Unterhaltsleistung+Einkommen übersteigt 7680,- E

Ich versuche mich bei EStG schlau zu machen. Dabei bin ich auf ein interessantes Beispiel gestossen. Eure Meinung zu diesem Beispiel wäre willkommen.

Eine Person unterstützt seine Mutter mit insgesamt 3300,- Euro wie folgt:

  1. August: 600,- Euro
  2. September: 400,-Euro
  3. Oktober: 300,- Euro
  4. November. 1000,- Euro
  5. Dezember: 1000,- Euro

Die Mutter bezieht Ihrerseits 600,- Euro Leistungen der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung.

Das Einkommen der Mutter und die Unterstützung durch Sohn übersteigen die Grenze von 7680,- Euro.

Ist die folgende Berechnung richtig?

Einkommen Mutter: 12 * 600,- Euro = 7200,- Euro
Leistungen durch Sohn: 3300,- Euro

Anrechenbare Leistungen auf Steuer: ( 7680 -7200 ) Euro = 480,- Euro

  1. Die anrechenbare Leistung für Steuer beträgt: 480,- Euro
  2. Das Einkommen der Mutter übersteigt 7680,- Euro. Wird in diesem Fall die Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angetastet werden müssen?

Ist die folgende Berechnung richtig?

Nein.

Die Zahlungen des Sohnes rechnen nicht mit in die Berechnung des ansetzbaren Betrages.

Hallo,

danke für die Antwort.

Es wäre nett, dies mit Hinweis auf Gesetzestexten zu belegen.

Gruss,

Unterstützung bedürftiger Personen Inland
Hi,

Eine Person unterstützt seine Mutter mit insgesamt 3300,- Euro
wie folgt:

  1. August: 600,- Euro
  2. September: 400,-Euro
  3. Oktober: 300,- Euro
  4. November. 1000,- Euro
  5. Dezember: 1000,- Euro

Da die Zahlungen erst Im August einsetzen, wird der Freibetrag auf maximal 5/12 von 7.680 € gekürzt.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Mutter in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterstützer lebt.

Die Mutter bezieht Ihrerseits 600,- Euro Leistungen der
Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung.

nicht angerechnet werden 624 € im Jahr!! Danach wird der maximale Freibetrag vermindert.

Das Einkommen der Mutter und die Unterstützung durch Sohn
übersteigen die Grenze von 7680,- Euro.

Die Unterstützung selbst zählt nicht zu den Einkünften und Bezügen.

Ist die folgende Berechnung richtig?

entsprechend ist die Berechnung falsch

  1. Das Einkommen der Mutter übersteigt 7680,- Euro. Wird in
    diesem Fall die Leistung der Grundsicherung im Alter und bei
    Erwerbsminderung angetastet werden müssen?

was meinst du mit angetastet? Die Grundsicherung wird als eigene Bezüge angerechnet, so dass kein Freibetrag übrig bleibt.

hier noch ein paar Links
/t/steuererklaerung-bei-eheaehnlicher-gemeinschaft/4…

/t/entlastung-fuer-eheaehnliches-verhaeltnis/4587014/4

/t/unterstuetzung-beduerftiger–2/4266668/2

/t/unterhalt-fuer-ex-freundin-von-der-steuer-absetze…

Bei aller Rechnerei wird das Ergebnis rauskommen, dass die Unterstützung steuerlich nicht geltend gemacht werden kann.

Schöne Grüße
C.

Hallo,

vielen Dank für deine Antwort.

Ich habe leider nicht alles verstanden, was in deiner Antwort stand. Nach der Lektüre des Gesetzes Texte EStG §33, §32 und einiger Beispiele habe ich nun folgende Berechnung aufgestellt. Leider komme ich nicht auf Null, wie von dir angegeben.

Einkommen der Mutter für den anrechenbaren Zeitraum (ab August):
5x600,- Euro = 3000,- Euro

  • Freibetrag 5/12 * 624,- Euro (260,- Euro)
    = 2760,- Euro

Untersützung durch Steuerpflichtigen:
3300,- Euro

Davon maximal anrechenbar:
5/12 von 7680,- Euro = 3200,- Euro

  • Einkommen Mutter (siehe Oben) 2760,- Euro
    = 460,- Euro

Nach meiner Berechnung müsste nun 460,- Euro für den steuerpflichten Sohn als außergewöhnliche Belastung anrechenbar sein.

Was würde sich ändern, wenn der Sohn bei der Mutter seinen Hauptwohnsitz hat und außerorts (am Arbeitsplatz) nur unter der Woche lebt?

Danke für deine Gedult und hilfreiche Antwort.

Gruss,

Michael

Hi,

Leider komme ich nicht auf Null, wie von dir
angegeben.

Da habe ich wohl zu schnell geschossen. Sorry. Da warst du aber hartnäckiger als ich beim Darüberhuschen.

Nun denn, deine Berechnung ist richtig. Zusätzlich kann man noch eine Kostenpauschale (abzuziehen bei der Grundsicherung, da =Bezüge) nach R 32.10 Abs. 3 EStR abziehen, so dass nur 2.580 (2.760 - 180) anzurechnen sind. Abziehbar sind dann 640 €.

Variante: wenn die unterstützte Person in Haushaltsgemeinschaft mit der unterstützenden Person lebt: diese Sonderregelung wurde aus dem Einkommensteuerhandbuch entfernt, gilt also nicht mehr.

Schöne Grüße
C.