Unvollständiges Gutachten für Zwangsversteigerung

Hallo,

jemand hat vor 8 Jahren ein Haus bei einer Zwangsversteigerung ersteigert (Kaufpreis 355000 DM). Im letzten Jahr wurde ein Autobahnbau in 70 Metern Entfernung zum Objekt begonnen. Die Wertminderung ist beträchtlich: Lärm, 12 m Lärmschutzmauer, Abgasemissionen etc…

Dieser Autobahnbau ist nicht im Verkehrswertgutachten (Juni 2000) erwähnt, obwohl die Wahrscheinlichkeit des Autobahnbaus durchaus bekannt gewesen ist (es wurde 40 Jahre lang darüber gestritten). Allerdings gab es damals noch keinen Planfeststellungsbeschluss. Der Gutachter wußte darüber bescheid, ihm lag ein altes, nicht für die Versteigerung relevantes, Gutachten (Jan. 93) vor, in dem der Autobahnbau als wertmindernd (-20%) aufgeführt ist.

Muss man in einem Gutachten auf einen Autobahnbau vor dem Planfeststellungsbeschluss hinweisen?

Hat er im Sinne von § 839a grob fahrlässig gehandelt?

Was vermuten Sie, kann eine Klage auf Schadensersatz gegen den Gutachter erfolgreich sein?

Schonmal vielen Dank für Ihre Gedanken und Antworten!!

Dieser Autobahnbau ist nicht im Verkehrswertgutachten (Juni
2000) erwähnt, obwohl die Wahrscheinlichkeit des Autobahnbaus
durchaus bekannt gewesen ist

Wahrscheinlichkeiten kann man nicht begutachten.

Planfeststellungsbeschluss. Der Gutachter wußte darüber
bescheid, ihm lag ein altes, nicht für die Versteigerung
relevantes, Gutachten (Jan. 93) vor, in dem der Autobahnbau
als wertmindernd (-20%) aufgeführt ist.

Der Gutachter ist vereidigt, er wird wohl gewußt haben, warum er das ältere Gutachten nicht berückichtigt hat. Es könnte auch wichtig sein, von wem das ältere Gutaxchten war und zu welchem Zweck es erstellt wurde.

Muss man in einem Gutachten auf einen Autobahnbau vor dem
Planfeststellungsbeschluss hinweisen?

Wenn der Bau beschlossene Sache ist, ja.