Unwetterschäden an Mietwohnung/ Mängelbeseitigung

Hallo liebe Experten,

habe ein paar Fragen zur Auslegung des Mietrechts, genauer zur Mängelbeseitigung durch Vermieter:
Sofern ich das richtig verstanden habe muss bei einem Unwetterschaden an Mietwohnungen der Vermieter für die Beseitigung des Schadens an der Mietsache zuständig und muss diese zahlen. Der Mieter ist für den schaden an siener eigenen Einrichtung zuständig, desseiden der Vermieter hat grob fahrlässig gehandelt.

Was ist wenn der Mieter dem Vermieter einen Mangel an der Mietwohnugn gemeldet hat, der bei Unwetter zu Schaden führen kann und der Vermieter dies abstreitet. Zusätzlich hätte der Mieter den Mangel an den Fenstern bei genauer Prüfung bereits vor dem Einzug erkennen können.

Bsp: Bei einem Unwetter mit Starkregen und Sturm tritt Wasser, in der größenordnung mehrere Liter pro Stunde, an mehreren Fensterrahmen ein. Nach einem Unwetter mit Wassereintritt meldet der Mieter dem Vermieter den Mangel. Ein langfristiger Schaden ist nicht entstanden, da der Mieter zu Hause war und eindringendes Wasser sofort auffanggen konnte.

  • Muss der Vermieter den Mangel nach Meldung durch den Mieter beseitigen, obwohl er dem Mieter bereits bei Einzug hätte bekannt sein müssen?

  • welche „Druckmittel“ hätte der Mieter dann zur durchsetzung seines Anspruchs? Mietminderrung fällt ja flach.

  • welche Rolle spielt es das der Mangel nur bei Unwetter auftritt? Oder muss der Vermieter die Fenster/die Wohnung nur gegen gewöhnliche, der örtlichen Lage entsprechende Regenmengen absichern?
    (Meine Meinung: Starkregen mit Sturm tritt in Deutschland mehrmals pro Jahr auf, von einer ganz seltenen Naturkatastrophe, die zum Lebensrisiko des Mieters gehören, kann man in diesem Falle also nicht sprechen, oder?)

  • Wer muss für den Schaden haften, wenn bei Abwesenheit der Mieters Wasser im Rahmen eines Unwetters eintritt? Hat der Vermieter grob fahrlässig gehandelt, wenn er die Mängelanzeige des Mieters ignoriert?

  • Handelt der Mieter fahrlässig, wenn er die Wohnung für mehrere Tage verlässt, aber vorher „Sicherheitsmaßnahmen“, in Form von Feudeln auf den Fensterbänken, trifft um sich wenigstens gegen geringe Mengen eintretenden Wasser zu sichern?

Ich hoffe ihr versteht den etwas komplizierten Sachverhalt. Ich freue mich auf euere Meinungen zu dem Thema.

Gruß

Hallo

Zusätzlich hätte der Mieter den Mangel an den Fenstern bei genauer Prüfung bereits vor dem Einzug erkennen können.

Das ist ja wohl ein Witz. Ein solcher Mangel müsste dem Mieter vor Unterzeichnung des Mietvertrages ausdrücklich mitgeteilt werden oder vielleicht sogar im Mietvertrag stehen, wenn er (der Mangel) als zur Wohnung gehörig betrachtet werden soll.

… obwohl er dem Mieter bereits bei Einzug hätte bekannt sein müssen?

Hätte er wirklich müssen? Sieht man es auf den ersten Blick? Auch wenn man nicht besonders drauf achtet? -

  • welche „Druckmittel“ hätte der Mieter dann zur durchsetzung seines Anspruchs? Mietminderrung fällt ja flach.

Wieso fällt die Mietminderung flach? Ist die Wohnung mietfrei?

Es gibt auch noch die Möglichkeit, einen Mangel auf eigene Kosten beheben zu lassen und diese Kosten mit der Miete zu verrechnen.

Bevor ich das aber wirklich täte - natürlich nach nachweislicher vorheriger Ankündigung an den Vermieter mit genauen Fristen, so dass er den Mangel auch noch selbst beheben kann, wenn er will - , würde ich vorsichthalber noch einen Rechtsanwalt fragen, ob das geht.

Viele Grüße

hallo.

Einrichtung zuständig, desseiden der Vermieter hat grob

es sei denn

Was ist wenn der Mieter dem Vermieter einen Mangel an der
Mietwohnugn gemeldet hat, der bei Unwetter zu Schaden führen
kann und der Vermieter dies abstreitet.

dann muß das im streitfall ein sachverständiger klären.

Zusätzlich hätte der
Mieter den Mangel an den Fenstern bei genauer Prüfung bereits
vor dem Einzug erkennen können.

da wäre die frage, wie genau die prüfung sein müßte und ob sie dem mieter zuzumuten ist.
ich wüßte auf anhieb nicht, wie ich feststellen kann, ob bei einem fenster nur bei starkregen wasser eindringt.

  • Muss der Vermieter den Mangel nach Meldung durch den Mieter
    beseitigen, obwohl er dem Mieter bereits bei Einzug hätte
    bekannt sein müssen?

wenn der mieter eine mietsache mit ihm bekannten mängeln annimmt, ist das sein problem.
ansonsten ist der vermieter für die beseitigung von mängeln zuständig, und zwar sobald sie IHM bekannt sind.

  • welche „Druckmittel“ hätte der Mieter dann zur durchsetzung
    seines Anspruchs? Mietminderrung fällt ja flach.

warum? steht der mangel im mietvertrag? gibt’s zeugen, die gehört haben, daß der mangel bei vertragsabschluß bekannt war?

  • welche Rolle spielt es das der Mangel nur bei Unwetter
    auftritt?

es reicht das vorhandensein des mangels. ob und wann aus diesem mangel schäden entstehen können, steht auf einem anderen blatt.

gruß

michael