Da weiß man ja gar nicht, wo man anfangen soll…
Ansprüche unterliegen der Verjährung (§ 194 BGB). Das gilt auch, wenn sie rechtskräftig festgestellt sind (§ 201 BGB), wobei die Verjährungsfrist in diesem Fall 30 Jahre beträgt (arg. ex § 197 BGB). Während dieser Zeit mit dem Gläubiger auch nur zu verhandeln, ist kontraproduktiv, denn es schiebt den Eintritt der Verjährung hinaus (§§ 203, 209 BGB). Noch viel schlimmer ist es aber, den titluierten Anspruch in irgendeiner Form anzuerkennen, etwa durch eine Ratenzahlung; dies führt zu einem Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB). Vorliegend ist der Titel 29 Jahre alt. Der Schuldner würde nun vielleicht, statt endlich die Zielgerade zu erreichen, stürzen, und er müsste noch einmal von vorn anfangen und noch einen 30-Jahre-Lauf machen. Was für ein Ärger, was für ein Schaden! Der Eintritt der Verjährung führt rechtlich zwar nicht zum Erlöschen des Anspruchs, wirtschaftlich gesehen aber schon, weil der Anspruch des Gläubigers dauerhaft nicht mehr durchsetzbar ist (§ 214 BGB).
Nun hätte der Gläubiger den Neubeginn der Verjährung auch ohne die freundliche Unterstützung des Schuldners herbeiführen können, nämlich insbesondere durch die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen (§ 212 BGB). Wenn aber bei dem Schuldner nichts zu holen ist und voraussichtlich auch in Zukunft nichts mehr zu holen sein wird, dann wird der Gläubiger diese ganz und gar nutzlosen Kosten der Vollstreckung zu vermeiden wissen und den Eintritt der Verjährung hinnehmen. Er vergibt sich damit eine rechtliche Position, ökonomisch aber ist es klüger, den (faktischen, nicht rechtlichen) Verlust der Forderung hinzunehmen. Diese Chance könnte sich der Schuldner hier, wenn er sich mit Ratenzahlung einverstanden erklärt hat, ganz kurz vor dem Ziel verbaut haben.Mir ist natürlich klar, dass deine Geschichte nur ein fiktives Beispiel ist. Denn alles andere ist hier im Forum ja verboten. Außerdem wäre das ein eigenartiger Gläubiger, der, obwohl in seiner Eigenschaft als Inkassobüro sicher ein Profi, dem Schuldner den Vollstreckungsbescheid zukommen lässt. Hierzu ist er zwar analog § 371 BGB verpflichtet, aber doch nicht vor vollständiger Befriedigung. Womit will denn das Inkassobüro, das hier offenbar durch Abtretung Inhaber der Forderung wurde, die Vollstreckung betreiben, wenn es den Vollstreckungsbescheid, also den Titel, nicht mehr besitzt? Nur gut, dass das alles nie wirklich passiert ist.
Nachdem du man-nehme-an offenbar nicht glauben willst, nehme ich mich jetzt mal deiner Argumentation an. Beginnen wir hiermit:
Der Schuldner muss gar nix behaupten.
Du verschweigst leider, wie du zu dieser Auffassung gelangst. Rechtlich gesehen hat man-nehme-an völlig Recht. Zwar stimmt es, was du schreibst:
Es gibt gesetzliche Verjährungsfristen
Ja, die gibt es wirklich, sie werden in §§ 194 ff. BGB recht ausführlich definiert. Aber was passiert denn, wenn ein Anspruch dann wirklich verjährt ist? Du meinst:
und diese soll der Gläubiger
berücksichtigen bei der geltendmachung seiner Forderung -
nicht mehr und nicht weniger.
Das ist natürlich ganz streng genommen richtig. Ja, ein Gläubiger sollte das berücksichtigen, und zwar im eigenen Interesse. Denn wenn er versucht, eine verjährte Forderung durchzusetzen, fällt er auf die Schnauze, sobald der Schuldner gerichtlich dagegen vorgeht und sich auf die Verjährung beruft. Aber: Das ist eben auch wirklich erforderlich. Die Verjährungseinrede greift sowohl im Erkenntnisverfahren als auch im Fall einer späteren Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) nur, wenn der Schuldner die Einrede auch erhebt. Eine Verjährung, auf die der Schuldner seine Verteidigung nicht stützt, ist wertlos. Ich zitiere Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 214 Rn. 3:
Da es der Entscheidung des Schuldners anheim fällt, ob er die Verjährung geltend macht, darf sie vom Richter nicht von Amts wegen berücksichtigt werden. Richterliche Hinweise auf den Zeitablauf bewegen sich auf einem schmalen Grat zwischen materieller Prozessleitung nach § 139 ZPO und Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO. Im Zweifelsfall ist Zurückhaltung geboten. Enthält der bisherige Parteivortrag keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte mit der Verjährungseinrede verteidigen will, ist es dem Gericht - insbesondere bei anwaltlicher Vertretung des Beklagten - verwehrt, ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, durch Erhebung der Verjährungseinrede die für das Gericht verbindliche Rechtslage zum Nachteil des Klägers zu verändern. Denn selbstverständlich wirkt ein entsprechender Hinweis wie eine Aufforderung, dieses Verteidigungsmittel auch geltend zu machen.
