Unterstützung bedürftiger Personen Inland
Hallo,
Ich habe mich eben gefragt, ob es eine Art Ausgleich für
folgenden Umstand gibt.Ein Eheähnliches Verhältnis liegt bei 2 Menschen, die zusammen
wohnen, aber nicht verheiratet sind, quasi vor.
Einer arbeitet, der andere nicht, bekommt aber auch keine
sozialen Leistungen vom Staat, weil ja der andere, arbeitende
genug verdient.
Zusammenveranlagung und Splittingtarif gibt es nur für Verheiratete.
Für die obige Konstellation gibt es nur § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html
Es können bis zu 7.680,-€ Unterstützungsleistungen berücksichtigt werden, wenn die unterstützte Person nicht mehr als 624,-€ eigene Einkünfte und Bezüge hat.
Der Betrag entspricht dem Grundfreibetrag, den jeder Ehegatte bzw. jeder Steuerpflichtige erhält.
siehe § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
siehe auch
/t/unterstuetzung-bei-eheaehnlichem-verhaeltnis/1996…
(Rechtslage ist gleichgeblieben, der Höchstbetrag wurde zwischenzeitlich auf 7.680,-€ angehoben)
/t/unterstuetzung-steuerlich-absetzbar/3109693/2
/t/elternunterhalt-absetzbar/4265164/3
Schöne Grüße
C.