Untervermietung

ein wg-zimmer soll für ein halbes jahr untervermietet werden. da die wg komplett eingerichtet ist und alles (sowohl in küche, als auch bad und wohnzimmer) zur mitbenutzung zur verfügung steht soll die miete etwas erhöht werden. ist das ok? und wenn ja wieviel kann man berechnen? gibt es rechtliche grundlagen diese mieterhöhung zu rechtfertigen? und in wieweit muß das im vertrag aufgeschlüsselt werden?

vielen dank im voraus…

Keine Ahnung

Bei einem möbliertem Zimmer, oder einer möblierten Wohnung, da gilt kein Mietspiegel. Wie auch für Hotel kein Meitspiegel gilt.
Man kann bei möbliertem Zimmer mehr nehmen, wenn es einem jemand den abverlangten Mietpreis bezahlt.
In den Mietvertrag bitte besser keine m2 Wohnfläche angeben. Alle Möbel im Mietvertrag angeben.Alle Kosten wie Strom Müllabfuhr Wasser, was der Mieter zu zahlen hat, nicht vergessen anzukreuzen. Was nicht angegeben ist,das muss der Mieter nicht bezahlen.

Im Mietvertrag muss der Mietpreis stehen. Alles was der Mieter zu zahlen hat muss im Mietvertrag stehen,wenn man etwas vergißt so muss dies der Mieter nicht bezahlen.
Rechtliche Vorschriften wegen der Miethöhe bei möbl Zimmer bzw Wohnungen gibt es kaum. Denn wegen der Möblierung gilt KEIN MIETSPIEGEL. Mietpreis kann ich ihnen nicht sagen, denn ich weiß nicht in welcher Stadt das möblierte Zimmer sich befindet. München ist am teuersten, dann an 2ter Stelle Heidelberg.
Bitte beachten, dass der Interessent die Miete auch aufbringen können muss, was hilft ein teuerer Mietpreis, wenn der Mieter die Miete nicht aufbringen kann.

Richtig ist, das es für möbl. Zimmer und Wohnungen keinen Mietspiegel gibt, jedoch eine Berecjhungsgrundlage für die Miete:

Der Ansatz zur Berechnung der Miete gliedert sich wie folgt:

a1) unmöblierter (leerer) Wohnraum:
Hier sind die Gesamt-Wohnflächen mit Euro xx,- pro m² auszurechnen (am Besten laut Mietspiegel).
Dieser Preis ermittelt sich aus dem Alter des Hauses und Zustand.

a2) Alle sonstigen zu nutzenden Flächen (außer dem Zimmer) sind anteilmäßig hinzuzurechnen wie:
Küche, Flur, Bad/WC,
b)
Zuschläge für Möblierung sind möglich und angemessen: Laut Sternel (Rdn. III 39) ist ein Zuschlag
von 27% auf die Jahresmiete aus den Anschaffungspreis der Einrichtung angemessen.
Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß der Vermieter die gekauften Möbel und Einrichtungen mit
15% abschreiben wird und daß ihm eine Kapitalverzinsung von 12% zuzubilligen ist.
Das AG München (WM 84, 250) hat dem Vermieter einen Abschreibungssatz von sogar 20%
zugebilligt. (32 % zur Miete der Anschaffungen)

Alles o.k??? Auch eine möblierte Wohnung/Zimmer kann berechnet werden: auch hier steht eine Strafe wegen Mietwucher ( mehr als 20%!!!) bei anzeige im Raume!!! damit ist nicht zu spazen: Strafrecht!!! keine Ordnungswidrigkeit!!
Soweit o.k???Dann viel Spass beim Rechnen