Entlastung für Eheähnliches Verhältnis ?

Ich habe mich eben gefragt, ob es eine Art Ausgleich für folgenden Umstand gibt.

Ein Eheähnliches Verhältnis liegt bei 2 Menschen, die zusammen wohnen, aber nicht verheiratet sind, quasi vor.
Einer arbeitet, der andere nicht, bekommt aber auch keine sozialen Leistungen vom Staat, weil ja der andere, arbeitende genug verdient. Das muss ja nicht immer „genug“ im Sinne von „totalem Überfluss“ sein, es würde ja schon reichen „etwas über der Grenze“.
Der kommt allein ganz gut über die Runden, zu zweit wirds aber immerhin schon eng und wenn dann vielleicht auch noch ein Kind entsteht, wirds nicht nur eng, sondern extrem knapp.

Aus meiner Sicht wird einem sonst rechtschaffenden Menschen, der sich bemüht im System nicht unterzugehen, eine besondere „Last“ zu teil, auch wenn er das freiwillig tut.
Freiwillig bedeutet : Eigentlich geht es mir nicht gut, wenn ich noch jemand anderen mit durchfüttern muss, aber ich tue es natürlich, weil ich den Menschen mag.

Jetzt mal die eigentliche Frage : Gibt es für so einen Fall eine steuerliche Entlastung ? Zum Beispiel in der Lohnsteuererklärung ?
Für doppelte Haushaltsführung gibt es ja auch was zurück.
Ich meine, man übernimmt ja schon die Aufgabe des „SOZIALSTAATES“ und versorgt eine nahestehende Person.
Müsste man das nicht als staatliche Regulanz betrachten ? Ganz nach dem Motto : Alleine kommt man leichter durchs leben ? Oder aber "ich, der Staat, mache es dir schwerer Gemeinschaften zu bilden, weil dann die große Gemeinschaft entlastet wird ? Aus meiner Sicht ist das doch ein Riesengrund, warum der Mittelstand immer schwächer und die Armen immer mehr werden (und immer ärmer)…

Irgendwie empfinde ich es ungerecht und „asozial“.

Jetzt mal die eigentliche Frage : Gibt es für so einen Fall
eine steuerliche Entlastung ? Zum Beispiel in der
Lohnsteuererklärung ?

Irgendwie empfinde ich es ungerecht und „asozial“.

schreib das deinem MDB ins Gästebuch:wink:

In so einem Fall kann man im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Unterhaltsleistungen als außergwöhnliche Belastung abziehen. Schau mal in den §33a des Einkommenstuergesetzes. Man muss der Einkommensteuererklärung die Anlage Unterhalt beifügen.

Gruß

Jörg

Unterstützung bedürftiger Personen Inland
Hallo,

Ich habe mich eben gefragt, ob es eine Art Ausgleich für
folgenden Umstand gibt.

Ein Eheähnliches Verhältnis liegt bei 2 Menschen, die zusammen
wohnen, aber nicht verheiratet sind, quasi vor.
Einer arbeitet, der andere nicht, bekommt aber auch keine
sozialen Leistungen vom Staat, weil ja der andere, arbeitende
genug verdient.

Zusammenveranlagung und Splittingtarif gibt es nur für Verheiratete.

Für die obige Konstellation gibt es nur § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html

Es können bis zu 7.680,-€ Unterstützungsleistungen berücksichtigt werden, wenn die unterstützte Person nicht mehr als 624,-€ eigene Einkünfte und Bezüge hat.

Der Betrag entspricht dem Grundfreibetrag, den jeder Ehegatte bzw. jeder Steuerpflichtige erhält.
siehe § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html

siehe auch
/t/unterstuetzung-bei-eheaehnlichem-verhaeltnis/1996…
(Rechtslage ist gleichgeblieben, der Höchstbetrag wurde zwischenzeitlich auf 7.680,-€ angehoben)

/t/unterstuetzung-steuerlich-absetzbar/3109693/2

/t/elternunterhalt-absetzbar/4265164/3

Schöne Grüße
C.