Unterwiesene Person oder was?

hallo Forum

ich weiss nicht, wo die Frage am besten hinpasst und stelle sie einfach mal hier rein:

Unter welchen Vorraussetzungen darf eine Aushilfe als Angestellter in einem Kaufhaus elektrische Arbeiten durchführen?
zB Leuchten reparieren, Trafos oder Betriebsgeräte tauschen, Steckdosen austauschen usw.

angenommen, der AN wäre gelernter Elektriker

Führt da irgendein WEg hin zur Rechtssicherheit des AG’s (und des AN’s), da das Kaufhaus ja logischerweise kein Meisterbetrieb bei der HWK ist?

vielen Dank für (richtige) Antworten

Schorsch

Hi

es gibt einen kleinen aber feinen unterschied .
repariert dieser Angestellte NUR Hausinterne Betriebsmittel , z.b. das austauschen von Glühbirnen über dem Verkaufsregal oder repariert er defekte Kundengeräte die dem Kaufhaus als Reparaturauftrag überlassen wurden ?

wenn der AN nur Hausmeistertätigkeiten ausführt , also nur die instandhaltung von Betriebseigenen Gewerk , braucht man weder einen Meisterbrief , noch eine HWK anmeldung .
Der Betrieb , also in dem falle das Kaufhaus haftet , sollte durch unsachgemässe Reparatur jemand drittes zu schaden kommen , wenn dieser AN einen Arbeitsvertrag als Mitarbeiter hat.

Wenn der AN Elektriker ( Geselle ) ist , darf das Kaufhaus keine Fremdarbeiten ausführen , ist der AN Meister dürfen Kundengeräte repariert werden auch wenn dieser nicht der HWK angeschlossen ist
( Das Kaufhaus dürfte der IHK angeschlossen sein )

anderst sähe es aus bei einem Werksvertrag mit einem Unternehmer , dann hat das Kaufhaus die Arbeit an eine Firma abgetreten , dann haftet die Sub-Firma .
deswegen muss diese Firma auch ein Meisterbetrieb sein

gruss

Toni

Unter welchen Vorraussetzungen darf eine Aushilfe als
Angestellter in einem Kaufhaus elektrische Arbeiten
durchführen?

Wenn das Kaufhaus unter die NAV fällt, dann haut deren §13 dazwischen:
Demnach dürfen dann nur Instandhaltungsarbeiten ausgeführt werden.
Errichten, Erweiterungen und Änderungen sind dann nicht erlaubt.

Ein größeres Kaufhaus wird wohl Mittelspannung beziehen, dann greift die NAV nur, wenn sie gesondert vereinbart wurde.

Verboten sind natürlich Arbeiten für andere (z.B. Kunden).

Moin,

Kleiner Blick in die Wiki hilft auch oft.
http://de.wikipedia.org/wiki/Elektrotechnisch_unterw…

Weitere wichtige Infos: Einsatzmöglichkeiten einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP)
http://www.elektrofachkraft.de/fachwissen/fachartike…

vielen Dank für (richtige) Antworten

Schorsch

mfg
W.

danke wolfgang für die Mühe

aber du hast dich von meiner Überschrift „unterwiesene Person“ ein bisschen vom Thema ablenken lassen. auch mein Fehler

Der Angestellte ist ja schon Elektriker, aber der AG ist kein Meisterbetrieb

Ich bezweifle die gegebenen Antworten und behaupte weiterhin, dass ein Kaufhaus, das nicht bei der HWK eingetragen ist, einfach einen Angestellten Elektriker einstellen darf und eigenverantwortlich elektrische Reparaturen ausführen darf

nur mein Bauchgefühl

Gruss

Q = Wer ist verantwortliche Elektrofachkraft ?
Moin,

Der Angestellte ist ja schon Elektriker,

Ok.

aber der AG ist kein
Meisterbetrieb

Das ist auch garnicht nötig.

Der beschäftigende Betrieb(Arbeitgeber) „muß“ aber ,
eine verantwortliche Elektrofachkraft benennen/bestellen ,
diese kann auch von einem ext. Auftragnehmer(z.B. Meisterbetrieb) sein.

