Unwiderrufliche Freistellung

Hallo zusammen,

wenn man eine betriebsbedingte Kündigung mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten erhält und von den drei Monaten für zwei Monate unwiderruflich mit Fortzahlung des Gehaltes von der Arbeit freigestellt wird, wie sieht es dort mit einer neuen Tätigkeit aus?

Kann man eine neue Tätigkeit erst mit Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist, also nach Ablauf der unwiderruflichen Freistellung aufnehmen?

Oder kann eine Arbeitsaufnahme ab dem ersten Tag der unwiderruflichen Freistellung erfolgen? Verliert man dann die vollständige Gehaltszahlung während der eigentlich Freistellung seitens des „ehemaligen“ Arbeitgebers?

Oder behält man die Fortzahlung seines Gehalts für die drei Monate auch bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit und gibt bei der neuen Firma für die Dauer die Steuerkarte 6 ab?

Gedankliche Falle/ hypothetisch:

Freigestellt ab 01.06.
Fortzahlung Gehalt bis 31.07 alter AG.
Arbeitsaufnahme 01.06. neuer AG
Wegfall Fortzahlung alter AG ab 01.06.
Arbeitgeberseite Probezeitkündigung 30.06. neuer AG
Arbeitslosengeld ab 01.07.

Wenn Weiterzahlung des Gehalts in der Freistellung bei Neuaufnahme einer Tätigkeit endet und diese Arbeit aufgrund einer Probezeitkündigung seitens AG nach einem Monat endet, würde man gleich in ALG I landen. Hätte man aber zum 01.06. noch keine neue Arbeit angenommen, würde man auf jeden Fall noch für den Juli volles Gehalt bekommen. Sprich mehr als ALG I…

MfG
Jath

Hallo Jath,

ich habe dies …

Wenn Weiterzahlung des Gehalts in der Freistellung bei
Neuaufnahme einer Tätigkeit endet und diese Arbeit aufgrund
einer Probezeitkündigung seitens AG nach einem Monat endet,
würde man gleich in ALG I landen. Hätte man aber zum 01.06.
noch keine neue Arbeit angenommen, würde man auf jeden Fall
noch für den Juli volles Gehalt bekommen. Sprich mehr als ALG

… zu meinem letzten Arbeitsplatzwechsel insoweit gelöst, dass ich an der (vorerst) neuen Arbeitsstelle mit verringerter Stundenzahl „probegearbeitet“ habe, Lohnsteuerklasse 5, und das Gehalt vom alten Arbeitgeber weiterlief. Natürlich ging dies alles nur in Absprache mit Arbeitsamt, altem und neuem AG.

Absprache war , mit dem Ausscheiden aus der alten Fiema in der neuen eingestellt zu werden - oder nicht. Auch die Möglichkeit der Nichtannahme war so dem Arbeitsamt mitgeteilt worden und wurde mir als machbar signalisiert.

Schlussendlich erfolgte der nahtlose, taggenaue Übergang von einer zur anderen Firma.

ein Link dazu >>

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…

Ohne Absprache mit der Firma, von der man freigestellt wird geht wohl gar nichts …