Meine Annahme: wenn man nicht verheiratet ist, geben die Ärzte im „Krankheitsfall“ dem Partner keine Auskunft.
Meine Fragen:
stimmt das so? Oder bin ich da „veraltet“?
solte man vor einer OP irgendetwas schriftlich vereinbaren, dass der Partner im Fall der Fälle über den Gesundheits- bzw. in diesem Fall wohl eher Krankheitszustand informiert wird?
wo findet man Informationen darüber?
Es dankt im voraus für eventuelle Antworten
der Schwabe
die ärztliche Schweigepflicht trifft immer zu, unabhängig vom Familienstand. D. h. auch der Ehepartner hat keinen Anspruch auf Auskünfte. Also sollten entsprechende Vereinbarungen vorsorglich schriftlich fixiert werden (so ungefähr: Ich entbinde meine behandelnden Ärzte gegenüber meinem Partner von der Schweigepflicht)
und warum haben dann in allen mir bekannten Fällen die Partner
bzw. die Kinder alter Leute Auskunft erhalten?
Das ist eine der Standardfragen, die ich in allen Vorträgen über Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten bislang bekommen habe. Die Antwort ist ganz einfach: Solange alle „lieb miteinander spielen“ braucht man keine geschriebenen Regeln. Auf welch wackeligen Füßen so eine Situation aber steht merkt man sofort dann, wenn irgendwann einmal nicht mehr Friede-Freude-Eierkuchen sein sollte.
D.h. wie so oft im Leben regeln sich Dinge abseits gesetzlicher Regelungen „im gegenseitigen Einvernehmen einfach so“, und man verzichtet darauf unnötig Konfliktpotential zu schaffen. Ich sage halt nichts dagegen, dass der Nachbar noch am späten Abend Schlagzeug spielt, solange der nichts dazu sagt, dass ich Sonntag meinen Rasen mähe. Ich beschwere mich nicht über „private Aufträge“ meines Chefs, solange der bei meinen Zeitnachweisen nicht zu genau hinschaut, … Ein Arzt gibt halt so lange gerne und bereitwillig Auskunft, solange die Angehörigen die vorgeschlagene Behandlung mittragen.
Leider kommt es aber immer wieder zu Situationen, in denen dieses Einvernehmen nicht von Dauer ist. Gerade am Ende eines Lebens kommt es gerne zu Situationen, in denen Angehörige über die Frage eines Behandlungsabbruchs anderer Meinung sind als der behandelnde Arzt. Und der zieht sich dann gerne einmal auf eindeutig definierte rechtliche Rahmenbedingungen zurück, regt ggf. sogar ein Betreuungsverfahren mit der Maßgabe an, „dass die Angehörigen X und Y nicht als Betreuer in Frage kommen, weil diese aus nicht nachvollziehbaren Gründen, einen Behandlungsabbruch wünschen“. Und dann kann es passieren, dass eines Tages Angehörige (auch Ehegatten/Eltern/Kinder) am Krankenbett stehen, und gar nichts mehr zu melden haben, weil zwischenzeitlich ein Betreuer eingesetzt worden ist.
Eine Vorsorgevollmacht - die nach Beratung durch kundige Fachleute und Erarbeitung der konkreten eigenen Situation und Wünsche aufgesetzt werden sollte - schafft hier Abhilfe, da eine ausreichende Bevollmächtigung die Durchführung eines Betreuungsverfahrens sperrt. Ist die Verfügung zudem im Zentralen Vorsorgeregister der BNotK gespeichert, ist sie auch für alle berechtigten Stellen rund um die Uhr nachvollziehbar.
Schweigepflicht
WIZ hat recht. Folgender Fall ist lt. relativ zuverlässiger Auskunft passiert:
Anruf in einer Zahnarztpraxis: Hier Lieselotte Müller, könnte ich bitte meinen Mann, den Herr Müller Alois mal sprechen, der hat heute nen Termin bei Ihnen?
Arzthelferin: Moment ich schau mal. Nee der hat heut gar keinen Termin.
Liese: Oh, Entschuldigung dann, dankeschön. (‚der Sauhund, wo treibt der sich in Wirklichkeit rum??‘)
Wochen später:
Alois läßt seinen Anwalt ausrichten, dass die Scheidungskosten auf die Rechnung der Praxis gehen werden, weil die Schweigepflicht verletzt wurde. Und so sei es denn auch geschehen.