Folgender Sachverhalt :
Jemand bekommt mit seinem ESt-Bescheid auch die Festsetzung der Vorauszahlung. Darin wird das zu versteuernde Einkommen festgesetzt aus
a) Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit (von der der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehält)
b) Einkommen aus Vermietung
Nun glaubt der unbedarfte Steuerbürger, seine Vorauszahlungen fallen geringer aus, wenn er das Finanzamt auf ein zu hoch angesetztes Einkommen nach a) hinweist (wegen Wechsel in den Ruhestand).
Aber - oh Wunder - die Vorauszahlungen fallen danach fast doppelt so hoch aus. Nun denn, damit vermeidet jemand eben eine Nachzahlung bei späterem Zeitpunkt der Abgabe der ESt-Erklärung. Hat wohl mit dem Progressionsvorbehalt zu tun.
Aber dennoch : Man muss sich schon „zum Kratzen hinter dem Ohr über den Kopf hinweg fassen“ , um das zu verstehen.
Gruß
Karl
Hallo Karl,
möglicherweise schon verständlich:
Beim Wechsel in den Ruhestand fällt immerhin der Einbehalt von LSt (= Vorauszahlung auf ESt) weg.
Wenn tatsächlich bloß diese Info gegeben wurde, sind einige Annahmen über Einkünfte nach eingetretenem Ruhestand geschätzt worden, so wie es der veranlagende Mensch halt konnte.
Bei einem Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen ist es grundsätzlich sinnvoll, die voraussichtlichen Verhältnisse, soweit jetzt schon vorhersagbar, genau so zu gliedern, wie sie (a) in der vorliegenden Veranlagung und (b) in der vorliegenden Festsetzunf von Vorauszahlungen gegliedert sind. Ich habe auf die Weise ab und zu bei Mandanten punkten können, wenn ich ihnen die voraussichtliche Anpassung der Vorauszahlungen auf den Antrag meines Jefes hin auf die Mark vorhergesagt habe.
Beim Thema Ruhestand also: Wie viele Monate Gehalt mit LSt-Einbehalt? Wie viele Monate Altersrente, wieviel wirds voraussichtlich sein? Eventuell betriebliche Zusatzversorgung (auch mit LSt-Einbehalt)?
Es sollte dann ein Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen ergehen, der Punkt für Punkt nachvollziehbar ist.
Im Jahr des Eintritts in den Ruhestand, in dem einige Monate Gehalt noch zu vergleichsweise hohen Einkünften führen, andererseits aber für einige Monate Rente keine Vorauszahlungen in Form von einbehaltener LSt geleistet werden, kann es leicht zu vergleichsweise hohen ESt-Vorauszahlungen kommen, die dann aber je nach sonst anliegenden Einkünften in den Folgejahren weniger werden.
Zum Thema Vermietung: Stehen z.B. Instandhaltungsarbeiten an? Diese würden sich in dem Jahr mit „Noch Gehalt und dann Rente“ steuerlich stärker auswirken als später.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
vielen Dank für schnelle und vollständige Antwort.
Das „hinter dem Ohr kratzen“ fing dann an, als die zweite Festsetzung mit geringeren Alterseinkünften (gegenüber der ersten Festsetzung) und gleichen Mieteinnahmen zu höheren Vorauszahlungen kam. Und da muss man schon ganz schön „gründeln“, um das nachzuvollziehen. Sollte in erster Linie nur ein Hinweis sein, wie herrlich kompliziert unser Steuersystem ist. In solchen Augenblicken wünscht man sich die Steuererklärung auf dem Bierdeckel herbei. Auch wenn’s stammtischartig ist.
Zum Glück ist der zeitliche Wechsel kein Problem, da der genau mit dem Jahreswechsel erfolgt.
Gruß
Karl
Hallo Karl,
möglicherweise schon verständlich:
Beim Wechsel in den Ruhestand fällt immerhin der Einbehalt von
LSt (= Vorauszahlung auf ESt) weg.Wenn tatsächlich bloß diese Info gegeben wurde, sind einige
Annahmen über Einkünfte nach eingetretenem Ruhestand geschätzt
worden, so wie es der veranlagende Mensch halt konnte.Bei einem Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen ist es
grundsätzlich sinnvoll, die voraussichtlichen Verhältnisse,
soweit jetzt schon vorhersagbar, genau so zu gliedern, wie sie
(a) in der vorliegenden Veranlagung und (b) in der
vorliegenden Festsetzunf von Vorauszahlungen gegliedert sind.
Ich habe auf die Weise ab und zu bei Mandanten punkten können,
wenn ich ihnen die voraussichtliche Anpassung der
Vorauszahlungen auf den Antrag meines Jefes hin auf die Mark
vorhergesagt habe.Beim Thema Ruhestand also: Wie viele Monate Gehalt mit
LSt-Einbehalt? Wie viele Monate Altersrente, wieviel wirds
voraussichtlich sein? Eventuell betriebliche Zusatzversorgung
(auch mit LSt-Einbehalt)?Es sollte dann ein Bescheid über die Festsetzung von
Vorauszahlungen ergehen, der Punkt für Punkt nachvollziehbar
ist.
