Hallo liebe WWWler,
das Gesetz sieht vor, dass man bei der betrieblichen Altersvorsorge erst auf den Arbeitgeberanteil nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit und ab einem Alter von 30 Jahren zugreifen kann. Scheidet man früher aus dem Unternehmen aus, z. B. weil ein befristeter Vertrag nicht verlängert wird, verfällt dieser Anspruch auf den Arbeitgeberanteil komplett.
Inwiefern lassen hier Unternehmen mit sich reden, die an einen Ersatzkassentarifvertrag gebunden sind? Kann man in seinen Arbeitsvertrag eine Klausel aufnehmen lassen, die besagt, dass der Arbeitgeberanteil mit Beginn des Arbeitsvertrages unverfallbar ist? Oder wird sowas grundsätzlich nicht gemacht?
Immerhin handelt es sich hierbei um keinen unwesentlichen Gehaltsbestandteil. Wäre ja schade, wenn der einem durch die Lappen gehen würde.
Viele Grüße
Naila