Hallo zusammen,
seit einigen Tagen liegt die doch schon betagte Großmutter meiner Frau im Krankenhaus. Von dort aus wurde uns nun mitgeteilt, dass man sie nicht mehr nach Hause entlassen könne, und sie in ein Alten-/Pflegeheim überwiesen werden sollte.
Die hierbei entstehenden Kosten werden wohl zunächst der Tochter, somit meiner Schwiegermutter in Rechnung gestellt werden. Da dort jedoch kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist habe ich mich angeboten, für den verbleibenden Betrag aufzukommen.
Das ganze findet in Serbien statt. Gibt es hierbei etwas besonderes zu beachten? Können auch verschiedene Personen ein und die selbe Person unterstützen? Was gilt es sonst noch zu beachten?
Besten Dank für die zahlreichen Rückantworten
Bernhard Ralf
Hallo,
Hier ist „Unterstützung bedürftiger Personen“ abzuprüfen.
Gesetzestext:
§ 33 a
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1) [1] Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7 680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. [2] Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. [3] Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. [4] Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4, so vermindert sich der Betrag von 7 680 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. [5] Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. [6] Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
Das ganze findet in Serbien statt. Gibt es hierbei etwas
besonderes zu beachten?
ja, bei Serbien wird der Höchstbetrag auf 1/4 vermindert, siehe
http://www.steuerthek.de/handbuch/est/aussergewoehnl…
Können auch verschiedene Personen ein
und die selbe Person unterstützen?
ja, siehe letzter Satz des Gesetzestextes
Was gilt es sonst noch zu
beachten?
Beginnt die Unterstützung erst im Laufe des Jahres, sind die Beträge zu zwölfteln.
Viele Grüße
C.
Hallo Cirwalda,
vielen Dank für die vielen Infos! Jedoch eine Frage verbleibt mir noch … Wie kann ein Nachweis für diese Aufwendungen erfolgen?
Bislang ist es so, dass wir über Bekannte oder im Notfall auch per Post Geld nach Serbien schicken. Belege hierfür gibt es nicht, da die Großmutter meiner Frau von diesem Geld entsprechend auf „privater Basis“ Dienstleistungen einkauft, die sie für das tägliche Leben benötigt bzw. ihr dieses deutlich erleichtert (Besorgungen, Amtsgänge usw.).
Ich hege die Befürchtung, sollte die Großmutter nun in eine solche Pflegeanstalt eingewiesen werden, das ich auch von dieser Anstalt keinen wirklichen Beleg erhalten werde. Genügen im Zweifelsfall Belege für Auslandüberweisungen?
Danke nochmals für Ihre Hilfe!
Bernhard Ralf
Hallo,
vielen Dank für die vielen Infos!
gern geschehen
Jedoch eine Frage verbleibt
mir noch … Wie kann ein Nachweis für diese Aufwendungen
erfolgen?
Bislang ist es so, dass wir über Bekannte oder im Notfall auch
per Post Geld nach Serbien schicken. Belege hierfür gibt es
nicht, da die Großmutter meiner Frau von diesem Geld
entsprechend auf „privater Basis“ Dienstleistungen einkauft,
die sie für das tägliche Leben benötigt bzw. ihr dieses
deutlich erleichtert (Besorgungen, Amtsgänge usw.).
Ich hege die Befürchtung, sollte die Großmutter nun in eine
solche Pflegeanstalt eingewiesen werden, das ich auch von
dieser Anstalt keinen wirklichen Beleg erhalten werde. Genügen
im Zweifelsfall Belege für Auslandüberweisungen?
Überweisungsbelege der Bank sind o.k. für Unterstützungsleistungen
Ich habe jetzt noch etwas rumgeschmökert und bin darauf gestoßen, dass folgende Aufwendungen nicht mit dem Unterhaltsabzugsbetrag abgegolten sind (atypischer Unterhalt):
Übernahme von Krankheitskosten für bedürftige Eltern
Kosten der Unterbringung der Eltern/Schwiegereltern im Pflegeheim
Diese Kosten sind als außergewöhnliche Kosten nach § 33 EStG, nur mit Abzug der zumutbaren Belastung abziehbar.
