Wer kann mich über diese sogenannte Kleinreparaturklausel bitte aufklären? Ist es richtig, dass der Mieter grundsätzlich Kleinreparaturen übernehmen muss? Und muss das im Mietvertrag geregelt sein, um sein Recht durchsetzen zu können? MvFG und vielen Dank im Voraus.
Hallo, die sogenannten Kleinreparaturen können im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden. Wenn es nicht vertraglich geregelt ist, ist der Vermieter für alles zuständig. Kleinreparaturen dürfen aber bestimmte Sätze nicht übersteigen. Wie hoch genau, betrachteten in der Vergangenheit die Gerichte unterschiedlich. Normal ist ca. max. 80,-€ für die einzelne Reparatur. Die Gesamtsumme beläuft sich auf ca. 200,-€ im Jahr. Kosten darüber hinaus trägt der Vermieter. Sollten erheblich höhere Beträge vereinbart sein, ist die ganze Klausel nichtig. Der Mieter braucht dann garnicht zahlen. Den Handwerker bestellt immer der Vermieter. Zu den Kleinreparaturen zählen nur Dinge, die im direkten Gebrauch des Mieters sind. Z. B. Toilettensitz, Fenstergriff, …
Viele Grüße
bei google bgh schönheitsreparaturen eintippen und du kannst das thema stundenlang solange studieren, bis du es versteht - is halt nicht einfach. grundätzlich gilt: mieter darf schon zu schönheitsreparaturen verpflichtet werden, jedoch nur soweit sie auch erforderlich sind. die vereinbarung muss gelinde gesagt sol allgemein wie möglich sein, damit nicht irgeneind wald+wiesen-amtsrichter sich daben seine grauen zellen ausrenkt. vor gericht hast eh kaum chancen-mit und/oder klausel. es gibt nur 3 praktische lösungen:
- anständige mieter
- selbst renovieren und kaution abzocken
- nur unrenoviert vermieten
Hi
hier ein Link der dir weiter helfen wird.
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Gruß Peter
Es gilt zunächst einmal immer stets das, was im Mietvertrag gegenseitig schriftlich vereinbart wurde. Einfach mal den Vertrag aufmerksam durchlesen und dann in Zweifesfragen mit dem Verrmieter über die Rechtmäßigkeit darüber hinausgehendenr oder vermeinlich nicht rechtmäßiger Ansprüche reden! Erzeilen Sie danach keine Einigung, bleibt Ihnen immer noch das Kostgenwagnis eines Prozesses gegen den Vermieter.