Unversch. Nachforderung von Kindergartenbeiträgen

Guten Abend!

Folgender Fall: Der Stadtverwaltung (in NRW) sind in regelmäßigen Abständen (alle 1 - 2 Jahre) auf Verlangen die Einkommensverhältnisse offengelegt worden zur Ermittlung der Höhe der Kindergartenbeiträge, dies zuletzt Anfang 2008.

Es gibt ein Dokument von Febr. 2008, in dem ersichtlich ist, daß die Stadt die Höhe der korrekten Einkommensverhältnisse verstanden hat (Stufe 8), hat aber trotzdem warum auch immer, immer nur sehr viel geringere Beträge abgebucht (Stufe 5)

Anfang 2010 schreibt die Stadt, daß für den Zeitraum von Aug. 2008 - Febr. 2010 die entsprechende Differenz zum Höchstbetrag nachzuzahlen sei. Nach telefonischer Rücksprache gibt man zu, daß es sich um einen selbstverschuldeten Fehler handelt, die Forderung würde aber nichts desto trotz bestehen, man sei aber aufgrund der Höhe des Betrags sehr offen für eine Ratenzahlung und erwartet einen Vorschlag der Eltern.

Sind Rechenfehler dieser Art hinzunehmen (mit den hohen Zahlungs-konsequenzen) oder gibt es auch für die Städte eine Verjährungsfrist oder sind die Bescheide nach einem Zeitraum X (wenn ja, wie lang?) rechtskräftig? Oder müssen die Eltern das als persönliches Pech betrachten?

Vielen Dank im voraus.
Papillon

Servus,

Es gibt ein Dokument von Febr. 2008, in dem ersichtlich ist,
daß die Stadt die Höhe der korrekten Einkommensverhältnisse
verstanden hat (Stufe 8)

Was steht denn auf dem Dokument so als Überschrift? Handelt es sich eventuell um einen Gebührenbescheid?

Schöne Grüße

MM

Guten Morgen,

die Summe des Jahreseinkommens erscheint in der Anlage (einer Art Excel-Tabelle, in der der neue monatliche Teilnahmebetrag berechnet wurde) zum Festsetzungsbescheid. Zu dieser Zeit handelte es sich um einen Beitrag zur Kindertagespflege. Seit August 2008 besucht das Kind einen Kindergarten. Die Abteilung im Fachbereich ist eine andere und diese SB hat bei der neuen Festsetzung versäumt, sich die aktuellen Einkommensunterlagen anzusehen und sich auf alte Unterlagen bezogen, bei denen das Gehalt niedriger war. So gesehen ist diese „Excel-Tabelle“ der einzige Beweis, daß das höhere Einkommen bekannt war. Die SB hat erst argumentiert, daß die Eltern versäumt hätten, das höhere Einkommen anzugeben, hat aber später zugegeben, daß die Information vorgelegen hätte, aber in einer anderen Abteilung (obwohl 1 Fachbereich). „Nichts desto trotz bestünde die Forderung der Stadt, da ja definitiv zu wenig bezahlt worden wäre“. Ist das so einfach?

Viele Grüße u. einen schönen Tag,
papillon

Hallo,

für die Stadt ist es so einfach und die kommt damit durch!!
(Stadt, Land, Bund holen sich was sie wollen und geben nix zurück)

Ein anderer Weg ist ne Klage durch alle Gerichte bis hin zum Verwaltungsgericht.

VG Tizia

Irgendwie ist die Sichtweise falsch.
Das ist kein persönliches Pech, sondern Glück dass man einen Teil der Beitrage sozusagen zinsfrei gestundet bekommen hat.
Und unverschämt ist das auch nicht, es wird eben das gezahlt was alle anderen auch zahlen, nur sogar netterweise etwas später.
Ich weiß es ist menschlich das anders zu sehen, aber dies wäre eigentlich die korrekte Sichtweise.

Gruß
Granini

Hoi.

Also ganz so klar ist die Sache natürlich nicht und alles darf das Amt auch nicht. Schließlich sind wir in D. - im Land der Gesetze.

Offenbar geht es um die Rücknahme eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes: Jemand hat eine Gebührenrechnung erhalten die falsch und zu niedrig ist. Nun darf für die Vergangenheit nur unter bestimmten Umständen das Geld nachgefordert werden:
Zitat §48 VwVfG (VerwaltungsVerfahrensGesetz)
"(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

  1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
  2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
  3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1."

Jetzt ist zu prüfen, ob die Jahresfrist eingehalten wurde. Die Frist beginnt von der Kenntnis des Fehlers bis zum neuen Bescheid. Das Amt wußte von Beginn an vom Fehler. Wenn also ein Bescheid über Stufe 5 aus dem Frühjahr 2008 datiert, wegen der Einkommensüberprüfung, dann wäre die Jahresfrist schon lange vorbei und mit der Rückforderung wärs aus. Für die Zukunft können sie natürlich eine neue und richtige Berechnung machen. Für die Vergangenheit wohl aber nicht.

Allerdings fehlen von hier aus für eine korrekte Beurteilung des Sachverhaltes noch Informationen(z.B. wann welche Bescheide erlassen wurden). Ich weiß auch nicht genau, ob ich das richtige Gesetz erwischt habe, aber gleiche und ähnliche Vorschriften über die Rückforderung gibt es in vielen anderen Gesetzen auch(z.B. Sozialgesetzbuch 10, dass gilt für Bescheide von Krankenkassen, der Rentenversicherung).

Ein Widerspruch bei so einer Fallgestaltung hat Aussichten auf Erfolg, aber „ich bin kein Anwalt“ und kenne auch nicht alle Fakten…

Ciao
Garrett