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p33.html
Wenn man das in Anspruch nehmen will, genügen nur Überweisungsbelege nicht, da damit noch nicht die Verwendung nachgewiesen ist.
Das Gesamtthema Unterstützungsleistungen und dieser atypische Unterhalt ist aber sehr kompliziert und hat viele Fallstricke. Außerdem gibt es immer wieder Verwaltungsanweisungen. Wenn man das richtig machen will, sollte man doch eher einen Steuerberater beauftragen. Manche Lohnsteuerhilfevereine sind auch spezialisiert auf Unterstützungsleistungen ins Ausland. Einfach mal im Bekanntenkreis umhören.
Viele Grüße
C.
Überweisungsbelege der Bank sind o.k. für
Unterstützungsleistungen
Ich habe jetzt noch etwas rumgeschmökert und bin darauf
gestoßen, dass folgende Aufwendungen nicht mit dem
Unterhaltsabzugsbetrag abgegolten sind (atypischer Unterhalt):
Übernahme von Krankheitskosten für bedürftige Eltern
Kosten der Unterbringung der Eltern/Schwiegereltern im
Pflegeheim
Diese Kosten sind als außergewöhnliche Kosten nach § 33 EStG,
nur mit Abzug der zumutbaren Belastung abziehbar.
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p33.html
Wenn man das in Anspruch nehmen will, genügen nur
Überweisungsbelege nicht, da damit noch nicht die Verwendung
nachgewiesen ist.
Das Gesamtthema Unterstützungsleistungen und dieser atypische
Unterhalt ist aber sehr kompliziert und hat viele Fallstricke.
Außerdem gibt es immer wieder Verwaltungsanweisungen. Wenn man
das richtig machen will, sollte man doch eher einen
Steuerberater beauftragen. Manche Lohnsteuerhilfevereine sind
auch spezialisiert auf Unterstützungsleistungen ins Ausland.
Einfach mal im Bekanntenkreis umhören.
Viele Grüße
C.
Hallo Cirwalda,
damit ich das nicht falsch verstehe …
Die Kosten für die Unterbringung in dem Pflegeheim betragen pro Monat rd. € 350,00. Die Rente der Großmutter beträgt rd. € 50,00. Der Differenzbetrag, mithin € 300,00 kommen dann von uns/mir.
Mit einem jährlichen Betrag von € 3.600,00 erreiche ich die zumutbare Belastung bei weitem nicht. Heißt das nun, dass ich mit diesen Aufwendungen gänzlich „in die Röhre schaue“?
Bevor ein falscher Eindruck entsteht: Aufkommen werde ich für die Kosten in jedem Fall.
Danke für Deine erneute Mühe.
Gruß
Bernhard Ralf
Hallo,
Die Kosten für die Unterbringung in dem Pflegeheim betragen
pro Monat rd. € 350,00. Die Rente der Großmutter beträgt rd. €
50,00. Der Differenzbetrag, mithin € 300,00 kommen dann von
uns/mir.
Mit einem jährlichen Betrag von € 3.600,00 erreiche ich die
zumutbare Belastung bei weitem nicht. Heißt das nun, dass ich
mit diesen Aufwendungen gänzlich „in die Röhre schaue“?
Es kommt drauf an, wie man die Aufwendungen beantragt, da solche Kosten für ein Pflegeheim unter beide Vorschriften fallen können. Deshalb habe ich auch auf die Hinzuziehung eines Steuerberaters hingewiesen.
Da die Unterstützungsleistungen nur mit 1/4 des Höchstbetrags abziehbar sind, ist es nicht schlecht, noch eine weitere Möglichkeit zu haben. Falls die zumutbare Belastung aber den Abzug zunichte macht, kann ich auch nichts dazu. Steuerrecht ist kompliziert, aber auf
keinen Fall gerecht.
Bevor ein falscher Eindruck entsteht: Aufkommen werde ich für
die Kosten in jedem Fall.
ein schwacher Trost: eine in Deutschland sitzende Oma kann man im Regelfall auch nicht „absetzen“, da sie eine entsprechend höhere Rente bekommt.
Danke für Deine erneute Mühe.
gern geschehen
Viele Grüße
C.