Du kannst das auch in jedem anderen Lehrbuch und jedem Kommentar zum Thema lesen. Du kannst es auch z.B. hier finden:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung_(Deutsc…
Um das noch mal ganz deutlich zu sagen: Der Gläubiger, der eine verjährte Forderung einklagt, gewinnt den Prozess, wenn der Schuldner sich auf die Verjährung nicht beruft. Und der Schuldner, der sich wegen Verjährung gegen die Vollstreckung einer titulierten Forderung wendet, verliert den Prozess, wenn er die Einrede der Verjährung nicht erhebt. Darüber lohnt es sich keine Diskussion, denn dies ist unter Juristen nicht umstritten und insofern man-nehme-an völlig korrekt dargestellt.
Es könnte sein,…es besteht ja die Möglichkeit, mit dem
Mitschuldner in Kontakt zu treten und zu erfragen, ob er
Zahlungen geleistet hat.
Es besteht auch die Möglichkeit das man genau dies nicht
möchte? … Es besteht auch die Möglichkeit, dass es ein wenig
schwierig werden könnte eine Person ausfindig zu machen, mit
welcher man seit 28 Jahren keinen Kontakt mehr hatte.
Vielleicht ist diese Person auch schon verstorben und deshalb
kommt der Gläubiger nun zum anderen Schuldner? Jedenfalls wird
einem in einem solchen Moment wohl kaum die Zeit gegeben (vom
Gläubiger) genau diese Fragen zu klären
Findest du nicht, dass dein Tonfall etwas freundlicher sein könnte? Der User man-nehme-an hat sich die Mühe gemacht, dir die Rechtslage zu erläutern. Und nur, weil dir die Antworten nicht gefallen, scheinst du zu denken, dass sie auch falsch sind und geradezu verspottet werden dürfen!?
Eben … WENN keine Zahlungen eingegangen sind, hätte der
Gläubiger auch einfach sagen können Zahlungen im gesamten
Zeitraum 0 EUR. Hier wird aber auf 10 Jahre eingegrenzt und 19
Jahre fallen unter den Tisch. Dies ist eben gerade nicht
nachvollziehbar
Aber was schließen wir nun daraus? Ist es denn die Aufgabe des Gläubigers darzulegen, inwieweit die Forderung durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen ist? Nein, ist es nicht. Die Beweislast für die Leistung trifft nach allgemeinen Grundsätzen vielmehr den Schuldner (BGH MDR 2000, 341). Juristen sprechen von einer rechtsvernichtenden Einwendung, und hierfür trägt der Schuldner die Beweislast. Dass er in deinem Beispiel in Beweisnot geraten könnte, ist mir klar. Aber die objektive Beweislast betrifft ja gerade die Frage, was gilt, wenn nicht das eine noch das andere bewiesen werden kann. Und dann muss einer den Prozess verlieren, und das ist nun einmal derjenige, der die Beweislast trägt. Die Alternative könnte nur lauten, dem Gläubiger die Beweislast aufzuerlegen, was aber eher eine theoretische Möglichkeit ist. Wie soll ein Gläubiger beweisen, dass nicht geleistet wurde? Er müsste in deinem Fall für die letzten 29 Jahre lückenlos darlegen, wann er was getan hat und dass er zu keinem, wirklich gar keinem Zeitpunkt Geld vom Schuldner erhalten hat.
Da vorliegend bereits ein Titel vorliegt, wird natürlich keine Leistungsklage mehr erhoben. Der Schuldner aber könnte sich gegen die Vollstreckung mit der Vollstreckungsabwherklage wehren (§ 767 ZPO). Hierzu zitiere ich noch Musielak, ZPO, Kommentar, 8. Aufl. 2011, § 767 Rn. 29:
Die Beweislast […], die von der Parteirolle unabhängig ist, für die rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen wird in der Regel beim klagenden Schuldner liegen.
