hi,
vorweg, jeder steuerberater sollte § 33a EStG kennen. und damit haetten wir schon die lösung: gem. § 33a EStG sind diese leistungen absetzbar: " Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden."
papa & mama sind unterhaltsberechtigte personen, ergibt sich aus dem § 1601 BGB!
absetzbarkeit ergibt sich aber nur, wenn sohnemann & tochter genug eigene mittel haben (sogen. opfergrenze), man kann also nicht übermäßigen unterhalt geltend machen… zudem werden auf die grenze (s.o.) zuerst die eigenen einkünfte des unterhaltsberechtigten angerechnet (hier die rente).
genaues kann der steuerberater bestimmt ausrechnen. mittels http://www.elster.de kann man die steuererklärung ggf. auch alleine und wenn man die eingaben mal macht, kann man ja die steuerlichen persönlichen unterschiede ausrechnen, die sich bei x, y und z unterhalt ergeben.
gruss vom
showbee