Hallo,
Bauherr B hat sich von einem Architekten ein Haus mit Dachüberstand planen lassen, und der Bau wird auch schon realisiert.
Nun stellt sich heraus, dass der Dachüberstand an sich nicht in den Leistungsverzeichnissen des Zimmermanns, sowie auch nicht in der des Dachdeckers enthalten waren.
Auf Nachfrage des B beim Architekten heisst es: " Sie bekommen Ihren Dachüberstand", und der Zimmerman erhält den Auftrag, die Dachsparren an der Aussenkante der Aussenmauer abzuschneiden !
Der Dachüberstand war von Beginn an geplant und auf den Ansichtszeichnungen zu erkennen (z.B. auch beim Bauantrag). Auf den Zeichnungen des Zimmermanns war er allerdings nicht vorhanden.
Nun muss ein Zusatzauftrag über den Bau eines Dachüberstandes mit mehreren Tausend Euro Zusatzkosten erstellt werden.
Da stellt sich doch die Frage: Wer ist für die Kosten verantwortlich ?
Bauherr B ist bei der finanziellen Kalkulation natürlich davon ausgegangen, dass in den durch den Architekten ermittelten Wert für die Zimmereiarbeiten der Dachüberstand natürlich inbegriffen war. Letztendlich ergeben sich für die Gewerke für Bauherr B ungeplante Mehrkosten von ca. 25 %.
Die Begeisterung des B hält sich in Grenzen, und der Begriff „Fehlplanung durch den Architekt“ macht die Runde. Letztendlich muss B den Auftrag doch gezwungenermaßen erteilen, um das Dach endlich schließen zu können.
Wer ist hier Verantwortlich, und wer trägt die Kosten ?
Hi ,
die Antwort auf deine Frage wäre ein klar Rechtsrat und den kann ich nicht geben.
Aber fachlich ist es eindeutig so, dass Du vom Architekten einen Dachüberstand gekauft hast, denn dieser hat ihn in seinem Plan ja so dargestellt. Dieser Plan dürfte irgendwo ja auch verbindlich vereinbart sein oder eine Beschreibung - falls nicht ist der Plan ja eben so vom Bauamt genehmigt.
Da sich der Architekt ja also nicht streitig stellen dürfte was das angeht und er in seinem Kostenanschlag ja auch den Dachvorsprung inklusive hatte, ist diesbezüglich die Schuld ja klar. Er muss ja irgnendwelche Skizzen, Pläne und zB Flächenangaben zum Dach und Ziegel (also inkl. Dachv.) vorlegen können.
Nun isses aber so, dass der Bauunternehmer wohl einen Auftrag hat, keinen Dachüberstand zu bauen.
Also hast Du ein Haus bekommen, was weniger kostet.
…also bezahlst du auch weniger…Geld gespart.
Jetzt ist nur noch die Frage, ob dieses gesparte Geld reicht, um den nachträglich zu erstellenden Dachvorsprung herzustellen.
Falls ja, kein problem vorhanden.
Falls nein, muss m.E. der Architekt dies bezahlen.
Ggf. ja eben seine Haftpflichtversicherung, für solche Fälle ist die ja da.
Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt richtig verstanden und dies hilft dir was.
und wenn der Ar… (Architekt:smile: sich streitig stellt, rate ich dir, DICH so oft Du kannst mit einem großen Schild vor sein Privathaus zu stellen und allen Leuten von seinem Fehler zu berichten - das könnte erfolgreich sein -
nur wenn das nicht wirkt, würd ich vor Gericht ziehen, sofern es vom Streitwert her lohnenswert ist.
ciao,
frank
Hi,
vielen Dank für deinen fachlichen Rat, der weiterhilft !
Letztendlich ist es so, dass für das Gewerk „Zimmereiarbeiten“ 11.000 € durch die Architekten geplant worden sind, wobei der Bauherr davon ausgehen kann, dass darin auch der in allen Zeichnungen vorhandene Dachüberstand inbegriffen ist.
Im Ergebnis kommen die Zimmereiarbeiten auf Kosten von 12.000 €, wobei man hier mal aufgurnd der „10 %-Regeln“ über entstandene Mehrkosten hinwegschauen kann. das ABER in diesen 12.000 € kein Dachüberstand enthalten war, und dieser mit zusätzlichen 3.000 € zu Buche schlägt, dass übersteigt dann doch die zumutbaren Grenzen.
Letztendlich steht in der Summe ein, dem kalkulierten Kosten in Höhe von 11.000 €, überschreitenden Betrag von 4.000 €, was letztendlich satten 36,36 % entspricht.
Diese Überschreitung der Kosten lässt letztendlich aus Sicht des Bauherrns doch auf „FEHLPLANUNG“ hinweisen.
Nun stellt sich die obligatoriche Frage, ob der Bauherr hier in der Zwickmühle sitz und alleine die Mehrkosten tragen muss/darf, oder ob er sich ein wenig was oder gar alles vom Architekten „holen“ darf.
hi,
nun, ich würd da nicht so auf die kostenschätzung schauen, sondern eindeutiger und rechnerisch belegbarer dürfte ja die Rechnung des Zimmerers sein.
Denn, so wie ich verstand, hätte der ja die Änderung des DV nachträglich gemacht, oder?
Demnach hatte er einen Grundauftrag X und hat Zusatzgeld für den DV erhalten - diese Zahlen sollte man mE eher als "Schadensgrundlage " heranziehen.
Der Zimmerer hat ja auch eine Kalkulation, vielleicht setzt man sich mal mit dem zusammen (ohne den Arc…).
Gruss
F