Hallo!
Folgende Frage:
Person A hat eine Forderung von einem Rechtsanwalt bekommen (Urheberrechtsangelegenheit). Nun streiten sich beide über deren Rechtmäßigkeit und irgendwann erwirkt der Rechteinhaber einen Mahnbescheid,um die Forderung nicht verjähren zu lassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, – IX ZR 160/07) setzt die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB voraus, dass der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Für eine – noch unterhalb der Stufe der Substantiierung – hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs ist insoweit maßgeblich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will.
Heißt im Klartext: wenn sich die Forderung aus in ihrem Wesen unterschiedlichen Bestandteilen zusammensetzt (im vorliegenden Fall Schadensersatz + Rechtsverfolgungskosten),dann müssen auch beide Bestandteile im Mahnbescheid drinstehen, damit dieser dem Gebot der ausreichenden Individualisierung entspricht und eine verjährungshemmende Wirkung entfalten kann.
Genau das ist im vorliegenden Fall eben nicht gegeben, im Mahnbescheid ist lediglich der Satz "„Anspruch aus
Schadensersatz aus urheberrechtlicher Verletzung vom 31.01.11, Az: 0815/4711“ .
Reicht es, wenn der Schuldner ersatzweise über das angegebene Datum /Aktenzeichen ersehen kann, um welche einzelnen Bestandteile es sich bei der vorliegenden Forderung handelt ? Anders gefragt: Reicht der indirekte Verweis auf die ursprüngliche Abmahnung,um der Individualisierung zu genügen ?