Hallo,
jemand hat vor 8 Jahren ein Haus bei einer Zwangsversteigerung ersteigert (Kaufpreis 355000 DM). Im letzten Jahr wurde ein Autobahnbau in 70 Metern Entfernung zum Objekt begonnen. Die Wertminderung ist beträchtlich: Lärm, 12 m Lärmschutzmauer, Abgasemissionen etc…
Dieser Autobahnbau ist nicht im Verkehrswertgutachten (Juni 2000) erwähnt, obwohl die Wahrscheinlichkeit des Autobahnbaus durchaus bekannt gewesen ist (es wurde 40 Jahre lang darüber gestritten). Allerdings gab es damals noch keinen Planfeststellungsbeschluss. Der Gutachter wußte darüber bescheid, ihm lag ein altes, nicht für die Versteigerung relevantes, Gutachten (Jan. 93) vor, in dem der Autobahnbau als wertmindernd (-20%) aufgeführt ist.
Muss man in einem Gutachten auf einen Autobahnbau vor dem Planfeststellungsbeschluss hinweisen?
Hat er im Sinne von § 839a grob fahrlässig gehandelt?
Was vermuten Sie, kann eine Klage auf Schadensersatz gegen den Gutachter erfolgreich sein?
Schonmal vielen Dank für Ihre Gedanken und Antworten!!