Untervermietung Anlage V ?!?

Hallo.
Ich finde im Internet nur Hinweise zur Versteuerung von Vermietung und Verpachtung bei MIETERN !
Situation:

Wir haben ein Haus gekauft und drücken die anfänglichen Kosten für die Kreditschuld mit der Untervermietung von Zimmern im eigenen selbstgenutzten Haus (worauf der Kredit läuft).

D.h. ich bin der Eigentümer und gleichzeitig der UNTERVERMIETER. Normaler Vermieter kann ich ja nicht sein, da die Zimmer nicht über einen eigenen Hauseingang verfügen und die Leute bei uns mitwohnen, ähnlich WG.

Wo muss ich denn jetzt dieses Einkommen versteuern. In der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), oder in Anlage N ? Oder ganz woanders ?!?

Es handelt sich um Pauschalmieten ohne Extraabrechnungen für Strom, Wasser, Heizung usw…

Für Hilfe wäre ich dankbar.

Gruss,

Martin

Hallo!

Wir haben ein Haus gekauft und drücken die anfänglichen Kosten
für die Kreditschuld mit der Untervermietung von Zimmern im
eigenen selbstgenutzten Haus (worauf der Kredit läuft).

  1. Miete ist die entgeltliche Überlassung von Vermögensgegenständen zur Benutzung (§ 535 BGB). Ob eine abgeschlossene Wohnung vorliegt, ist für diese Beurteilung irrelevant.

  2. Die Kostenaufteilung ist problematisch, denn im Grunde bleibt nur eine Aufteilung nach m² Nutzfläche (Schätzung), was Schwierigkeiten wegen der objektiven Abgrenzung mit nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 EStG) mit sich bringt.

  3. I. d. R. sind langfristig Überschüsse aus Vermietungen anzunehmen, also: Mieteinnahmen - Werbungskosten = Einkünfte.

  4. Eine etwaige Eigenheimzulage ist nur bei selbstgenutztem Wohneigentum zu gewähren. Wird eine abgeschlossene Wohnung durch verschiedene Personen genutzt, zu denen auch Nichteigentümer gehören, liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Eigentümer mehr vor. Es drängt sich die Frage auf, ob nur die verbleibende selbstgenutzte „Restwohnung“ gefördert werden kann oder ob generell die gesamte abgeschlossene Wohnung (alles hinter derselben Eingangstür) zu beurteilen ist. Angesichts der Tatsache, dass die „Wohnung“ Gegenstand der Betrachtung ist, wird bei Untervermietung die gesamte Eigenheimzulage für die Wohnung entfallen.

Ciao!
Nemo