Unterstützung der Eltern bei eigener Familie

Liebe Mitglieder,

unsere Tochter ( 21) lebt mit ihrem Freund und ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung. Unsere Tochter muß ihre Abschlüsse nachholen und bekam vorrübergehend ALG II; muß nun aber Bafög beantragen. Das ist heute erstmal mündlich abgelehnt worden, da wir als selbständige Unternehmer im Jahre 2010 viel verdient haben. Mein Mann ist der Stiefvater und der Kindesvater hat wohl bisher keinerlei Unterlagen abgegeben. Nun meine Frage: Wir helfen gerne, nur was kann unsere Tochter an Zuschüssen beantragen? Müssen nur wir zahlen, der Kindesvater wegen fehlender Unterlagen nicht? Muß der Vater unseres Enkels für das Kind aufkommen, sobald er aus der Lehre ist ( 3 Monate)? Kann sie dafür einen Antrag stellen, wenn ja wo? Unser Enkel ist 2,5 Jahre alt. Im Jahr 2011 ging unser Gewinn etwas runter- man weiß ja nie genau, was wirklich übrig bleibt. Und welche Kosten übernehmen wir dann in welcher Höhe? Ich nehme an die volle Miete und Lebenshaltungskosten. Der KIndesvater unserer Tochter hat leider keine lust zum, Arbeiten und auch noch eine Abfindung in Höhe von 60.000 Euro erhalten? Hat da Jemand Erfahrung? Ich freue mich auf Antworten, damit ich in die Finanzplanung gehen kann. Liebe Grüße Carla

Hallo Carla,
das kling ziemlich komplex. Erst einmal finde ich es gut, dass Sie bereit sind, Ihrer Tochter unter die Arme zu greifen, auch wenn diese - mit Partner und Kind - eigentlich schon selbst zurecht kommen sollte.

Zum Unterhalt: Eigentlich gilt ja, dass der Lebenspartner in der Rangfolge der Unterhaltspflichtigen vor den Verwandten steht, sprich: zuerst unterstützen muss (§1608 BGB). Er ist natürlich auch verpflichtet, Unterlagen einzureichen und überprüfen zu lassen, in welchem Umfang er zum Unterhalt seiner Partnerin beitragen kann. Darauf solltet ihr bestehen, damit ihr ermitteln könnt, in welchem Umfang ihr eure Tochter gerechterweise unterstützt.

Mein Mann ist der Stiefvater.

Hat Ihr Mann Ihre Tochter adoptiert? Ansonsten ist er ihr meines Erachtens auch nicht zum Unterhalt verpflichtet. Wenn Sie als Ehepaar in Gütertrennung leben, bedeutet das, dass nur Ihr Einkommen bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs Ihrer Tochter zugrunde gelegt werden kann.

Muß der Vater unseres Enkels für das Kind aufkommen, sobald er aus der Lehre
ist ( 3 Monate)?

Definitiv. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinn Sind Sie Ihrem Enkelkind nicht zum Unterhalt verpflichtet. Schon gar nicht, wenn der Vater des Kindes ein eigenes Einkommen hat. Letztlich könnte es in der Konstellation darauf hinauslaufen, dass z. B. der Vater Ihres Enkelkindes den Unterhalt für das Enkelkind aufbringt und Sie dafür den Unterhalt für Ihre Tochter übernehmen.

Kann sie dafür einen Antrag stellen, wenn ja wo?

Diesen Unterhalt könnte eure Tochter natürlich formal einfordern. Alternativ können Sie sich aber auch zu viert an einen Tisch zu setzen, das junge Paar die Karten zu seinen Einkommensverhältnissen auf den Tisch legen lassen und dann gemeinsam zu überlegen, wie man die Phase der Schulzeit Ihrer Tochter am besten gestalten kann.

Im Jahr 2011 ging unser Gewinn etwas runter- man weiß ja nie genau, was wirklich übrig bleibt.