So war’s auch.
Im Jahr des Eintritts in den Ruhestand, in dem einige Monate
Gehalt noch zu vergleichsweise hohen Einkünften führen,
andererseits aber für einige Monate Rente keine
Vorauszahlungen in Form von einbehaltener LSt geleistet
werden, kann es leicht zu vergleichsweise hohen
ESt-Vorauszahlungen kommen, die dann aber je nach sonst
anliegenden Einkünften in den Folgejahren weniger werden.Zum Thema Vermietung: Stehen z.B. Instandhaltungsarbeiten an?
Diese würden sich in dem Jahr mit „Noch Gehalt und dann Rente“
steuerlich stärker auswirken als später.Schöne Grüße
MM
Hallo nochmal,
betreffend dringend notwendige Vereinfachungen in der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens: Ganz Deiner Meinung.
Ein Krümelchen allerdings: Im Rahmen der „Bierdeckeldiskussion“ war vom ESt-Tarif die Rede. Und diesen auf das glücklich herausgewurstete zu versteuernde Einkommen anzuwenden, ist fast das Einfachste an der ganzen Einkommensteuer.
Dieses bloß am Rande zur Erläuterung, warum ich den Herrn, der bloß den Tarif reformieren wollte und alles andere so grauslich lassen wie es ist, zur Spezies der Bauernfänger zähle. Insbesondere deswegen, weil in dem konkret vorgeschlagenen Tarif als Kern nochmal eine weitere knackige Entlastung der ärmsten der armen Leistungsträger mit Gehältern so ab 150.000 aufwärts verborgen ward…
Schöne Grüße
MM
off topic
Hallo Martin,
vielen Dank für schnelle und vollständige Antwort.
Das „hinter dem Ohr kratzen“ fing dann an, als die zweite
Festsetzung mit geringeren Alterseinkünften (gegenüber der
ersten Festsetzung) und gleichen Mieteinnahmen zu höheren
Vorauszahlungen kam. Und da muss man schon ganz schön
„gründeln“, um das nachzuvollziehen. Sollte in erster Linie
nur ein Hinweis sein, wie herrlich kompliziert unser
Steuersystem ist. In solchen Augenblicken wünscht man sich die
Steuererklärung auf dem Bierdeckel herbei. Auch wenn’s
stammtischartig ist.
hallo,
ist nicht nur kompliziert (zum glück sonst wär ich bald arbeitslos), sondern m.e. dadurch auch gerecht - wobei man sich über bestimmte subventionen, die über steuergesetze erfolgen sollen, streiten kann…
gruß vom inder
Hi Martin,
Ein Krümelchen allerdings: Im Rahmen der
„Bierdeckeldiskussion“ war vom ESt-Tarif die Rede. Und diesen
auf das glücklich herausgewurstete zu versteuernde Einkommen
anzuwenden, ist fast das Einfachste an der ganzen
Einkommensteuer.
na endlich auch mal jemand der aufgepasst hat und nicht nur nachplappert was die Politiker vorquasseln, ich dacht schon ich bin inzwischen der einzige der das noch weis.
Eschreckend ist nur, dass „fast das einfachste an der ESt-Erklärung“ nur wenige ohne Computer und so gut wie niemand ohne Gesetzesgrundlage und Taschenrechner kann.
Ein komplett neues Einkommensteuergesetz, ein eigenes Bilanzsteuerrecht … hätte hoffentlich schon etwas mehr als die Tarifabsenkung hergegeben.
Grüße
Chris
Eine Vereinfachung des deutschen Steuerrechts wünscht sich wohl (fast) jeder. Nur ist das scheinbar in Deutschland nicht durchsetzbar. Eine Vereinfachung ist doch nur erreichbar, wenn bestimmte Sachverhalte pauschal abgegolten werden, egal ob ein Steuerpflichtiger dadurch begünstigt wird oder benachteiligt wird.
Benachteiligte werden aber diese pauschalen Regelungen nicht hinnehmen. Als Beispiel sei nur der Opernsänger genannt, der täglich zweimal zur Arbeitsstelle fährt, aber seit Einführung der Entfernungspauschale nur noch eine Fahrt geltend machen kann und deshalb eine Verfassungsbeschwerde eingelegt hat.
Das ist nur ein Beispiel, ich könnte z. B. auch die vielen anhängigen Verfahren nennen, wo zu klären ist, in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig sind (Stichwort: Wo befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen Interessen).
Fazit: Von einer Bierdeckel-Steuererklärung sind wir weit weg. Das liegt aber nicht am Gesetzgeber, sondern an den Steuerpflichtigen, also an uns.