Rechtsverweise: ArbSchG, BGV A1, BGV A3, BGV A8

Ich bezweifle die gegebenen Antworten und behaupte weiterhin,
dass ein Kaufhaus, das nicht bei der HWK eingetragen ist,

Die Eintragung in die HW-Rolle
oder Installateurverzeichnis des EVU/VNB ist auch nicht nötig.

einfach einen angestellten Elektriker einstellen darf und
eigenverantwortlich elektrische Reparaturen ausführen darf

Dann ist aber zwingend:
Die „Bestellung zur verantwortlichen Person“
Zitat: …

    Auch die Elektrofachkraft,
    die in ihrem Bereich selbstständig und eigenverantwortlich
    im Rahmen der vom Unternehmer gegebenen Kompetenzen Entscheidungen trifft,
    ist hier zu nennen.
    Solche Ausstattung mit besonderen Unternehmerpflichten
    setzt eine ausdrückliche Ermächtigung
    (auch „Pflichtenübertragungserklärung“ nach § 13 BGV A1 genannt) voraus.
    In diesem Zusammenhang wird auch auf § 13 des Arbeitsschutzgesetzes
    („Bestellung zur verantwortlichen Person“) verwiesen.

Siehe: => Elektrofachkraft
Zitat: …

    Weiter wird in dieser Norm beschrieben,
    dass elektrotechnische Betriebe oder auch elektrotechnische Betriebsteile
    unter „verantwortlicher fachlicher Leitung“ einer Elektrofachkraft stehen müssen,
    die sich im Rahmen des erfolgreichen Abschlusses einer Meisterprüfung,
    Technikerprüfung oder einer Ausbildung zum Dipl.-Ing.
    eines Studiengangs der Elektrotechnik qualifiziert hat.

nur mein Bauchgefühl

mfg
W.

2 Like

danke nochmal, die Antwort scheint gut zu sein

allerdings schwanke ich noch zwischen „der Groschen ist gefallen“ und „jetzt versteh ich gar nix mehr“

Der angestellte Elektriker, der die elektrischen Anschlüsse und Reparaturen ausführt, ist logischerweise bereits eine Fachkraft. soweit klar

Der AG (das Kaufhaus) muss zwar selber nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein, aber eine „verantwortliche Person“ beauftragen

Diese „verantwortliche Person“ muss allerdings tatsächlich einen Meistertitel (oder vergleichbar) haben! Geselle zu sein reicht dazu nicht aus.

Hab ich das bis hier also richtig verstanden?

Und diese vom AG bestimmte „verantwortliche Person“, der E-Meister, darf auch von einem externen Fachbetrieb sein.

ich vermute also stark, dass die „verantwortliche Person“ demnach doch in die Handwerksrolle eingetragen sein muss, um ihre Fähigkeiten nachzuweisen

Das hilft mir tatsächlich weiter! wenn es so zutrifft

P.S. ich hab das alles auch schon mal bei der HWK kurz telefonisch angefragt, aber selbst die waren damit überfordert und waren in einer kurzen Einschätzung eher der Meinung, daß der angestellte Elektriker dort Leuchten anschliessen darf

Gruss und erstmal vielen Dank für deine Mühe mit mir. Falls ich was falsch verstanden hab, sag bescheid

* von mir, die anderen * sind nicht von mir
Schorsch

Moin,

Diese „verantwortliche Person“ muss allerdings tatsächlich
einen Meistertitel (oder vergleichbar) haben!

: Geselle zu sein reicht dazu nicht aus.
> siehe Zitat, weiter unten

Hab ich das bis hier also richtig verstanden?

Sehe ich, nach Normen/Gesetzeslage so,
denn in Industriebetrieben läuft das genauso.

Und diese vom AG bestimmte „verantwortliche Person“,
ein beim VNB - eingetragene EFK, (kl.Korrenktur v. mir)
darf auch von einem externen Fachbetrieb sein.

ich vermute also stark, dass die "verantwortliche Person"
demnach doch in die Handwerksrolle eingetragen sein muss,

Nicht ganz,
denn eine Eintragung in das Installateurverzeichnis reicht auch aus.

Zitat aus: http://www.buhev.de/2005/08/installateurverzeichnis…
Bundesinstallateurausschuss beschließt zukünftige Eintragungspraxis
Auf seiner Sitzung Ende letzten Jahres in Erfurt hat sich der Bundesinstallateurausschuss (BIA)
mit dem zukünftigen Verfahren bei der Eintragung in die Elektroinstallateurverzeichnisse befasst
und eine neue Regelung beschlossen.