Ihr müsst natürlich schauen, wie hoch eure Leistungsfähigkeit letztlich ist. Für eine formale Unterhaltsberechung wird meines Wissens das aktuelle Einkommen zugrunde gelegt. Kommt (Schüler-)Bafög als Ko-Finanzierung in Frage, wird das EInkommen des Vor-Vorjahres zugrunde gelegt (der Grund dafür ist ganz pragmatisch: Von diesem Jahr gibt es in der Regel schon eine Steuererklärung, aus der die Zahlen entnommen werden können.) Hat sich das Einkommen im Vergleich zu diesem Zeitpunkt deutlich verringert, kann man einen Antrag auf Aktualisierung des Einkommens stellen - solltet ihr also ein schlechtes Jahr haben, habt ihr die Möglichkeit, das entsprechend berücksichtigen zu lassen.
Als Richtwert für eure Leistungsfähigkeit: Das Bafögamt würde z. B. (vereinfacht dargestellt) von einem Freibetrag für das Ehepaar in Höhe von ca. 1600 € netto ausgehen. Hinzu kommen Freibeträge für weitere Kinder unter 25, die noch in Ausbildung sind. Alles, was darüber hinausgeht, gilt als Einkommen, das für Unterhalt verwendet werden kann.

Und welche Kosten übernehmen wir dann in welcher Höhe?
Ich nehme an die volle Miete und Lebenshaltungskosten.

Richtwert kann für euch z. B. der ALGII-Anspruch eurer Tochter gelten. Im Bescheid war ja definiert, wie hoch der Bedarf der jungen Familie ist. Vom Bedarf kann man das Gehalt des Vaters eures Enkels abziehen - den Rest müsstet ihr ergänzen.

Alternativ kann als Richtwert auch der Bafög-Höchstsatz gelten: Dieser beträgt etwa 640€ (einschließlich Krankenkassenbeiträgen). Damit sollten Miete und Lebenshaltungskosten im Wesentlichen abgedeckt sein - etwaigen Mehrbedarf (Fahrtkosten zur Schule oder ähnliches) müsste man ggf. extra berücksichtigen.

Der KIndesvater unserer Tochter hat leider keine lust zum,
Arbeiten und auch noch eine Abfindung in Höhe von 60.000 Euro
erhalten?

Das ist schade, aber wahrscheinlich nur bedingt zu ändern. Natürlich ist er ebenso wie Sie in der Pflicht, Unterhalt zu leisten, aber wo nichts ist, kann man auch nichts holen. In wiefern vorhandenes Vermögen (die Abfindung) zur Unterhaltszahlung herangezogen werden kann, ist mir nicht bekannt.

Insgesamt ist das ein sehr komplexer Fall. Deshalb empfehle ich Ihnen, zunächst den Lebensgefährten Ihrer Tochter in die Pflicht zu nehmen (vor allem, wenn er in 3 Monaten mit der Ausbildung fertig ist). Er sollte sich auf jeden Fall nach seinen Möglichkeiten am Unterhalt beteiligen - allein aus Verantwortungsbewusstsein seiner Familie gegenüber. Überschlagen Sie anschließend, wie hoch die Finanzlücke Ihrer Tochter ist und überlegen Sie, ob Sie diese aus Ihren Einkünften bestreiten können - und wollen. Wenn ja - um so besser, Sie ersparen sich damit jede Menge Bürokratie und Ärger (auch mit dem Vater Ihrer Tochter). Bedenken Sie aber, dass ggf. Kosten wie Ausgaben für die Kinderbetreuung den Bedarf Ihrer Tochter in die Höhe treiben. Andererseits wirken Unterhaltszahlungen natürlich steuermindernd für Sie und Ihren Mann.
Wenn nein, muss ihre Tochter einen formalen Antrag auf Unterhalt stellen. Dann wird der Staat sich mit ihrem Lebensgefährten, mit dem Vater Ihrer Tochter und mit Ihnen in Verbindung setzen und Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse verlagen. Anhand dessen wird ermittelt, wer von Ihnen in welchem Umfang zum Unterhalt Ihrer Tochter beitragen muss. Gemessen an der Komplexität Ihrer Familienverhältnisse kann das ein sinnvoller Weg sein, um Rechtssicherheit für die nächsten Jahre zu bekommen.

Übrigens: Wenn Ihre Tochter zur Schule geht, müsste sie eigentlich Anspruch auf Kindergeld für sich selbst haben (bis zum Alter von 25 Jahren). Sie kann das bei der Familienkasse beantragen.

