Hallo zusammen,
wenn man eine betriebsbedingte Kündigung mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten erhält und von den drei Monaten für zwei Monate unwiderruflich mit Fortzahlung des Gehaltes von der Arbeit freigestellt wird, wie sieht es dort mit einer neuen Tätigkeit aus?
Kann man eine neue Tätigkeit erst mit Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist, also nach Ablauf der unwiderruflichen Freistellung aufnehmen?
Oder kann eine Arbeitsaufnahme ab dem ersten Tag der unwiderruflichen Freistellung erfolgen? Verliert man dann die vollständige Gehaltszahlung während der eigentlich Freistellung seitens des „ehemaligen“ Arbeitgebers?
Oder behält man die Fortzahlung seines Gehalts für die drei Monate auch bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit und gibt bei der neuen Firma für die Dauer die Steuerkarte 6 ab?
Gedankliche Falle/ hypothetisch:
Freigestellt ab 01.06.
Fortzahlung Gehalt bis 31.07 alter AG.
Arbeitsaufnahme 01.06. neuer AG
Wegfall Fortzahlung alter AG ab 01.06.
Arbeitgeberseite Probezeitkündigung 30.06. neuer AG
Arbeitslosengeld ab 01.07.
Wenn Weiterzahlung des Gehalts in der Freistellung bei Neuaufnahme einer Tätigkeit endet und diese Arbeit aufgrund einer Probezeitkündigung seitens AG nach einem Monat endet, würde man gleich in ALG I landen. Hätte man aber zum 01.06. noch keine neue Arbeit angenommen, würde man auf jeden Fall noch für den Juli volles Gehalt bekommen. Sprich mehr als ALG I…
MfG
Jath