Unversicherter Versand nach Auktion

Hallo,
hoffentlich kann jemand weiterhelfen :smile:

Angenommen, jemand hat bei einer Online-Auktion Tickets/Gutscheine etc. von nicht geringem Wert ersteigert, aber trotzdem die Versandoption als Standardbrief gewählt (obwohl auch Alternativen wie Einschreiben zur Verfügung standen). Nun behauptet der Käufer glaubwürdig die Ware nicht erhalten zu haben. Der Verkäufer hat keinerlei Kontrollmöglichkeit, diese Behauptung zu überprüfen.

Müsste der Verkäufer den Kaufpreis zurück erstatten?
Wären eine tägliche Kontaktaufnahme per E-Mail sowie ein bis zwei wöchentliche Besuche des Käufers beim Verkäufer schon eine unzulässige Nachstellung?

Vielen Dank,
Thomas

Hallo!

Müsste der Verkäufer den Kaufpreis zurück erstatten?

Da wäre es interessant zu wissen, ob der Verkäufer die Tickets nur aus Gelegenheit verkauft hat oder damit Geld verdienen wollte. Im ersten Fall wäre er Verbraucher und seine Verantwortlichkeit wäre am Briefkasten vorbei gewesen. Den Gang zum Briefkasten müsste er jedoch beweisen können.

Müsste der Verkäufer den Kaufpreis zurück erstatten?

Ich nehme mal an, es handelt sich hier ganz normal um Inhaberwertpapiere, dann gelten die normalen sachenrechtlichen Grundsätze, also die Gutscheine und Eintrittskarten werden behandelt, als handele es sich um „richtige“ Sachen.

Dann gilt: Die Erfüllung der Pflicht, die Sache zu übergeben und zu übereignen, ist unmöglich geworden. Grundsatz bei Unmöglichkeit: Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt auch. Allerdings gibt es für das Kaufrecht eine Ausnahme: Wenn hier, was ich jetzt mal vermute, zwei Privatpersonen gehandelt haben, so trägt der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache auf dem Postweg, das heißt: Er muss den Kaufpreis trotzdem bezahlen.

Wären eine tägliche Kontaktaufnahme per E-Mail sowie ein bis
zwei wöchentliche Besuche des Käufers beim Verkäufer schon
eine unzulässige Nachstellung?

Nee. Aber lästig.

Levay

Nun ja, in diesem fiktiven Fall hat der Verkäufer den Versand im Großraumbüro vorbereitet, über die Tickets gesprochen und auch von der Auktion erzählt, sich in eine kurze Pause verabschiedet und ohne Brief wiedergekommen.

Geld verdienen war nicht möglich, es war ein Wiederverkauf von ersteigerten Tickets etc. zu einem ähnlichen Preis, der aus beruflichen Gründen nicht genutzt werden konnte.

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Guten Tach,

Dann gilt: Die Erfüllung der Pflicht, die Sache zu übergeben
und zu übereignen, ist unmöglich geworden.

Nur ein Frage zu vorherigen Satz. Ich verstehe den Zusammenhang nicht ganz.

Wann und warum ist die Übergabe und das übereignen unmöglich geworden?

Gruß
Richard

Hi,

heißt das also, der Verkäufer ist gewerblich und der Kunde Endverbraucher?

Dann war es *ziemlich* blöd vom Verkäufer, überhaupt einen unversicherten Versand (hier: Standardbrief) anzubieten - denn beim Verbrauchsgüterkauf (§474 BGB) trägt der gewerbliche Verkäufer (abweichend von §447 BGB) das Versandrisiko.
Pech für Ihn also, wenn der Standardbrief nicht beim Käufer ankommt.

PS: Generell gibt es gern mal eine Abmahung an gewerbliche Verkäufer, wenn sie Endverbrauchern die Wahl zwischen „versicherten Transport“ und „unversicherten Transport“ lassen - damit suggerieren sie nämlich dem Endverbraucher, daß das Risiko beim unversichertem Versand auf den Kunden abgewältzt wird.

Gruß
Christian

Hi,

heißt das also, der Verkäufer ist gewerblich und der Kunde
Endverbraucher?

Wo liest Du das raus, dass der Verkäufer gewerblich ist?

Grüße
Didi

Hi,

das war eine Annahme, von wegen „Großraumbüro“.
Daher fragte ich ja auch.

Wenn der (private) Verkäufer damit seinen normalen Angestellten-Arbeitsplatz meinte, ist das natürlich was anderes.

In dem Fall wischt sich natürlich der Käufer die Nase.

Gruß
Christian

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Nein, der Verkäufer ist eine Privatperson die nur während der Arbeitszeit diese Auktion abgewickelt hat - der Käufer ist ebenfalls als Privatperson aufgetreten.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Dann findet §447 BGB doch Anwendung - und der Käufer zahlt nun den Preis für seinen Geiz.

