macht er sich der
Ermöglichung eines Diebstahls schuldig (so oder ähnlich wird
das glaube ich formuliert). Wenn er dazu den Schlüssel stecken
lässt, weil er sich nur kurz vom Auto wegbewegen will, und
dabei den Motor laufen lässt, erschwert das den Tatbestand
noch erheblich.
Auf welcher rechtlich Kodifizierung beruht dieses.
Das geht nach § 14 Abs. II StVO und ist nach Nr. 65 BKatV mit € 15,-- als Regelsatz belegt.
eine eigene Strafbarkeit scheidet hier aus. Zunächst gibt es keine „Ermöglichung eines Diebstahls“ und auch sonst ist es nicht strafbar, sein Auto nicht abzuschließen.
Zur Owi wurde bereits etwas gesagt.
Zivilechtlich kann sich allerding eine Einschränkung oder sogar ein Ausfall der Versicherungsleistung ergeben. Das hängt von dem konkreten Versicherungsverag ab.
Gruß
Dea
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo an Dich und an alle, die so freundlich waren, sich mit meiner Frage zu beschäftigen.
Selbsteverständlich meinte ich nicht „Ermöglichung eines Diebstahls“ sonder „Verleitung zum Diebstahl“.
Hier geht´s nicht um einen Konkreten Fall, sondern nur um eine ungelöste Diskussion im Zusammenhang mit Owi-Verfahren.
Es ging bei der Diskussion um das Mitverschulden eines geschädigten in einem ganz anderen Zusammenhang. Ich hatte das Beispiel mit dem nicht abgeschlossenen KFZ anführen wollen, hatte aber gar keine echte Rechtsgrundlage parat.
Nochmals vielen, vielen Dank an alle
Charly
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Es gibt nur Anstiftung und dann will der Anstifter die Tat selbst. Und sollte der Eigentümer des Autos es nicht explizit darauf angelegt haben, die Verschrottungskosten für den Wagen zu sparen, gehe ich nicht davon aus, dass er wollte, dass das Auto gestohlen wird (wobei das auch dann kein Diebstahl wäre, weil ja mit Einverständnis, etc. aber das ist eine andere Geschichte…).