Konkret geht es um einen Sorgerechtsstreit. Mutter hat zurzeit alleiniges Sorgerecht (lange Geschichte) Vater beantragt alleiniges Sorgerecht. Wird vertreten von Anwältin, ist ehemalige Klassenkameradin.
Antrag wurde in erster Instanz abgelehnt, landet jetzt vorm OLG. Diverse „Nebenklagen“ - dies erst mal zur Vorgeschichte (möchte da nicht so ins Detail gehen).
Hier konkret die - beweisbaren - Unwahrheiten und Vergehen jener Anwältin, kann ich dagegen vorgehen?
- Anwältin schreibt in Antrag auf alleiniges Sorgerecht, Kindsmutter:" auch gegen die Großmutter - Mutter des Antragstellers - wurde Strafanzeige u. a. wegen Verleumdung erstattet…"
Tatache: Im Zuge der Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens gibt die Großmutter an: " Die Kindsmutter könne gut lügen, das sei so ihre Art. Selbst ihr eigener Bruder hatte das auf einer Feier zu ihr (Großmutter) und ihrem Sohn (Antragsteller) gesagt…"
Die Kindsmutter hat daraufhin einen Antrag auf Rücknahme dieser Behauptung der Großmutter gestellt, Großmutter hat nicht reagiert, erneute Frist dann Einreichung bei Gericht, Vergleich, Großmutter darf diese Behauptung nicht mehr aufstellen. (Großmutter wurde ebenfalls von der Anwältin vertreten)
- Anwältin schreibt in Antrag: „Dem Antragsteller war es weder vor der Geburt des minderjährigen Kindes xxx noch danach möglich eine Sorgeerklärung gem. … über die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf ihn abzugeben“…
Tatsache: direkt nach der Geburt hat sich der Antragsteller geweigert die Vaterschaft anzuerkennen. Gegenüber JA hat er angegeben „sich ganz sicher zu sein der Vater zu sein“ gegenüber Kinderpsychologin hat er angegeben:" er wollte etwas von seinem Sohn haben, das er nur ganz alleine hat und von der Kindsmutter nicht angetastet werden kann"
Nach gerichtlich angeordneter Vaterschaftsfeststellung ist Kindsvater zum Termin der Vaterschaftsanerkennung nicht erschienen, nur Anwältin. Vaterschaft wurde per „Beschluss“ anerkannt in Abwesenheit. (Gemeinsame Sorgerechtserklärung geht eben nur, wenn Vaterschaft anerkannt wurde - direkt nach hat Gericht Gutachten angefordert)
(Termin zur Vaterschaftsanerkennung war am 16.11.2010 Antrag auf gemeinsames Sorgerecht wurde am 13. November von dieser Anwältin gestellt - wann hätte die Kindsmutter also zustimmen sollen??)
Randbemerkung: Während des Verfahrens wurde die Kindsmutter von der Anwältin als „Hure“ bezeichnet. In einigen Schriftwechseln steht – abgemildert – „die Kindsmutter ist selbst daran Schuld, dass der Vater eine Vaterschaftstest verlangt hat“
- Es wurde ein kinderspsychologisches Gutachten während des ersten Antrags - damals noch auf gemeinsames Sorgerecht - erstellt. Darin gibt der Kindsvater an: „anfangs haben wir es locker gesehen. Ich konnte kommen und gehen wan ich wollte. Auch ohne Anmeldung konnte ich meinen Sohn sehen“ (Obwohl Vaterschaft nicht anerkannt wurde zu diesem Zeitpunkt und kein Unterhalt gezahlt wurde)
Im Antrag auf alleiniges Sorgerecht im Jahr 2013 schreibt die Anwältin :„von Anfang an hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller erhebliche Schwierigkeiten beim Umgang mit seinem Sohn gemacht“
(Ergänzend: im Gutachten gibt Kindsvater auch an, dass er zeitweise „nicht auf die Kindsmutter zugehen wollte“ so konnte er - nach eigener Angabe - erst im Sommer 2010, nach 3 monatiger Pause, wieder auf die SMS der Kindsmutter reagieren)
- Im Antrag auf alleiniges Sorgerecht (Hilfstantrag gemeinsames Sorgerecht) steht im Bereich Hilfsantrag: „So weigerte sich die Kindsmutter einer Mediation zuzustimmen“
Tatsache: Es fanden zwei Termine einer Mediation statt. Nach dem zweiten Termin wurde die Mediation von den Mediatoren abgebrochen- schriftliche Bestätigung liegt vor mit der Begründung: „… derzeit beide Parteien noch nicht bereit sind für eine Mediation…“
Diese „abgebrochene“ Mediation wurde schon mehrfach in einigen Gerichtsverhandlungen thematisiert, der Kindsvater (und auch seine Anwältin) gaben schon mehrfach an, „die Mediation wurde aufgrund der Blockadehaltung der Kindsmutter abgebrochen“ - Kindsmutter hat dazu bisher geschwiegen. (es gab damals eine „Schweigevereinbarung“)
- Anwältin schreibt: „… es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der gemeinsame Sohn durch die Kindsmutter misshandelt wird“ …" und geradezu vernachlässigt wird…" Die Kindsmutter ist nicht erziehungsfähig
Im Gutachten (1 Jahr alt) wurde die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter überprüft. Kindsmutter ist nach Auffassung der Psychologin „erziehungsfähig“ des weiteren wurde die Wahrscheinlichkeit der Kindsmisshandlung „aufgrund der Testergebnisse durch unauffällige ERgebnisse“ ausgeschlossen. Wohingehend der Kindsvater nicht alle Fragen beantwortet hat und somit kein Ergebnis zur Wahrscheinlichkeit der Kindsmisshandlung vorliegt.
Das Jugendamt hat (vor 3 Monaten) noch eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgegeben. Darin steht:"… das die Kindsmutter der Pflege und Fürsorge des gemeinsamen Sohnes offensichtlich liebevoll und kontinuirlich nachkommt…" „… denen im Antrag aufgegriffenen Vorwürfen kann nur widersprochen werden…“
Trotdem wird dieser Vorwurf im Beschwerdeantrag für das OLG erneut aufgenommen.