Unverschuldeter Unfall

Hallo,

mein Männe borgte sich ein Auto bei der Werkstatt (weils eigene Wägelchen in Reparatur ist). Nun, konnte er nicht mehr bremsen, Kind anfahren oder Auto in Betonmauer…

Er entschied sich fürs Letztere, Auto eigentlich Totalschaden. Ihm ist zum Glück nichts passiert. Kind rannte weg, Polizei ist ratlos, keine Zeugen. Nun ist das geborgte Auto fast ein Neuwagen (Wert ca. 22 TEuro), die Werkstatt deutete schon an, sie werde nicht einfach nachgeben. Nun, hier ist sicher ein Anwalt erforderlich, aber wie sucht man eventuelle Zeugen? Kann ja sein, jemand sah den Unfall, vielleicht erzählt das Kind den Vorfall seiner Mutter? Wir haben nun ein dickes Problem an der Backe. Nun meine Frage: Ist ohne Zeugen ein Unfall dieser Art beweisbar? Zahlt die Vollkasko der Werkstatt? Oder stellt sich diese Versicherung in diesem Fall auch quer - Thema Eigenverschulden Vorsatz, Raserei … und was denen noch so einfällt.

Liebe Grüße
Bienchen

Hallo Bienchen,

normalerweise sollte die Werkstatt die Ersatzwagen vollkaskoversichert haben. Dann käme auf euch höchstens eine eventuelle Selbstbeteiligung zu.
Ist der Wagen jedoch nur haftpflichtversichert, solltet ihr euch auf jeden Fall einen Anwalt nehmen. Meines Erachtens, wenn kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, geht die Werkstatt leer aus. Aber das wird wohl ein Richter bestätigen müssen.

Grüßle
Frank K.

Meines Erachtens,
wenn kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, geht die
Werkstatt leer aus. Aber das wird wohl ein Richter bestätigen
müssen.

Wenn Du jemandem (der Werkstatt) einen Schaden (das kaputte Auto) zufügst, dann mußt Du den Geschädigten so entschädigen als wäre der Schaden nie eingetreten. Ist der Wagen Vollkasko versichert ist meißt eine Selbstbeteiligung fällig. Ist der Wagen nicht Kasko versichert, dann muß gehaftet werden. Stell Dir vor, das jeder, der sich ein Auto leiht nicht für entstandene Schäden aufkommen müsste. Es gäbe bald keine bezahlbaren Leihautos mehr. Bei der Haftung kommt es auch nicht darauf an, ob Du grob fahrlässig oder wie auch immer gahendelt hast.

Gruß

Markus

Hallo Markus,

Ist der
Wagen nicht Kasko versichert, dann muß gehaftet werden.

Du meinst, dann muss derjenige haften, der sich das Fahrzeug geliehen hat?
Ist es nicht vielmehr so, dass auch dann ein Verschulden seitens des Vermieters/Verleihers vorliegt und der hätte dafür Versicherungsschutz besorgen können. Meines Erachtens nach dürfte der Verleiher nur die Ansprüche stellen, die ihm bei entsprechender Versicherung auch möglich gewesen wären.
Allerdings unter der Maßgabe, dass der Mieter/Leiher davon ausgehen konnte, dass ausreichender Versicherungsschutz bestand.

Gruß
Marco

Hi,

Du meinst, dann muss derjenige haften, der sich das Fahrzeug
geliehen hat?

So steht es in fast jedem Mietwagenvertrag (vgl. z.B. http://www.europcar.de/tools/pkw_verm.html, und http://www.europcar.de/tools/allg_vermbed.html
„10. Haftung des Mieters
a. Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziffer 5, 6 und 8 dieser Bedingungen haftet der Mieter für Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.“)

Ist es nicht vielmehr so, dass auch dann ein Verschulden
seitens des Vermieters/Verleihers vorliegt und der hätte dafür
Versicherungsschutz besorgen können.

