Unvollstaendiger Maklernachweis

Hallo,

es gibt das Urteil vom OLG Duesseldorf, 1998:

http://www.finanztip.de/recht/immobilien/ur23g99002…

Ein Makler, der einem Kunden ein großflächig bebautes Anwesen angeboten hat, ohne jedoch den Namen des Eigentümers zu nennen, hat keinen Anspruch auf Maklerprovision, da er die Kaufgelegenheit nicht vollständig nachgewiesen hat. Bringt der Kaufinteressent den Namen des Eigentümers anderweitig in Erfahrung und kommt es daraufhin zum Vertragsschluss, geht der Makler angesichts seines unvollständigen Nachweises leer aus.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.06.1998
7 U 219/97
NJW-RR 1999, 349
RdW 1999, 245

und auch diese hier:

http://www.ldm-law.de/lehner-provision-trotz-unvolls…

Problem/Sachverhalt

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Provision. Die Beklagte wendet ein, es fehle an einem vollständigen Nachweis. Die Klägerin hatte der Beklagten eine Objektliste übergeben, darunter auch das später angemietete. Die Personalien des Vermieters teilte die Klägerin der Beklagten zunächst nicht mit. Anlässlich einer Besichtigung verschiedener Objekte kam man auch am später angemieteten Objekt vorbei, besichtigte es aber nicht, weil die Beklagte hieran kein Interesse hatte. Später besichtigte die Beklagte dieses Objekt mit einem anderen Makler und mietete es an. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Provisionsanspruch entstehe nur, wenn der Hauptvertrag infolge des Nachweises zu Stande gekommen sei. Hier fehle es an einem vollständigen Nachweis, da der Beklagten Namen und Anschrift des Vermieters nicht mitgeteilt worden sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Entscheidung

Mit Erfolg! Das OLG bestätigt, dass zu einem vollständigen Nachweis auch Name und Anschrift des Vermieters gehörten. Durch den Nachweis muss der Maklerkunde in die Lage versetzt werden, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Der Nachweis ist nur vollständig, wenn der Kunde ohne eigene Ermittlungen und ohne weitere Mitwirkung des Maklers Kontakt zu dem potenziellen Vertragspartner aufnehmen kann. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Gleichwohl liegt eine die Provisionspflicht auslösende Nachweismaklerleistung vor. Die Namhaftmachung des Vermieters ist nämlich dann entbehrlich, wenn es dem Kunden aus seiner Sicht vorerst nicht auf dessen Person ankam, weil er sich zunächst über die Geeignetheit des Objekts schlüssig werden wollte, wenn also durch den (unvollständigen) Nachweis das Interesse des Maklerkunden - zunächst - voll befriedigt worden ist und der Kunde den Hauptvertrag später abschließt, ohne dem Makler Gelegenheit zu geben, die zunächst unvollständige Maklerleistung vollständig zu erbringen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Kunde treuwidrig handelt und den Partner des Hauptvertrags selbstständig ermittelt, um so die Maklerprovision zu sparen. In einem solchen Fall kann ihm die Berufung auf die Unvollständigkeit des Erstnachweises versagt sein, weil er dem Makler nicht mitgeteilt hat, dass er nunmehr doch am Objekt interessiert ist und ihm so die Möglichkeit genommen hat, seine Nachweisleistung vollständig zu erbringen.
Praxishinweis

Zu einem vollständigen Nachweis gehören neben der Anschrift des Objekts auch die Personalien des potenziellen Vertragspartners. Gegenstand der Maklerleistung ist nämlich nicht der Nachweis eines „Objekts“, sondern „der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags“ (BGB § 652 Abs. 1 Satz 1). Fehlt es hieran, ist der Nachweis unvollständig. Gleichwohl liegt eine provisionspflichtige Nachweismaklerleistung vor, wenn es dem Maklerkunden zunächst auf den vollständigen Nachweis nicht ankommt. Wenn der Hauptvertrag später gleichwohl zu Stande kommt, ist ihm die Berufung auf die Unvollständigkeit des Nachweises nach Treu und Glauben (BGB § 242) versagt, wenn er dem Makler nicht Gelegenheit gegeben hat, den Nachweis zu vervollständigen.