Dies als erste Einschätzung in der Hoffnung, dass es Ihnen weiterhilft.
Viele Grüße
tinastar

Liebe Oma Carla,

also, alles weiß ich nicht zu beantworten, aber ein paar Hinweise:

Wenn der Kindesvater nichts zahlt, kann doch Eure Tochter, soweit ich weiß, beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss zumindest für das Kind beantragen. Das Jugendamt hilft auch im Umgang mit zahlungsunwilligen Vätern, wenn da also wirklich eine Abfindung ist, dann wird das JA da schon sehr daran interessiert sein, dass der Kindesvater zahlt. Unvollständige Angaben helfen ihm nicht aus seiner Zahlungsverpflichtung, führen aber de facto leider oft dazu, dass sich das Bafög-Antragsverfahren verzögert.

War Deine Tochter verheiratet? Wenn nicht, dann muss der Kindesvater auch nicht für den Unterhalt Deiner Tochter sorgen, sondern ihr. Bei der Bemessung Eures Einkommens, dass ja wegen Selbständigkeit schwankt, ist immer eine Berechnung aufgrund aktueller Angaben möglich (die dann später überprüft wird).

Der Umgang mit Bafög-Ämtern ist manchmal kompliziert, und man muss schon eine Menge Bürokratie bewältigen, bis man etwas bekommt, also Antrag stellen, immer schnell auf Nachfragen reagieren, bei Unklarheiten auch selbst nachhaken - letztlich geltend sind aber nur Bescheide und keine mündlichen Auskünfte.

LG
figuralis

Hallo Oma Carla,

du musst die Situation differenziert sehen.

  1. die Situation deiner Tochter

  2. die Situation der Enkeltochter

  3. nur du bist für die Ausbildung ( und der leibliche Vater ) deiner Tochter zuständig. Weder der Stiefvater ( es sei denn, er hätte deine Tochter adoptiert ) muss für die Ausbildung aufkommen, noch der Lebensgefährte.
    Das Einkommen des Lebensgefährten wird beim BAföG niemals angerechnet - nur des Ehemannes. Selbst wenn der Lebensgefährte 60.000 € hat, verpflichtet ihn dies nicht eurer Tochter eine Ausbildung zu finanzieren.

  4. Der Lebensgefährte muss für sein Kind aufkommen. Wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss er natürlich keinen Unterhalt bezahlen. Unterhalt wird nur als Ausgleich für die geleistete Fürsorge der Mutter gezahlt ( Zeit, Wohnraum, Nahrung gilt somit auch als Unterhaltsleistung ).

Anhand Deines Einkommens wird der Unterhalt festgelegt, den du zu zahlen hast.
Vom BAföG-Höchstsatz wird dann der von dir zu leistende Teil abgezogen. Du hast nicht geschrieben, was für eine Ausbildung deine Tochter macht. Studierenden-BAföG liegt bei max. 600 € plus 70 Krankenkasse für St. ab 25. Schülerbafög liegt etwas darunter.
Wenn dein Einkommen 2011 niedriger lag, kannst du einen Antrag auf Aktualisierung stellenn.

Im übrigen: „mündlich“ eine BAföG-Anfrage abzulehen ist höchst unprofessionell. Lass dich dadurch nicht abschrecken. Erst bei Vorlage aller Unterlagen darf man sich erlauben ein Urteil zu bilden !!

viel Erfolg

Stefaniel

Ich möchte vorab betonen, dass ich keine Rechtsauskunft geben kann, sondern nur meinen evtl. fehlerhaften Wissenstand nach bestem Wissen wiedergebe.

BAföG wird abhängig vom zu versteuernden Einkommen (nicht das Vermögen!) der Eltern von vor 2 Jahren, und dem Vermögen und Einkommen des Antragstellers (deine Tochter) und des Ehegatten gewährt. Wenn das bei einem Elternteil schon zu hoch ist, dann gibt es kein BAföG. Wenn sich die Verhältnisse jedoch deutlich verändert haben, kann ein Antrag auf Aktualisierung des Einkommens gestellt werden. Dann gilt das Einkommen des Jahres/der Jahre im Bewilligungszeitraum (wenn meherer Jahre dann anteilig). Wenn das immernoch zu hoch ist gibt es kein BAföG. In der Regel müssen dann beide Eltern nach ihren Möglichkeiten Unterhalt leisten. Das ist aber völlig unabhängig vom BAföG und recht komplex. Man sollte daher bei Weigerung eines Elternteils einen Anwalt für Unterhaltsrecht befragen.

Wenn aber das Einkommen der laufenden Jahre des einen Elternteils recht gering ist, und der andere Elternteil keine Auskünfte erteilt, dann kann er natürlich rechtlich zur Auskunft gezwungen werden. Und es kann auch eine Vorausleistung beantragt werden.