Untervermietet ohne Erlaubnis

Unser Testmieter hätte einen längeren Arbeitsaufenthalt in Frankreich vor sich.
Und zwar 2 Jahre. Damit er seine Wohnung behalten kann hätte Er einen auf 2 Jahre befristeten Untermietvertrag abgeschlossen - dieser Untermieter wäre auch gleich eingezogen. Dem Vermieter wurde der Untermietvertrag zugeschickt - und dass jetzt für 2 Jahre untervermietet wurde. Die Miete jedoch weiter vom Hauptmieter gezahlt wird wie bisher.
Und die Überraschung der Vermieter hat die Wohnung fristlos gekündigt wegen Vertragsverstoß - im Mietvertrag sei vereinbart man müsse eine schriftliche Genehmigung haben zum untervermieten.
Er fordert zur Räumung auf bei Vermeidung der Räüumungsklage-.

Hätte unser Mieter einen Anspruch auf die Untervermietung oder nicht.

wüsst ich gern Ramona

Hallo!

Lies mal hier rein:

http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/unte…

Ohne Zustimmung des Vermieters geht es nicht,man kann sie aber in Fällen des berechtigten Interesses des Mieters auf Untermiete sogar gerichtlich erzwingen.
So ein Fall mag hier vorliegen.

Aber ob man es nun noch „heilen“ kann ?

mfg
duck313

Hi,

hmm die FAQ wurde aber nicht ganz eingehalten,

§553 BGB sagt:

  1. Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Hallo,

dies ist sicherlich nicht ein alltäglicher Fall einer zu duldenden Untervermietung und wird vermutlich von jedem Amtsgericht anders beurteilt werden.
Es ist zu bedenken, ob man als Eigentümer gezwungen werden kann, einen Untermieter, den man selber nicht als Mieter akzeptieren wollte, nun als Untermieter akzeptieren muss.

Da jedoch bereits fristlos gekündigt wurde und eine Räumungsklage angedroht ist, kann vermutet werden, dass der Vermieter sich hier rechtlich hat beraten lassen .
Daher wäre schleunigst anwaltliche Beratung angebracht, da es sich um eine fristlose Kü handelt und die Räumungsklage „über Nacht“ eingereicht werden kann mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen.

si