Meiner Ansicht nach nein. Es steht in den Verträgen normalerweise eindeutig drin. Es gibt ja auch Leute, bei denen sich eine Privat-Haftpflichtversicherung auch auf geliehene Fahrzeuge erstreckt (in D meines Wissens unüblich, in CH sehr wohl - Zusatzdeckung „Schäden an benützen fremden PW“) und eine Vollkasko bei einem Mietwagen u.U. gar nicht erforderlich ist.

Meines Erachtens nach
dürfte der Verleiher nur die Ansprüche stellen, die ihm bei
entsprechender Versicherung auch möglich gewesen wären.

Das halte ich aus oben genannten Gründen für Spekulation.

Allerdings unter der Maßgabe, dass der Mieter/Leiher davon
ausgehen konnte, dass ausreichender Versicherungsschutz
bestand.

Verpflichtend ist definitiv eine HP.
TK und VK ist IMO keineswegs verpflichtend, da es bei Mietwagen unüblich ist, automatisch vollen Versicherungsschutz zu vereinbaren. Derartige Versicherungen müssen nach meinen Erfahrungen fast immer ausdrücklich zusätzlich vereinbart werden.

Deshalb ein Tipp an die Fragestellerin: Die Frage nach der Versicherung sollte sich eindeutig aus dem Mietwagenvertrag und den AGBs ergeben. So einen Punkt dürfte eigentlich kein Fahrzeugverleiher offen lassen.

Ciao Rossi

Aus der Praxis
Moin,

Deshalb ein Tipp an die Fragestellerin: Die Frage nach der
Versicherung sollte sich eindeutig aus dem Mietwagenvertrag
und den AGBs ergeben. So einen Punkt dürfte eigentlich kein
Fahrzeugverleiher offen lassen.

Lest doch mal das Ursprungsposting! Der Wagen wurde „in der Werkstatt ausgeborgt“. Wenn das so war, wie ich das kenne, dann wurde da kein Vertrag abgeschlossen, sondern

„Ei, wie gomme’se denn jetz zur Aabeit - brauche’se 'n Waachen?“
„Das wär’ nett…“
„Schorsch! Schmeiss’mer mal 'de Schlüssel für 'den neuen Grauen rieber. Do, Herr XY, bis heit nochmiddag!“

Gruß
Stefan

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Hi,

„Ei, wie gomme’se denn jetz zur Aabeit - brauche’se 'n
Waachen?“
„Das wär’ nett…“
„Schorsch! Schmeiss’mer mal 'de Schlüssel für 'den neuen
Grauen rieber. Do, Herr XY, bis heit nochmiddag!“

Klar, das lief und läuft bei „meinen“ Werkstätten genauso. Nur gibt es da das Kleingedruckte auf der Rückseite jeder Rechnung …

Ciao Rossi

Hallo Rossi,

danke für deine Mail… so in etwa wollte ich es am Ende ausdrücken (also dass die Bedingungen maßgeblich sind). Ich denke, dass es hier trotzdem maßgeblich ist (gerade bei keiner Unterschrift), dass und ob der Vertragspartner /Leiher Kenntnis von seinem Versicherungsumfang hätte haben können.

Gruß
Marco

Hi Marco

danke für deine Mail… so in etwa wollte ich es am Ende
ausdrücken (also dass die Bedingungen maßgeblich sind). Ich
denke, dass es hier trotzdem maßgeblich ist (gerade bei keiner
Unterschrift), dass und ob der Vertragspartner /Leiher
Kenntnis von seinem Versicherungsumfang hätte haben können.

Da hast Du schon recht. Ich glaube nur, dass kaum eine Werkstätte so unprofessionell ist, diesen Punkt offen zu lassen (ich kenne keine). Entweder hängen die AGBs (schön gerahmt) aus, oder es steht auf der Rückseite des Reperaturauftrages etc. Aber: Da wir nicht dabei waren, können wir hier nur spekulieren.

Ciao Rossi