Diese Neuregelung war notwendig geworden,
da u.a. auf Grund der jüngsten Novellierung der Handwerksordnung
ein erweiterter Personenkreis dem Elektromeister gleich gestellt worden ist.
Hierzu zählen u.a. die Industriemeister, die staatlich geprüften Techniker
und die Gesellen mit mindestens sechs Jahren Berufserfahrung
(davon vier Jahre in leitender Position).

_Eintragung in das Installateurverzeichnis_

Für die Eintragung von Elektroinstallateuren 
in das Installateurverzeichnis 
werden folgende Unterlagen benötigt:

1x Antragsvordruck ausgefüllt 
1x Passbild des Firmeninhabers 
1x und des verantwortlichen Fachmannes 
1x Gewerbeanmeldung (Kopie)
1x Handelsregistereintragung, wenn gegeben (Kopie)
1x Handwerkskarte, wenn gegeben (Kopie)
1x Nachweis der fachlichen Qualifikation
1x Fachliche Qualifikation für den Elektroinstallateur-Eintrag

\>\> **1x Bescheinigung des Arbeitgebers,** 
 wenn erforderlich Nachweis einer Werkstattausrüstung 
 gemäß den Richtlinien des Bundes-Installateurausschusses. 
1x Die Werkstattabnahme wird von einem Beauftragten des Bezirk-
 Installateurausschusses durchgeführt und ist kostenpflichtig.

Das hilft mir tatsächlich weiter! wenn es so zutrifft

P.S. ich hab das alles auch schon mal bei der HWK kurz
telefonisch angefragt, aber selbst die waren damit überfordert
und waren in einer kurzen Einschätzung eher der Meinung,
daß der angestellte Elektriker dort Leuchten anschliessen darf

Schon sehr fragwürdig,
solche, „eher unqualifizierte“ Antwort !?

Was sagt die Innung dazu ?

* von mir, die anderen * sind nicht von mir
Schorsch

mfg
W.

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hallo Wolfgang

jetzt hast du schon eine gute Antwort gegeben und jetzt machst du sie mit deiner Bürokratenart gleich wieder zunichte

Geselle zu sein reicht dazu nicht aus.
siehe Zitat, weiter unten

im „Zitat“ weiter unten steht genau das, was ich aus deiner Anleitung auch gelesen und verstanden hatte, nämlich
„Meister oder meistergleiche Befähigung“

und jetzt schränkst du es auf Beamtendeutsch postwendend wieder ein, so daß man es eben genau NICHT mehr verstehen kann obwohl es vorher schon eindeutig war

deine Antworten waren immer schon wertvoll hier im Forum, wenn du nur endlich endlich mal lernen würdest, dein Wissen auch auf die Strasse zu bringen

Bürokratenverdeutschulierung ist was schönes wenn man es beherrscht aber nicht verstanden werden will
Aber will man das? Selbst ein Jurist ist jederzeit in der Lage, die Gesetzestexte dem Volk zuliebe auch mal ausnahmsweise verständlich zu formulieren

Ich denke ich habe deine kryptischen Zitate schon verstanden

aber ich bin auch im GGsatz zum Sat1/pro7/N24-Leser geübt im Lesen und verstehen von Gesetzestexten/Beamtendeutsch !!!

lassen wirs dabei bewenden

Schorsch

Moin,

Geselle zu sein reicht dazu nicht aus.
siehe Zitat, weiter unten

im „Zitat“ weiter unten steht genau das, was ich aus deiner
Anleitung auch gelesen und verstanden hatte, nämlich
„Meister oder meistergleiche Befähigung“

und jetzt schränkst du es auf Beamtendeutsch postwendend
wieder ein, so daß man es eben genau NICHT mehr verstehen kann
obwohl es vorher schon eindeutig war

Und warum hab ich wohl diesen Text,

den ich von Dir als Zitat übernahm,
durchgestrichen???

Statt ihn garnicht zu erwähnen ?

Weil eben nicht jeder Geselle diese,
„verantwortliche Person“ (+ Eintragung in das Installateurverz.) sein kann.
Nur unter den Bedingungen:

  • mindestens 6Jahre Berufserfahrung,
  • die min. 4Jahre in „leitender Funktion“ erfordern.

Das ist IMO nicht gleichzusetzen mit,
„Meister oder meistergleiche Befähigung“.
Dazu gehört schon ein bisschen mehr. :wink:

lassen wirs dabei bewenden

Schorsch

mfg
W.

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