Unverfallbarbeit der betrieblichen Altersversorgung bei 5 Jahren?

Ich benötige Hilfe aus dem Forum für den folgenden Fall:

Der Arbeitgeber zahlt eine betriebliche Altersversorgung und richtet die Unverfallbarkeit nach dem §1b Betr. Altersversorgungsgesetz. Später entsteht daraus eine kleine monatliche Rente.

Dieser §1b geht nun von einem Alter größer 25 aus (habe ich gerade geschafft) und einem Bestand der Anwartschaft von mindestens 5 Jahren (Zusage bestand bei mir von Anfang an).

So, nun meine heisse Frage: ich habe bei meinem aktuellen Arbeitgeber gekündigt und wechsele. Beim meinem aktuellen Arbeitgeber bin ich dann von 1.4.2010 - 31.3.2015 beschäftigt (gewesen). Das sind genau fünf Jahre, also ganz genau / spitz. Oder nicht?

Entspricht dieses dann noch den „mindestens 5 Jahren“ lt. dem Gesetz, oder fehlt hier genau ein Tag?

Gruß

Hallo Jonny,
wenn du den §1b Abs.1 genau liest, dann hast du deine Frage schon beantwortet !
Es sind nicht „mindestens 5 Jahre“ .  Wie du richtig vermutest, es fehlt genau der 1 Tag !
Leider.  Aber wenn du dich noch wo anders beraten lassen möchtest, wäre mir das sehr Recht. 
Lg und alles Gute
diddi3

Keine Ahnung, aber `ne Meinung ???

Hallo Jonny,

hallo,

wenn du den §1b Abs.1 genau liest, dann hast du deine Frage
schon beantwortet !

ja, aber nicht so wie du meinst. Mit Fristenberechnungen nach BGB stehst Du offensichtlich auf Kriegsfuß.

Es sind nicht „mindestens 5 Jahre“ .  Wie du richtig
vermutest, es fehlt genau der 1 Tag !

Der fehlt nicht.
Wenn das Arbeitsverhältnis am 01.04.2010 begann, dann begann es um 0:00 Uhr dieses Tages.
Wenn das Arbeitsverhältnis am 31.03.2015 endet, endet es um 24:00 Uhr. Damit sind die 5 Jahre Anwartschaft exakt erfüllt.

Leider.  Aber wenn du dich noch wo anders beraten lassen
möchtest, wäre mir das sehr Recht. 

Was bei deinen „Ratschlägen“ durchgängig notwendig sein wird.

Lg und alles Gute

Kopfschüttelnd

diddi3

Wolfgang

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Hallo,

das heisst mit „mindestens“ ist genau erfüllte fünf Jahre und mehr gemeint?

Ich habe gerade mal nach Fristen gegoogelt. Dieses Urteil müsste dann meinen Fall behandelt haben: BAG Urteil vom 14.01.2009 - Az.: 3 AZR 529/07, vorletzter Absatz.

Viele Grüße, Jonny

Guten Tag…
vom 1.04.20xx bis zum 31.03.20xx  ist immer 1 Jahr… ansonsten wäre es doch ein Hahr und ein Tag … oder hat sich am gregorianischen Kalender was geändert ??

Nehmen Sie diesen Vertrag mit und übertragen Sie ihn auf den neuen Arbeitgeber. Zumal Sie schreiben, dass die Zusage zur Anwartschaft/Unverfallbarkeit bereits von Anfang an besteht.  Die Vorgabe aus dem BetrAVG stellt die max.Anforderung dar; besser stellen darf Sie der Arbeitgeber in jedem Fall. Da herrscht dann Vertragsfreiheit.  Frohes Schaffen beim „Neuen“

Hi!

Das heißt, du feierst Sylvester jährlich am 01.01.?!

Man man man
Gruß
Guido

Guido, das habe ich leider nicht verstanden, sorry :frowning:

Guido, das habe ich leider nicht verstanden, sorry :frowning:

Die 5 Jahre enden am 31.03. - das sechste Jahr fängt am 01.04. bereits an.
Volle fünf Jahre enden nun einmal nach vollen fünf Jahren und nicht einen Tag später - die Anwartschaft ist somit erfüllt.

Um das ein wenig klarer zu machen, wies ich auf Sylvester hin, denn ein Kalenderjahr ist mit dem 31.12. abgeschlossen, am 01.01. beginnt bereits das nächste Jahr.

Hallo Guido,
danke, jetzt habe ich Dich gut verstanden - damit sind volle 5 Jahre auch mindestens 5 Jahre und damit ist meine Frage beantwortet.
Gruß, Jonny

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