Gruß
Christian

Hi,

In dem Fall wischt sich natürlich der Käufer die Nase.

Warum? Verstehe ich nicht, ich bitte um eine Begründung.

Gruß
Richard

Hi,

Wann und warum ist die Übergabe und das übereignen unmöglich
geworden?

Nun, wie soll der VK eine Sache übergeben, die er nicht mehr besitzt? Er hat sie verschickt, beim Käufer ist sie nicht angekommen…

Grinsegruß
Stefan

Beim Versendungskauf zwischen Endverbraucher und Endverbraucher geht das Transportrisiko auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware an den Frachtführer, Spediteur oder eben die Post übergeben hat. Sprich: sobald er den Brief in den Briefkasten geworfen hat (§447 BGB).

Gruß
Christian

Vielen Dank für die zahlreichen und schnellen Antworten! (die mich trotz des fiktiven Falls ein wenig beruhigt haben :smile:)

Den
Gang zum Briefkasten müsste er jedoch beweisen können.

Nun ja, in diesem fiktiven Fall hat der Verkäufer den Versand
im Großraumbüro vorbereitet, über die Tickets gesprochen und
auch von der Auktion erzählt, sich in eine kurze Pause
verabschiedet und ohne Brief wiedergekommen.

Dann könnte man zwar in der Theorie noch sagen, dass niemand ihn direkt am Briefkasten gesehen hat - in der Praxis dürfte das aber ausreichen, um ein Gericht zu überzeugen.

weitergesponnen…
Hallo,

Beim Versendungskauf zwischen Endverbraucher und
Endverbraucher geht das Transportrisiko auf den Käufer über,

ok, solgangsam komme ich auch mit. :smile:

Aber was passiert weiterhin? Nehmen wir an der Verkäufer hat niemals den Umschlag abgeschickt.

Der Empfänger wendet sich an den Transporteur und moniert die Ware nicht erhalten zu haben.

Was macht der Transporteur?

Wie weist man dem Transporteur nach, nicht geliefert zu haben?
Wie weist der Transporteur nach die Ware nie erhalten zu haben.

Kann mir vorstellen, dass dieses ein recht schwieriges unterfangen wird.

Allerdings auch recht lohnenswert für Privatverkäufer!?!

Gruß
Richard

Ja gut, theoretisch kann man sie trotzdem übereignen, aber eben nicht mehr übergeben.

Levay

Hallo,

Aber was passiert weiterhin? Nehmen wir an der Verkäufer hat
niemals den Umschlag abgeschickt.
Der Empfänger wendet sich an den Transporteur und moniert die
Ware nicht erhalten zu haben.

Der Transporteur hat nur einen Vertrag mit dem Versender. Weshalb ihm der Empfänger ziemlich egal ist, der hat keinerlei Ansprüche gegen ihn.

Was macht der Transporteur?

Nichts.

Wie weist man dem Transporteur nach, nicht geliefert zu haben?
Wie weist der Transporteur nach die Ware nie erhalten zu
haben.

Beide male: das kann man nicht. Man kann meist nicht beweisen, dass etwas nicht passiert ist.
Der Sender muss deshalb beweisen, dass er die Sache abgeschickt hat (z.B. durch Empfangsbestätigung des Transporteurs oder durch Zeugen). Der Transporteur muss beweisen, dass er ausgeliefert hat (z.B. durch Empfangsbestätigung des Empfängers oder durch Zeugen).
Gruß
loderunner (ianal)

nocmal weiter :smile:
Hallo,

Beide male: das kann man nicht. Man kann meist nicht beweisen,
dass etwas nicht passiert ist.
Der Sender muss deshalb beweisen, dass er die Sache
abgeschickt hat (z.B. durch Empfangsbestätigung des
Transporteurs oder durch Zeugen). Der Transporteur muss
beweisen, dass er ausgeliefert hat (z.B. durch
Empfangsbestätigung des Empfängers oder durch Zeugen).

dachte ich bisher ja eigentlich auch. Der Thread hat aber herausgestellt, dass der Käufer das Transportrisiko trägt und die Rechnung zu zahlen hat.

Ich komme nun wohl doch nicht mehr ganz mit. :smile:

Gruß

Doch, du kommst schon mit, denn das stimmt ja auch soweit. :smile:

Allerdings: Standardbriefe werden weder dokumentiert noch ist die Post verpflichtet, einen Abliefernachweis zu erbringen. In anderen Worten: ist er weg, dann ist er weg, und die Post schert sich nicht weiter drum.

Daher hätte der Käufer lieber die paar Euros für das Einschreiben ausgeben sollen. DANN hätte die Post nachforschen können und bis zu einem gewissen Betrag gehaftet.

Gruß
Christian