nein, ich frage nicht weil ein Bekannter gerade dort sitzt.
Meine Frage: Wenn jemand in Untersuchungshaft ist, darf er dann überhaupt „prvaten“ Besuch (Verwandte, Freunde, Ehefrau, Kinder) empfangen?
Oder nur die Beamten und den Rechtsanwalt?
Und noch ne Frage - darf ein Mensch zu einem „genetischen Fingerabdruck“ gezwungen werden? (Im Falle eines begründeten Verdachtes)
Meine Frage: Wenn jemand in Untersuchungshaft ist, darf er
dann überhaupt „prvaten“ Besuch (Verwandte, Freunde, Ehefrau,
Kinder) empfangen?
Die Familie grundsätzlich schon… Allerdings gibt es auch Fälle, in denen das Besuchsrecht einschränkt wird (Verdunklungsgefahr oder ähnliche Geschichten) oder in denen man eine Besuchsbewilligung vom Untersuchungsrichter braucht.
Oder nur die Beamten und den Rechtsanwalt?
Der Anwalt und der Seelsorger dürfen so ziemlich immer auftauchen.
Und noch ne Frage - darf ein Mensch zu einem „genetischen
Fingerabdruck“ gezwungen werden? (Im Falle eines begründeten
Verdachtes)
Das ist eine besonders heiße und umstrittene Kiste. Eigentlich muß ein Richter einen entsprechenden Beschluß unterfackeln (dann muß man), die Praxis sieht allerdings anders aus, d. h. die Behörden brauchen nicht einmal vom dringenden Tatverdacht auszugehen. Aber wir haben ja hier im Brettchen Experten; die tagtäglich in grüner Uniform (oder auch nicht) unterwegs sind und besser als ich wissen, wie es in der Praxis läuft…
nein, ich frage nicht weil ein Bekannter gerade dort sitzt.
-)
Schreibst Du selbst aus der U-Haft und willst Dich über Deine Rechte und Möglichkeiten informieren?
Untersuchungshaft ist keine Strafe. Schließlich sitzen da unbescholtene Bürger mit blütenweißer Weste, die z. B. nur deshalb dort sitzen, weil sie bis zum Umfallen gearbeitet haben und in irgendeinem weich gebetteten Statsdiener der Verdacht keimt, daß der fleißige Bürger dem Fiskus und seinen Bediensteten nicht genug von den Früchten seiner Arbeit abgegeben hat. Rechtskräftig verurteilt ist der in der U-Haft seiner Freiheit Beraubte jedenfalls nicht. Er wurde nur eingebuchtet, um Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorzubeugen. Der U-Gefangene kann es sich deshalb gut gehen lassen, soweit dies seine Finanzen und das fragwürdige Ambiente zulassen. Er darf natürlich auch Besuch empfangen. Einschränkungen müssen richterlich angeordnet sein.
Wenn sich herausstellt, dass jemand zu Unrecht in U-Haft war, hat er dann Anspruch auf Entschädigung?
Hat er. § 2 I StrEG (Strafverfolgungsentschädigungsgesetz)
(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
Über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung entscheidet das Gericht, das den Angeklagten freispricht, bei Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft sitzt, §§ 8, 9 StrEG.
Rest selber nachlesen.
Meine Frage: Wenn jemand in Untersuchungshaft ist, darf er
dann überhaupt „prvaten“ Besuch (Verwandte, Freunde, Ehefrau,
Kinder) empfangen?
Oder nur die Beamten und den Rechtsanwalt?
Der Besucher muß bei der Staatsanwaltschaft oder nach Anklageerhebung beim zuständigen Gericht einen Besuchsschein beantragen. Dazu ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises (Reisepass geht auch) notwendig. Der zuständige Staatsanwalt bzw. Richter prüft den Antrag und stellt dann den Besuchsschein aus oder lehnt den Antrag ab. Den Antrag kann man durch persönliches Erscheinen mündlich vortragen und wenn man Glück hat, kann man den Besuchsschein gleich mitnehmen. Gründe,die dem Besuch entgegenstehen können z.B. sein,wenn der Besucher auch Beschuldigter in demselben Strafverfahren ist oder irgendwie damit zu tun hat. Es kann die optische oder die akustische Überwachung des Besuches angeordnet werden. Bei der akustischen Überwachung ist die Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Ist dies nicht möglich, muß ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Die Kosten dafür trägt die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht.
Und noch ne Frage - darf ein Mensch zu einem „genetischen
Fingerabdruck“ gezwungen werden? (Im Falle eines begründeten
Verdachtes)
Beim Bundeskriminalamt (BKA) wurde eine DNA-Datei angelegt. Wenn jemand zu einer Strafe mit einem bestimmten Strafmaß (ich weiß momentan nicht die Höhe des Strafmaßes) verurteilt wurde, so wird von diesem Täter eine DNA-Probe entnommen und der Datei hinzugefügt. Die Handhabung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. In Bremen wird beim Amtsgericht seitens der Staatsanwaltschaft ein richterlicher Beschluß beantragt. Ergeht der Beschluß, wird die Kripo angewiesen, den Beschluß auszuführen. Für die Untersuchung der DNA-Probe wird ein entsprechendes medizinisches Institut beauftragt.