Hallo Carla,
das kling ziemlich komplex. Erst einmal finde ich es gut, dass Sie bereit sind, Ihrer Tochter unter die Arme zu greifen, auch wenn diese - mit Partner und Kind - eigentlich schon selbst zurecht kommen sollte.
Zum Unterhalt: Eigentlich gilt ja, dass der Lebenspartner in der Rangfolge der Unterhaltspflichtigen vor den Verwandten steht, sprich: zuerst unterstützen muss (§1608 BGB). Er ist natürlich auch verpflichtet, Unterlagen einzureichen und überprüfen zu lassen, in welchem Umfang er zum Unterhalt seiner Partnerin beitragen kann. Darauf solltet ihr bestehen, damit ihr ermitteln könnt, in welchem Umfang ihr eure Tochter gerechterweise unterstützt.
Mein Mann ist der Stiefvater.
Hat Ihr Mann Ihre Tochter adoptiert? Ansonsten ist er ihr meines Erachtens auch nicht zum Unterhalt verpflichtet. Wenn Sie als Ehepaar in Gütertrennung leben, bedeutet das, dass nur Ihr Einkommen bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs Ihrer Tochter zugrunde gelegt werden kann.
Muß der Vater unseres Enkels für das Kind aufkommen, sobald er aus der Lehre
ist ( 3 Monate)?
Definitiv. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinn Sind Sie Ihrem Enkelkind nicht zum Unterhalt verpflichtet. Schon gar nicht, wenn der Vater des Kindes ein eigenes Einkommen hat. Letztlich könnte es in der Konstellation darauf hinauslaufen, dass z. B. der Vater Ihres Enkelkindes den Unterhalt für das Enkelkind aufbringt und Sie dafür den Unterhalt für Ihre Tochter übernehmen.
Kann sie dafür einen Antrag stellen, wenn ja wo?
Diesen Unterhalt könnte eure Tochter natürlich formal einfordern. Alternativ können Sie sich aber auch zu viert an einen Tisch zu setzen, das junge Paar die Karten zu seinen Einkommensverhältnissen auf den Tisch legen lassen und dann gemeinsam zu überlegen, wie man die Phase der Schulzeit Ihrer Tochter am besten gestalten kann.
Im Jahr 2011 ging unser Gewinn etwas runter- man weiß ja nie genau, was wirklich übrig bleibt.
Ihr müsst natürlich schauen, wie hoch eure Leistungsfähigkeit letztlich ist. Für eine formale Unterhaltsberechung wird meines Wissens das aktuelle Einkommen zugrunde gelegt. Kommt (Schüler-)Bafög als Ko-Finanzierung in Frage, wird das EInkommen des Vor-Vorjahres zugrunde gelegt (der Grund dafür ist ganz pragmatisch: Von diesem Jahr gibt es in der Regel schon eine Steuererklärung, aus der die Zahlen entnommen werden können.) Hat sich das Einkommen im Vergleich zu diesem Zeitpunkt deutlich verringert, kann man einen Antrag auf Aktualisierung des Einkommens stellen - solltet ihr also ein schlechtes Jahr haben, habt ihr die Möglichkeit, das entsprechend berücksichtigen zu lassen.
Als Richtwert für eure Leistungsfähigkeit: Das Bafögamt würde z. B. (vereinfacht dargestellt) von einem Freibetrag für das Ehepaar in Höhe von ca. 1600 € netto ausgehen. Hinzu kommen Freibeträge für weitere Kinder unter 25, die noch in Ausbildung sind. Alles, was darüber hinausgeht, gilt als Einkommen, das für Unterhalt verwendet werden kann.
Und welche Kosten übernehmen wir dann in welcher Höhe?
Ich nehme an die volle Miete und Lebenshaltungskosten.
Richtwert kann für euch z. B. der ALGII-Anspruch eurer Tochter gelten. Im Bescheid war ja definiert, wie hoch der Bedarf der jungen Familie ist. Vom Bedarf kann man das Gehalt des Vaters eures Enkels abziehen - den Rest müsstet ihr ergänzen.
Alternativ kann als Richtwert auch der Bafög-Höchstsatz gelten: Dieser beträgt etwa 640€ (einschließlich Krankenkassenbeiträgen). Damit sollten Miete und Lebenshaltungskosten im Wesentlichen abgedeckt sein - etwaigen Mehrbedarf (Fahrtkosten zur Schule oder ähnliches) müsste man ggf. extra berücksichtigen.
Der KIndesvater unserer Tochter hat leider keine lust zum,
Arbeiten und auch noch eine Abfindung in Höhe von 60.000 Euro
erhalten?
Das ist schade, aber wahrscheinlich nur bedingt zu ändern. Natürlich ist er ebenso wie Sie in der Pflicht, Unterhalt zu leisten, aber wo nichts ist, kann man auch nichts holen. In wiefern vorhandenes Vermögen (die Abfindung) zur Unterhaltszahlung herangezogen werden kann, ist mir nicht bekannt.
Insgesamt ist das ein sehr komplexer Fall. Deshalb empfehle ich Ihnen, zunächst den Lebensgefährten Ihrer Tochter in die Pflicht zu nehmen (vor allem, wenn er in 3 Monaten mit der Ausbildung fertig ist). Er sollte sich auf jeden Fall nach seinen Möglichkeiten am Unterhalt beteiligen - allein aus Verantwortungsbewusstsein seiner Familie gegenüber. Überschlagen Sie anschließend, wie hoch die Finanzlücke Ihrer Tochter ist und überlegen Sie, ob Sie diese aus Ihren Einkünften bestreiten können - und wollen. Wenn ja - um so besser, Sie ersparen sich damit jede Menge Bürokratie und Ärger (auch mit dem Vater Ihrer Tochter). Bedenken Sie aber, dass ggf. Kosten wie Ausgaben für die Kinderbetreuung den Bedarf Ihrer Tochter in die Höhe treiben. Andererseits wirken Unterhaltszahlungen natürlich steuermindernd für Sie und Ihren Mann.
Wenn nein, muss ihre Tochter einen formalen Antrag auf Unterhalt stellen. Dann wird der Staat sich mit ihrem Lebensgefährten, mit dem Vater Ihrer Tochter und mit Ihnen in Verbindung setzen und Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse verlagen. Anhand dessen wird ermittelt, wer von Ihnen in welchem Umfang zum Unterhalt Ihrer Tochter beitragen muss. Gemessen an der Komplexität Ihrer Familienverhältnisse kann das ein sinnvoller Weg sein, um Rechtssicherheit für die nächsten Jahre zu bekommen.
Übrigens: Wenn Ihre Tochter zur Schule geht, müsste sie eigentlich Anspruch auf Kindergeld für sich selbst haben (bis zum Alter von 25 Jahren). Sie kann das bei der Familienkasse beantragen.
Dies als erste Einschätzung in der Hoffnung, dass es Ihnen weiterhilft.
Viele Grüße
tinastar