Hallo zusammen!
Angenommen, eine (sagen wir mal am 01.01.2005 ausgesprochene) fristlose Kündigung wird am 01.06.2005 per Gerichtsbeschluss für unwirksam erklärt, in eine fristgerechte umgewandelt und mit einer Abfindung versüßt.
Ist es richtig, dass der ehemalige Arbeitgeber das Gehalt vom 01.01.2005 bis 01.06.2005 nachzahlen muss und die fristgerechte Kündigung quasi erst ab dem 01.06.2005 läuft?
Oder bleibt der 01.01.2005 als Kündigungszeitpunkt bestehen?
Dankeschön
Hallo.
Angenommen, eine (sagen wir mal am 01.01.2005 ausgesprochene)
fristlose Kündigung wird am 01.06.2005 per Gerichtsbeschluss
für unwirksam erklärt, in eine fristgerechte umgewandelt und
mit einer Abfindung versüßt.
Die Kündigung ist, wenn sie nur außerordentlich ausgesprochen wurde, in diesem Falle zunächst einmal komplett unwirksam. Eine eventuelle Abfindung ist dann frei verhandelbar, ebenso die Konditionen, unter denen sie ausbezahlt wird. Das heißt, man kann sich im Nachhinein einigen, dass das Arbeitsverhältnis am 1. Januar endete - man kann es aber auch bleiben lassen. Dann besteht das Arbeitsverhältnis ungekündigt weiter. Erkennt das Gericht darauf, dass einer der Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei, werden die Beendigungsbedingungen vom Richter quasi diktiert.
Ist es richtig, dass der ehemalige Arbeitgeber das Gehalt vom
01.01.2005 bis 01.06.2005 nachzahlen muss und die
fristgerechte Kündigung quasi erst ab dem 01.06.2005 läuft?
Siehe oben - wurde nur außerordentlich gekündigt, besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Es gibt für solche Fälle das Hilfsmittel der „außerordentlichen Kündigung mit gleichzeitiger hilfsweiser ordentlicher Kündigung“. Dann liegen zwei Kündigungstatbestände vor, über die getrennt entschieden wird. Es kann also durchaus eine Gerichtsentscheidung fallen, die aussagt, dass die außerordentliche unwirksam, die hilfsweise ordentliche jedoch wirksam ist.
In jedem Falle muss der betroffene Arbeitnehmer im Zeitraum bis zur Verhandlung vor dem Arbeitsgericht seine Arbeitsleistung nachhaltig weiter anbieten; wer nach dem von Dir beschriebenen Sachverhalt beispielsweis zum 1. April eine neue Stelle antritt, macht ja durch „konkludents Handeln“ deutlich, dass ersiees spätestens ab diesem Zeitpunkt kein Interesse mehr an der Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses hat.
Gruß kw
Hallo
Die Antwort auf Deine Frage entnimmst Du einzig und alleine dem Gerichtsbeschluss.
Gruß,
LeoLo
Hallo
Siehe oben - wurde nur außerordentlich gekündigt,
besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Es gibt für solche Fälle
das Hilfsmittel der „außerordentlichen Kündigung mit
gleichzeitiger hilfsweiser ordentlicher Kündigung“. Dann
liegen zwei Kündigungstatbestände vor, über die getrennt
entschieden wird. Es kann also durchaus eine
Gerichtsentscheidung fallen, die aussagt, dass die
außerordentliche unwirksam, die hilfsweise ordentliche jedoch
wirksam ist.
das ist grundsätzlich richtig. Man sollte jedoch darauf achten, dass es keiner expliziten hilfsweisen ordentlichen Kündigung bedarf. Auch eine alleinige außerordentliche Kündigung kann gem. § 140 BGB in eine ordentliche umgedeutet werden, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, dass er sich in jedem Fall vom Arbeitnehmer trennen will. Und das ist bei einer alleinigen fristlosen Kündigung meist anzunehmen (hierzu: LG Augsburg 1999-12-22 7 S 3658/99).
Gruß,
Dea