Das „in der Regel“ soll dich nicht irritieren. Vorliegend greift keine Ausnahme. Und die kleine Passage verdeutlicht auch, dass du der Schuldner selbst dann die Beweislast trägt, wenn er nunmehr der Kläger ist (nämlich der Vollstreckungsabwehrklage), weil es auf die Parteirolle, wir übrigens auch sonst im Recht, was oft falsch verstanden wird, nicht ankommt.
Das hier möchte ich noch bekräftigen:
Das Amtsgericht führt keine Schuldnerzahlungen; wie oben
geschrieben, kann ja der Mitschuldner kontaktiert werden.
Das Gericht interessiert sich grundsätzlich nicht für die Befriedigung der titulierten Ansprüche. Wenn, wie es in der Theorie der Standardfall ist, der Schuldner auf das Urteil hin leistet, dann leistet er ja an den Gläubiger und nicht an das Gericht. Bei Gericht gibt es niemanden, der mit dieser Information etwas anzufangen wüsste. Schon darum kann man bei Gericht nicht erfragen, ob denn die Schuld wohl beglichen wurde. Es kann schon sein, dass, wie du mutmaßt, das Inkassobüro hier doppelt abkassieren will. Das wäre zwar ein glasklarer Betrug (§ 263 StGB), doch lehrt die Erfahrung ja leider, dass die Bereitschaft zur Begehung von Straftaten besteht. Helfen wird das aber alles nichts, solange es bloße Spekulation ist. Die Beweislast für die bereits erfolgte Erfüllung liegt so oder so, egal ob es sich um Betrug oder ein Versehen des Inkassobüros handelt, beim Schuldner.
Das Inkassounternehmen ist der Gläubiger
Die Durchsetzung der Gesamtforderung ist ja eben gerade nicht
realistisch, da Lohn unterhalb des Pfändungsfreibetrages
bezogen wird und Schuldner in absehbarer Zeit in Rente gehen
wird (und diese wird nicht höher sein als der aktuelle Lohn).
Und genau das macht die Reaktion des Schuldners so kontraproduktiv. Der Gläubiger hätte offenbar dauerhaft keine Chance, seine Forderung durchzusetzen. Dann würde er wohl kaum weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet haben. Und wenn doch, so hätte es dem Schuldner auch fast egal sein können, denn auf den Kosten wäre der Gläubiger ja offenbar sitzen geblieben. Während also nichts zu verlieren gab, gab es etwas zu gewinnen, nämlich den endgültigen Eintritt der Verjährung. Ich will die Sache aber auch nicht überdramatisieren. Wenn der Schuldner wirklich dauerhaft nicht wird zahlen können, dann bedeutet der Verlust der Chance auf Verjährung ökonomisch auch nichts weiter, weil sich die Forderung, mag sie auch unverjährt sein, mangels Vermögen und Einkommen beim Schuldner nicht beitreiben lassen.
Trotzdem bot der Schuldner ja an zahlen zu wollen und teilte dies auch so mit
Ja, und das kann man rechtlich fast nur als Fehler bezeichnen, es sei denn, du verschweigst hier Aspekte, die den Fall in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Entweder die Forderung begleichen oder das Ratenangebot
annehmen; nachdem man vom Inkasso ein Vergleichsverbot
verlangt hat, geht der Gläubiger offensichtlich zu Recht davon
aus, dass beim Schuldner wesentliche Teile der Forderung
eingetrieben werden kann.
Die Logik kann ich nicht ganz nachvollziehen
Lass es mich dir erklären: Indem der Schuldner dem Inkassobüro einen Vergleich angeboten hat, hat er eine gewisse Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft signalisiert. Hätte er sofort jede Forderung unter Hinweis auf seine wirtschaftliche Lage und die ihn schützende Unpfändbarkeit zurückgewiesen, hätte der Gläubiger die Sache vermutlich ad acta gelegt. So aber muss er annehmen, dass beim Schuldner doch etwas zu machen ist, denn anders lässt sich dessen Vergleichsangebot ja nicht erklären. Das Verhalten des Schuldners ist also gleich dreifach unklug: Jedes Verhandeln hemmt die Verjährung, jedes Anerkenntnis lässt die Verjährung neu beginnen, und mit der in Aussicht gestellten Leistung hat der Schuldner jedes taktische Verständnis völlig vermissen lassen.