Es gibt aber diese Artikel, die genau das Gegenteil behauptet, mehr oder weniger:

http://www.123recht.net/article.asp?a=72332&ccheck=1

Hypotetischer Fall:
Kaufer sieht eine Wohnung in Immoscout und schickt seine Kontaktdaten. Prompt ruft der Makler an und die beide besprechen die Wohnung am Telefon. Preis, etwaige Lage, u.s.w.
Preis ist zu teuer, fertig… Ende der Telefonat.
Kaufer hat nichts Schriftliches vom Makler1 bekommen.

Nach Monate sieht der Kaufer die Anzeige im Immoscout von der gleiche Wohnung 20% guenstiger. Diesmal ein anderer Makler(2). (Verkaufer hatte dazwischen Vertrag mit Makler 1 gekuendigt und eine neue mit Makler2 gemacht, Verkaufer hat aber vertraeglich die Moeglichkeit privat zu verkaufen). Er findet ueber andere Wege der Eigentuemer raus und nimmt mit ihm Kontakt auf. Danach stimmen sich die beide ab. Preis circa 25% weniger wie ursprunglich inseriert.

Kann der Makler(1) Provision verlagen? Er hat nichts in der Hand, ausser alle Kontaktdaten vom Kaufer. Am Telefon hat er damals gemeint: „es macht kein Sinn, der Verkaufer wird nicht 20% runter gehen mit dem Preis“. Also kein Kontakt zum Verkaufer.

Was meinen Sie?

Danke

Hallo,

wie immer ist dies natürlich keine Rechtsberatung, nur Meinung :wink:

Wenn das so geschilderte (hypoth. Fall) stimmt und vollumfänglich ist, dann sehe ich das so wie: Urteil vom OLG Duesseldorf, 1998.

Der Nachweismakler soll dem Auftraggeber die Informationen verschaffen, die dieser benötigt, um in Verhandlungen über die nachgewiesene Vertragsgelegenheit mit dem beabsichtigten Vertragspartner eintreten zu können, i.d.R. also dessen Name und Anschrift. Ein vollständiger Nachweis setzt ferner voraus, dass die Vertragsgelegenheit tatsächlich besteht.

Darüber hinaus kann ich nicht erkennen, an welcher Stelle der Makler überhaupt eine/seine Prov. Forderung gestellt hat? Er muss beim Vertragsschluss (hier: Interessent/Makler) schon klar deutlich machen, vom wem er für welche Leistungen wann Lohn empfangen möchte.

Ich bin kein Jurist und meine Meinung zu dieser Problematik ist nicht als Rechtsberatung aufzufassen. Maklerrecht ist Richterrecht. Das heißt, dass es durchaus unterschiedliche Entscheidung zu ähnlichen Sachverhalten geben kann.

Um jedoch als Immobilienmakler einen Provisionsanspruch realisieren zu können, müssen drei wichtige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Makler muss dem späteren Käufer ein provisionspflichtiges Angebot unterbreiten, was im Zweifel natürlich auch nachzuweisen ist.

  • Der spätere Käufer muss in Kenntnis des provisionspflichtigen Handelns des Maklers (aufgrund des provisionspflichtigen Angebots) weitere Maklerleistungen in Anspruch nehmen. Das ist beispielsweise die Vereinbarung eines Besichtigungstermins, die Bitte nach weiteren Unterlagen etc. Auch das sollte im Zweifelsfall nachweisbar sein.

  • Der Makler sollte den Eigentümer benennen, was in der Praxis schon durch die Übergabe von Abrechnungsunterlagen erfüllt ist oder durch persönliches Kennenlernen des Eigentümers bei einer Besichtigung. Die Erfüllung dieser Voraussetzung sieht die Rechtsprechung unterschiedlich und es kommt immer auf den einzelnen Fall (und die Sicht des Richters) an.

Im vorliegenden Fall kann der 1. Makler aus meiner Sicht keinen Provisionsanspruch geltend machen. Es fehlt bereits am Nachweis des provisionspflichtigen Angebots. Selbst wenn das Exposé an den Interessenten übersandt worden wäre, handelt es sich nach einer so hohen Reduzierung des Preises um ein wirtschaftlich anderes Angebot und hätte mit den geänderten Bedingungen neu unterbreitet werden müssen.

Freundliche Grüße

Hallo,
da es in diesem Fall keine einheitliche Rechtsprechung in Deutschland gibt, kann ich leider nicht helfen.
MfG
Ulf Zwilling
Zwilling Immobilien

Guten Tag,

ich empfehle Ihnen das ganze mit einem Anwalt zu besprechen, da ich ihnen keine rechtliche Auskunft geben kann und darf.

Mir freundlichen Grüßen

de Buhr