Stimmt schon, aber das Modell setzt eine gesetzliche
Unterhalts_verpflichtung_ des Steuerzahlers voraus. Ich wüsste
nun nicht, dass die bei Kindern aus einer früheren Beziehung
des Ehepartners besteht.
Ich behaupte nicht, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit vorliegen. Es ging mir um deine kategorische Aussage, dass es keine Möglichkeit gäbe, solche Leistungen abzusetzen.
Wenn die Frau eigenes Einkommen hat, bzw. bei gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten kann Unterhalt im Ausland, so er nach §33a Absatz 1 EStG anerkannt wird, steuerlich abgesetzt werden. Die Anforderungen sind streng und auch in den letzten Jahren verschärft worden, aber wenn es keinen unterhaltspflichtigen Vater gibt, dann könnte die Unterhaltspflicht der Mutter und Unterhaltsbedürftigkeit der Kinder durchaus gegeben sein.